Ein Chaos, wo es keines geben dürfte

Man mag von Datenschutz halten, was man will. Man mag ihn als „Täterschutz“ kritisieren oder ihn als Menschenrecht preisen. Folgendes dürfte jedoch als ausgemacht gelten: Die erfassten Daten müssen der Wahrheit entsprechen. Weiter sind gelöschte Daten von rechtsanwendenden Behörden auch als gelöscht zu betrachten. Und schliesslich kann es nicht von Letzteren abhängen, ob der Datenschutz Beachtung findet, oder eben nicht. Auch wer das Recht durchzusetzen hat, ist ans Recht gebunden. Das zeichnet den Rechtstaat aus.

Vor einigen Jahren verhaftete die Zürcher Polizei frühmorgens eine junge Frau unter dem Verdacht, sie habe eine Post überfallen. Schon nach kurzer Zeit stellte sich heraus, dass die Frau, eine ETH-Wissenschaftlerin, mit dem Raub nichts zu tun hatte. Eine blaue Windjacke führte zu der Verwechslung. Etwas später, als die Frau einen Strafregisterauszug benötigte, fand sich darin der Eintrag wegen der Verhaftung, was bei einem Arbeitgeber oder Vermieter nicht gerade Begeisterung auslösen dürfte.

Im Kantonsrat wurde daraufhin die Forderung erhoben, solche Einträge seien zu löschen, wenn sie sich als Gegenstandslos herausstellten. Dagegen erhoben die Strafverfolgungsbehörden den Einwand, die Bewahrung solcher Daten sei für die spätere Rekonstruktion eines Falles unerlässlich. Ein klassischer Interessenkonflikt, dem durch die kontinuierliche Pflege der Daten abgeholfen werden kann. Der Eintrag, man sei verhaftet worden, ist zwar ärgerlich, aber unproblematisch, wenn ihm die Anmerkung folgt, es habe sich um einen Irrtum gehandelt, und man sei vollkommen rehabilitiert.

Was einfach und logisch tönt, ist in der Praxis kompliziert. Ja, manchmal kommt es sogar zu ungerechtfertigten Verurteilungen. Etwa wenn eine Staatsanwältin ihre politischen Reflexe nicht zu kontrollieren vermag. Genau das passierte dem engagierten Zürcher SVP-Kantonsrat Claudio Schmid, der einem Politiker der Grünliberalen vorgeworfen hatte, er sei vorbestraft. Tatsächlich wurde jener zwar rechtskräftig verurteilt, gilt aber im Sinne des Gesetzes nicht als vorbestraft. Auf diese rechtliche Spezialität aufmerksam gemacht, widerrief Schmid seine Aussage umgehend und entschuldigte sich bei seinem Kontrahenten. Eine Lappalie möchte man meinen, wäre der Fall nicht bei Staatsanwältin Schwarzwälder gelandet, die im Strafregister VOSTRA in Erfahrung brachte, dass ihr Kollege Pajarola gegen Schmid bereits ein Verfahren eröffnet hatte wegen vermeintlicher Anstiftung zur Bankgeheimnisverletzung, die zur „Affäre Hildebrand“ führte. Nun blieb allerdings von Pajarolas, grossspurig im medialen Scheinwerferlicht angekündigten, Untersuchungen nicht das Geringste übrig: Das Dossier wurde in andere Hände gegeben. Eine Verfahrenseinstellung folgte der nächsten. Und Schmid erhielt kein Urteil, sondern eine Entschädigung, deren Auszahlung sich allerdings aufgrund „betriebsinterner Probleme“, die nicht geeignet sind das Vertrauen in den Apparat zu steigern, erheblich verzögerte.

Da jedoch der erwähnte VOSTRA-Eintrag sowie ein weiterer – sachfremder(!) – weder gelöscht, noch korrigiert, noch à jour gehalten wurden, berücksichtigte ihn die eifrige Staatsanwältin Schwarzwälder zu Schmids Ungunsten und verurteilte ihn zu einer Busse von 300 Franken.

Obwohl die entsprechende Verfügung inzwischen für null und nichtig erklärt wurde, wandte sich Schmid an den kantonalen Datenschutzbeauftragten Baeriswyl, der eine klare Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen konstatierte. Im Briefwechsel mit der Oberstaatsanwaltschaft gestand diese ihr Versagen zwar ein, sprach jedoch von einem bedauerlichen Einzelfall. Weitere Fälle, die in den vergangenen Wochen an Schmid herangetragen wurden, deuten auf etwas anderes hin.

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Erschienen auf Tages-Anzeiger-Online.