Gastbeitrag: Sicherheit und Datenschutz – kein Widerspruch

Terrorereignisse in Paris, Brüssel, aber auch Vorkommnisse wie in Rupperswil (Tötung von 4 Personen) oder Emmen (Vergewaltigung) rufen immer nach mehr Daten. Und sehr schnell kommt der Einwand, wegen des Datenschutzes dürften bestehende Daten nicht genutzt werden oder einer weiteren Auswertung stehe der Datenschutz gegenüber. – Ein Gastbeitrag von Ursula Uttinger und Thomas Geiser

Umso wichtiger ist es klar und deutlich zu sagen: Datenschutz ist kein Täterschutz!

Bereits heute haben Strafverfolgungsbehörden weitgehende Befugnisse Daten bzw. Informationen zu erheben, teilweise mit richterlicher Bewilligung. Sie können Telefonate abhören, die Randdaten von Telefonkunden über die letzten sechs Monate erheben, mittels Edition Bankunterlagen, Akten usw. herausverlangen oder sich diese allenfalls mittels einer Hausdurchsuchung beschaffen. Mit diesen Möglichkeiten kommen die Strafverfolgungsbehörden an verschiedenste Daten und Informationen. Der Datenschutz ist für die Strafverfolgungsbehörde definitiv keine Behinderung.

Viele Gesetze sehen bereits heute einen regelmässigen Datenaustausch vor. Beispielsweise im Bereich der Sozialversicherung gibt es klare Regelungen zur Amts- und Verwaltungshilfe um einen Sozialversicherungsmissbrauch zu verhindern. Oft werden aber mögliche Anfragen bei anderen Behörden nicht gemacht wegen der Arbeitslast beziehungsweise -überlast.

Unter dem Vorwand der Verbrechensbekämpfung darf der Persönlichkeitsschutz nicht untergraben werden. Viele Daten alleine sind kein Erfolgsgarant, um Verbrechen zu verhindern. Auch beim letzten Attentat in der USA, Orlando, war der Täter den Behörden bekannt. Damit ist klar: Daten alleine sind keine Garantie, dass ein Verbrechen verhindert werden kann. Wichtiger als möglichst viele Daten ist, dass die «richtigen» Daten gesammelt werden. Dies bedingt eine intelligente Auswertung der Daten, was nach wie vor eine Herausforderung ist.

Was ist der Aussagegehalt von Daten? Soll ein Täter, gestützt auf eine Auswertung von Gendaten blond und blauäugig sein, darf nicht übersehen werden, dass Haare gefärbt und die Augenfarbe mittels Kontaktlinsen verändert werden kann. Die Strafverfolgungsbehörde kann damit umgehen – und die Bevölkerung? Wie schnell kann eine Person verdächtigt werden. Vorverurteilungen führen oft zu Diskriminierungen und eine Resozialisierung ist schwierig.

Weiter muss verhindert werden, dass die ganze Bevölkerung präventiv überwacht wird, damit dann gegebenenfalls Daten ausgewertet werden können. Eine zu grosse Datenfülle lässt klare Aussagen oft nicht mehr zu.  Der Staat als Big Brtother seines Volkes erinnert an totalitäre Systeme. Die DDR hat gut einen Drittel der Bevölkerung fichiert und damit überhaupt nicht mehr gewusst, wer nun tatsächlich staatsgefährdend ist und wer nicht. Es besteht heute eine Tendenz, auch bei der Verbrechensbekämpfung «Big Data» vermehrt einzusetzen und aufgrund statistischer Auswertungen das Risikopotential einer Einzelperson zu ermitteln. Welche Aussagen können mittels statistischer Auswertungen gemacht werden? Wie der Begriff «Statistik» schon aussagt, sind es vor allem quantitative Aussagen, sie stellen eine theoretische Grundlage dar. Je nachdem wie Daten gewonnen und ausgewertet wurden, sind die Ergebnisse unterschiedlich. Daten müssen auch immer wieder interpretiert werden – und diese Interpretation ist heikel und braucht entsprechende Erfahrung und kritische Distanz. Was statistisch korrekt ist, bedeutet aber noch lange nicht, dass dies auf eine Einzelperson angewandt das richtige Ergebnis liefert. Wenn eine bestimmte Personenkategorie zu 90% ein bestimmtes Merkmal aufweist, heisst dies dass jeder zehnte das Merkmal gerade nicht aufweist. Und wenn ich eine konkrete Person vor mir habe, weiss ich nun nicht ob das der 10 oder einer der anderen 9 ist. Hier nun Folgerungen für die einzelne Person zu ziehen ist reine Diskriminierung!

Thomas Geiser           Ursula Uttinger

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Erstveröffenlichung: NZZ vom 14. Juli 2016.