Wenn jemand die Schweiz isoliert, dann das Bundesgericht

Das Bundesgericht – genauer einige seiner Richter – bezeichnen Schweizer Recht als generell nachrangig gegenüber so genanntem Völkerrecht. Jede subalterne Vereinbarung irgendewelcher nicht gewähler internationaler Funktionäre soll sogar über unserer von Volk und Ständen beschlossenen Bundesverfassung stehen. Das macht kein anderes Land mit entwickelter Rechtstradition so.

Im Zusammenhang mit dem kürzlich vom britischen Unterhaus beschlossenen „Brexit-Gesetz“ posaunte Newsnet, das zahlreiche Online-Plattformen von Medienhäusern mit „News“ oder dem, was sie dafür halten, versorgt, in die Welt hinaus: „EU-Recht nicht mehr vor nationalem Recht“. Nur, was das Herz eines jeden auf Freiheit und Unabhängigkeit bedachten Schweizers höher schlagen lässt, stimmt so nicht: Auf die Idee, EU-Recht – oder ganz generell: so genanntes „Völkerrecht“ – über das nationale Recht zu stellen, ist eine so stolze Nation, wie die britische, gar nie erst gekommen.

Richter mit Untertanengesinnung, die das eigene Land der Willkür Dritter unterwerfen wollen, (was nach unserem Zivilrecht als sittenwidrig und damit als nichtig betrachtet würde), hätten in jedem normalen Land der Welt einen schweren Stand. Nicht einmal die EU selbst, vor der sich einige Bundesrichter in den Staub werfen, akzeptiert blind, was das Etikett „Völkerrecht“ trägt. So untersagte der EU-Gerichtshof den Beitritt zur Menschenrechtskonvention (EMRK), weil er nicht daran denkt, Kompetenzen abzugeben. Der EuGH akzeptiert also keine fremden Richter.

Die Schweiz wird als treuer Vertragspartner weltweit geschätzt. Ihre Vertragstreue steht ausser Zweifel. Als souveräner Staat müssen wir jedoch auf unserem Recht beharren, weiterhin eigene Wege beschreiten zu können. Im so genannten „Schubert-Urteil“ vom 2. März 1973 sprach sich das Bundesgericht zwar für einen grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts aus, stellte dabei aber folgenden Grundsatz auf: Besteht zwischen einem (älteren) Staatsvertrag und einem (jüngeren) Bundesgesetz ein Widerspruch, so ist das Bundesgericht ausnahmsweise an das Bundesgesetz gebunden, wenn der Gesetzgeber beim Erlass des Bundesgesetzes bewusst in Kauf genommen hat, dass das von ihm erlassene Landesrecht dem Völkerrecht widerspricht. Das muss natürlich erst recht für Volksinitiativen gelten. Leider brach das Bundesgericht 2012 mit der Schubert-Praxis und ist nun der Auffassung, dass die Schweizerische Bundesverfassung im Besonderen und unser Landesrecht im Allgemeinen dem so genannten Völkerrecht generell untergeordnet sei.

Deutschland bekräftigt Schweizer Schubert-Praxis

Mit dieser Haltung steht die Schweiz aber alleine auf weiter Flur. Auch Deutschland übernimmt nicht einfach automatisch alles, was aus Brüssel kommt. Es ist sogar eine der wichtigsten Aufgaben des Verfassungsgerichts, die Wahrung der Souveränität zu garantieren. Gerade kürzlich hat es in „Leitsätzen zum Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015“ klargestellt, „dass völkerrechtlichen Verträgen, […] innerstaatlich der Rang eines einfachen (Bundes-)
Gesetzes zukommt. Und weiter führt das Gericht aus: „Spätere Gesetzgeber müssen – entsprechend dem durch die Wahl zum Ausdruck gebrachten Willen des Volkes – innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Grenzen Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber revidieren können.“ Ein Staat, der mit einem anderen Staat oder mit mehreren Staaten einen Vertrag eingeht, verzichtet damit nicht auf seine Souveränität. Die Karlsruher Richter widersprechen damit klar dem Rechtsverständnis unseres Bundesgerichts.

Gewiss: Verträge sind einzuhalten. Wer einen Vertrag eingeht, schränkt sich in gewisser Weise – freiwillig und in vollem Bewusstsein der Konsequenzen – in seinen eigenen Rechten ein. Das ist das Normalste auf der Welt. Ebenso selbstverständlich ist, dass die Verletzung vertraglicher Vereinbarungen Folgen hat. Vertragstreue ist eine Frage der Ehre. Doch es gibt auch Fälle, in denen es ehrlos wäre, einen Vertrag nicht zu ändern oder zu kündigen.