{"id":1377,"date":"2017-05-19T11:02:44","date_gmt":"2017-05-19T09:02:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.zanetti.ch\/?p=1377"},"modified":"2017-09-23T19:32:43","modified_gmt":"2017-09-23T17:32:43","slug":"politik-statt-recht-der-ordre-public-in-der-bunten-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zanetti.ch\/?p=1377","title":{"rendered":"Politik statt Recht: Der Ordre public in der bunten Gesellschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der nachfolgende Artikel basiert auf einem Referat, das der Verfasser k\u00fcrzlich im Rahmen einer Tagung der SVP des Kantons Z\u00fcrich zum Thema \u201eFremde Kulturen, neue Religionen, andere Gesetze\u201c hielt. Es geht um die schwindende Bereitschaft unseres Staates zur Durchsetzung seines Rechts gegen\u00fcber Personen aus fernen Kulturkreisen.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Der unsterbliche Oscar Wilde bringt es mal wieder auf den Punkt: &#8222;Es gibt nur etwas, das schlimmer ist als Ungerechtigkeit, und das ist Gerechtigkeit ohne Schwert in der Hand. Wenn Recht nicht Macht ist, ist es \u00dcbel.&#8220; Als Untertan Ihrer Majest\u00e4t, K\u00f6nigin Victoria, unter der das \u201eBritish Empire\u201c seine Bl\u00fctezeit erlebte, wusste Wilde genau, dass Recht nur dann eine Bedeutung hat, wenn es auch durchgesetzt werden kann und durchgesetzt wird. Und um das zu tun, scheute Grossbritannien nie einen Aufwand. Noch vor einigen Jahren stellte es unter erheblichem milit\u00e4rischem Aufwand klar, wer auf den \u201eFalklands\u201c im S\u00fcdatlantik das Sagen hat.<\/p>\n<blockquote><p><a href=\"http:\/\/www.zanetti.ch\/wp-content\/uploads\/2017\/05\/Setzt-der-Ordre-public-der-Islamisierung-Grenzen.pptx\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em><strong><span style=\"color: #0000ff;\">Setzt der Ordre public der Islamisierung Grenzen<\/span><\/strong><\/em><\/a><span style=\"color: #0000ff;\"><em><strong>? <\/strong>(Meine PP-Pr\u00e4sentation zum Thema)<\/em><\/span><\/p><\/blockquote>\n<p>Nichts liegt mir ferner, als die Kolonialzeiten zu glorifizieren oder sie gar zur\u00fcckzuw\u00fcnschen, doch dieser unbedingte Wille, das eigene Recht durchzusetzen, verdient Respekt. In unseren Tagen ist in Europa davon nichts mehr zu sp\u00fcren. Im Gegenteil: An dem Tag, als in Washington ein neuer Pr\u00e4sident vereidigt wurde, der sich die Devise \u201eAmerica First!\u201c aufs Banner geschrieben hat, erkl\u00e4rte der Schweizer Bundesrat Schweizer Recht gegen\u00fcber V\u00f6lkerrecht generell f\u00fcr nachrangig. Von einer solchen Haltung in seinen Kolonien h\u00e4tte Grossbritannien nur tr\u00e4umen k\u00f6nnen. Wer sich unterw\u00fcrfig zeigt oder unterw\u00fcrfig ist, verliert. Gerade gegen\u00fcber den USA, die sich immer st\u00e4rker auf das Prinzip der Extraterritorialit\u00e4t, also der Anwendung und Durchsetzung seines Rechts ausserhalb der eigenen Grenzen. berufen, zeigte sich dies mit brutaler Deutlichkeit. In den Auseinandersetzungen um das US-Steuerrecht, das US-Sanktionsrecht oder um das US-Finanzmarktrecht t\u00f6nte es aus Bundesbern nur: \u201eHier, verstanden!\u201c<\/p>\n<p><strong>Unterw\u00fcrfigkeit als Doktrin<\/strong><\/p>\n<p>Man will nicht mehr l\u00e4nger \u201eSonderfall\u201c sein. Die Abkehr von Neutralit\u00e4t und Selbst\u00e4ndigkeit ist offizielle Doktrin. Unterst\u00fctzt wird unsere Landesregierung in Ihrer ablehnenden Haltung gegen\u00fcber der \u201eSelbstbestimmungsinitiative\u201c der SVP von Rechtsprofessoren in ihren Diensten und anderen \u201eExperten\u201c. Im Tages-Anzeiger vom 23.2.2017 zeichneten sie das Bild vom Endkampf der Zivilisation. Das Licht im Streit mit der Finsternis. Als das Licht betrachten sie dabei sich selbst, w\u00e4hrend sie SVP mit Barbarei gleichsetzen. W\u00f6rtlich f\u00fchrten sie aus: \u201eDie Elemente einer zivilisierten internationalen Ordnung sind zu st\u00e4rken, und nicht zu schw\u00e4chen.\u201c F\u00fcr Schattierungen ist da kein Raum<\/p>\n<p>Unser nationales Recht erodiert vor unseren Augen. Selbst was Volk und St\u00e4nde nach einer intensiven Auseinandersetzung in die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schreiben, soll dem von ungew\u00e4hlten Funktion\u00e4ren fabrizierten Recht, das sie besch\u00f6nigend \u201eV\u00f6lkerrecht nennen, weichen. Der Grund daf\u00fcr ist ein handfester politischer: Das Streben in die EU.<\/p>\n<p><strong>Unsere Rechtsordnung kennt klare Schranken<\/strong><\/p>\n<p>Eine Gesellschaft, die immer mobiler wird und Rechtsgesch\u00e4fte \u00fcber die Grenzen der Nationalstaaten hinweg abschliesst, braucht Regeln, die festlegen, wer, also welcher Gerichtsstand, zust\u00e4ndig ist, und welches Recht anzuwenden ist. Die Parteien haben die M\u00f6glichkeit diese Fragen vertraglich festzulegen. Zwei Amerikaner k\u00f6nnen also vereinbaren, dass der Verkauf eines Autos in der Schweiz nach amerikanischem Recht abgewickelt werden soll, und dass der Schweizer Richter im Streitfall amerikanisches Recht anzuwenden hat. M\u00f6glich w\u00e4re auch die Bezeichnung eines Schiedsgerichts.<\/p>\n<p>Wenn keine solche Vereinbarung vorliegt, gelangt das Bundesgesetz \u00fcber das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Anwendung. Es handelt sich dabei um ein Schweizer Gesetz, dessen Anwendungsbereich in Artikel 1 wie folgt umschrieben ist:<\/p>\n<blockquote><p><em><sup>1 <\/sup>Dieses Gesetz regelt im internationalen Verh\u00e4ltnis:<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>die Zust\u00e4ndigkeit der schweizerischen Gerichte oder Beh\u00f6rden;<\/em><\/li>\n<li><em>das anzuwendende Recht;<\/em><\/li>\n<li><em>die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausl\u00e4ndischer Entscheidungen;<\/em><\/li>\n<li><em>den Konkurs und den Nachlassvertrag;<\/em><\/li>\n<li><em>die Schiedsgerichtsbarkeit.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em><sup>2<\/sup>\u00a0V\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge sind vorbehalten.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die \u00dcbernahme, bzw. die Anwendung fremden Rechts zu stossenden Resultaten f\u00fchren kann. Ein souver\u00e4ner Staat legt darum Regeln fest, unter welchen Umst\u00e4nden er sich eine Abweichung vom Grundsatz vorbeh\u00e4lt. Jedes Land, das auch nur einen Funken Stolz auf seine Rechtsordnung hat und sich bewusst ist, dass tolerant nur sein kann, wer die Grenzen des Tolerierbaren festlegt, setzt einen Vorbehalt \u2013 genau, wie dies der Schweizer Gesetzgeber getan hat:<\/p>\n<blockquote><p><strong><em>Vorbehaltsklauseln nach IPRG<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>Artikel 17<\/em><\/p>\n<p><em>Die Anwendung von Bestimmungen eines ausl\u00e4ndischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.<\/em><\/p>\n<p><em>Artikel 18<\/em><\/p>\n<p><em>Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabh\u00e4ngig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Das Bundesgericht hat diese beiden Bestimmungen konkretisiert und festgelegt, dass ausl\u00e4ndische Rechtsakte dann von der Schweiz nicht zu beachten sind, \u201ewenn das einheimische Rechtsgef\u00fchl in unertr\u00e4glicher Weise verletzt und fundamentale Rechtsgrunds\u00e4tze missachtet werden\u201c.<\/p>\n<p>Die Schweiz wird beispielsweise keine von ausl\u00e4ndischen Staaten verh\u00e4ngten Todesurteile vollstrecken und auch keine H\u00e4nde abhacken. Doch wie sieht es beispielsweise im Ehe- und Familienrecht aus?<\/p>\n<p>Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland g\u00fcltig geschlossene Ehe in der Schweiz also anerkannt \u2013 ausser sie verst\u00f6sst gegen den schweizerischen Ordre public (Art. 27 IPRG). Es stellen sich also folgende Fragen:<\/p>\n<ol>\n<li>Ist Eheschliessung im Ausland erfolgt<\/li>\n<li>Ist die Eheschliessung g\u00fcltig?<\/li>\n<li>Verletzt die Anerkennung den schweizerischen Ordre public?<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Freipass f\u00fcr linke Ideolog*innen<\/strong><\/p>\n<p>Wir haben also einen Grundsatz und die Umschreibung eines Sachverhalts, der eine Abweichung von diesem Grundsatz vorschreibt. Ein Mechanismus, der einfacher kaum sein k\u00f6nnte; w\u00e4ren da nicht die linken und linksextremen Juristen, die jede M\u00f6glichkeit nutzen, um ihre politischen Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p>Der Gedanke, man k\u00f6nne einen Bekannten als seinen Stellvertreter aufs Standesamt schicken, um dort mit einer minderj\u00e4hrigen Braut f\u00fcr einen die Ehe zu schliessen, d\u00fcrfte hierzulande vom weitaus gr\u00f6ssten Teil der Bev\u00f6lkerung als vollkommen absurd und abwegig betrachtet werden. Keineswegs dieser Ansicht waren die Richter der eidgen\u00f6ssischen Asylrekurskommission, die mittlerweile im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen ist.<\/p>\n<p>Zu beurteilen war der Fall eines wegen Mordes an einem hohen Beamten der Regierung Mubarak gesuchten \u00c4gypters, der in der Schweiz um Asyl ersuchte. Da der Mann nicht nach Hause geschickt werden konnte, weil ihm dort eine Verurteilung zum Tode drohte, gew\u00e4hrte ihm die Schweiz die vorl\u00e4ufige Aufnahme. Schon bald traf ein Gesuch um Nachzug der Ehefrau ein, was das Migrationsamt stutzig machte, war der Mann doch als Junggeselle eingereist. Nachforschungen ergaben, dass die minderj\u00e4hrige Braut vom Vater des Br\u00e4utigams als dessen Stellvertreter geehelicht worden war. Selbstredend wurde das Gesuch abgelehnt \u2013 bis es schliesslich von den Asylrichtern gutgeheissen wurde.<\/p>\n<p>In der Urteilsbegr\u00fcndung <a href=\"http:\/\/www.vpb.admin.ch\/deutsch\/doc\/70\/70.71.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">(Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 7. M\u00e4rz 2006 i.S. M.D., \u00c4gypten, auch erschienen in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7)<\/a>, in der die Relativit\u00e4t des innerstaatlichen Rechts propagiert wird, finden sich unter anderem folgende Passagen:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDas schweizerische Recht kann keine wie auch immer geartete \u00dcberlegenheit anderen Rechtsordnungen gegen\u00fcber beanspruchen, und die rechtsanwendenden Beh\u00f6rden sind gehalten, Rechtsverh\u00e4ltnissen, die die Rechtsunterworfenen aufgrund ihrer sittlichen oder religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen, ihrer Herkunft oder anderer Umst\u00e4nde in Anwendung eines ausl\u00e4ndischen Rechts eingegangen sind, grunds\u00e4tzlich mit derselben Achtung zu begegnen wie solchen, die nach schweizerischem Recht begr\u00fcndet wurden.\u201c<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eEine in Stellvertretung geschlossene Ehe verst\u00f6sst nicht offensichtlich gegen den schweizerischen Ordre Public, wenn sich die Gatten kraft der Eheschliessung im Ausland als verheiratet verstehen und die Stellvertreter geh\u00f6rig bevollm\u00e4chtigt waren. Sind diese Bedingungen erf\u00fcllt, ist die Ehe grunds\u00e4tzlich anzuerkennen\u201c<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eF\u00fcr vorl\u00e4ufig aufgenommene Fl\u00fcchtlinge ist die Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzuges nicht generell an die Voraussetzung gekn\u00fcpft, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist; dieses Erfordernis ist hier einzig im Falle von missbr\u00e4uchlicher Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung in analoger Weise anwendbar.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Man sp\u00fcrt: Hier wird Politik betrieben. Sozialistisch-internationalistische Politik. Und die Urteilsbegr\u00fcndung ist lediglich Rechtfertigung, warum das Recht nicht angewendet wird. In den einschl\u00e4gigen Publikationen linker Juristinnen und Juristen wird unumwunden zugegeben, dass es nur auf das Ergebnis ankommt. Es wird nicht mehr nach der Rechtslage, sondern nach dem Nutzen gefragt. Wenn es also der Frau im genannten Beispiel n\u00fctzt, wird ihre Ehe anerkannt. Egal unter welchen Umst\u00e4nden sie zustande kam. Und egal, ob sie das Schweizer Sozialsystem vom ersten Tag an nur belastet. Diese richtenden Politikerinnen und Politiker sind sehr kreativ, so machten sie beispielsweise aus dem gesetzlichen \u201eOrdre Public\u201c einen \u201eOrdre public att\u00e9nu\u00e9\u201c, also eine abgeschw\u00e4chte Version dessen, was der Gesetzgeber wollte und will.<\/p>\n<p><strong>Lehre und Justiz im Gender-Mainstream<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hlte ich eben die m\u00e4nnliche und die weibliche Form, so sind es doch in erster Linie Frauen, die diese durch und durch politische Rechtsprechung massgeblich beeinflussen. Da w\u00e4re beispielsweise Prof. Dr. iur. Andrea B\u00fcchler zu erw\u00e4hnen. Die \u201eGender-Expertin\u201c empfahl sich unter anderem bei der \u201eFraP!\u201c, der \u201eFrauenliste\u201c und bei den Gr\u00fcnen f\u00fcr politische \u00c4mter. Ihrer Meinung nach ist die Ehe \u201eals Ort der permanenten Inszenierung der Geschlechterdifferenz zur Durchsetzung egalit\u00e4rer Partnerschaftskonzepte wenig geeignet.\u201c Dementsprechend nutzt die Frau die M\u00f6glichkeiten ihres Lehrstuhls um ihr genehme \u201ePartnerschaftskonzepte\u201c zu propagieren.<\/p>\n<p>Auch Bundesr\u00e4tin Sommaruga weiss nat\u00fcrlich, bei wem sie Gutachten in Auftrag geben muss, um die gew\u00fcnschten Resultate zu erhalten. Zum Thema \u201eLebensgemeinschaften statt Ehe w\u00e4hlte sie daher die deutsche Professorin Dr. Ingeborg Schwenzer, LL.M., die prompt die Ausdehnung des Ehebegriffs auf polygame Beziehungen, inkl. l\u00e4ngerfristige \u201eAussenbeziehung\u201c vorschlug. Eine Beziehung sei schliesslich \u201eso etwas wie eine kleine Firma\u201c. Bei Aufl\u00f6sung, seien darum \u201eGewinne und Verluste unter allen Gesellschaftern\u201c aufzuteilen.<\/p>\n<p>Aussagekr\u00e4ftig ist auch ein Besuch der <a href=\"http:\/\/www.175jahre.uzh.ch\/fakultaeten\/recht\/fachbereiche\/profueberblick\/buechler-1\/islamrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Website \u201eIslamisches Recht\u201c der rechtswissenschaftlichen fakult\u00e4t Uni ZH<\/a> (Die Kleinschreibung ist so \u00fcbernommen. Sie zeigt ebenfalls, was f\u00fcr ein Geist im Hause weht.). Zu lesen ist dort von der \u201ediffuse Besorgnis\u201c die uns Einheimischen den Verstand vernebelt. Von \u201eEmpfindungen, die nicht selten von feindseligem Verhalten gegen\u00fcber uns fremden Gewohnheiten und Sitten begleitet sind\u201c, ist da die Rede. Und es sei darum nur konsequent, dass \u201emuslimische Zugewanderte Angst um ihr religi\u00f6ses und kulturelles Erbe\u201c h\u00e4tten, was sie umso mehr dazu bewege, \u201eoffensiv und \u00f6ffentlich ihre kollektive Identit\u00e4t zu behaupten.\u201c<\/p>\n<p>Bei so viel K\u00e4lte und Unbill f\u00fchlt sich die internationalistische Linke nat\u00fcrlich berufen, in s\u00e4mtlichen Institutionen, in die sie ihr Marsch brachte, Remedur zu schaffen. Und sie werden das solange tun, bis sie gestoppt werden. Und wenn nicht von uns, von wem dann? Und wenn nicht jetzt, wann dann?<\/p>\n<p>Claudio Zanetti, Gossau<\/p>\n\n<div class=\"twitter-share\"><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?via=zac1967\" class=\"twitter-share-button\" data-size=\"large\">Twittern<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der nachfolgende Artikel basiert auf einem Referat, das der Verfasser k\u00fcrzlich im Rahmen einer Tagung der SVP des Kantons Z\u00fcrich zum Thema \u201eFremde Kulturen, neue Religionen, andere Gesetze\u201c hielt. 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