{"id":495374,"date":"2026-02-13T13:48:52","date_gmt":"2026-02-13T12:48:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zanetti.ch\/?p=495374"},"modified":"2026-02-13T13:48:52","modified_gmt":"2026-02-13T12:48:52","slug":"nein-zum-schweizer-dsa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zanetti.ch\/?p=495374","title":{"rendered":"Nein zum &#8222;schweizer DSA&#8220;!"},"content":{"rendered":"<p>Im Fahrwasser der EU plant auch der Schweizer Bundesrat einen eigenen DSA. Sein Vorentwurf zum Bundesgesetz \u00fcber Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG), der vom Bundesamt f\u00fcr Kommunikation (BAKOM) erarbeitet wurde, zielt darauf ab, durch neue Regulierungen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer grosser Online-Plattformen und Suchmaschinen zu st\u00e4rken \u2013 was auf eine Zensur hinausl\u00e4uft.<!--more--><\/p>\n<p>Lesen Sie hier unsere Stellungnahme zu der Vorlage als PDF: <a href=\"https:\/\/www.zanetti.ch\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/Vernehmlassungsantwort-Nein-zum-KomPG-V3.pdf\">Vernehmlassungsantwort &#8211; Nein zum KomPG V3<\/a>:<\/p>\n<h1>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F\u00fcr den eiligen Leser<\/h1>\n<p>Der Schweizer Bundesrat hat ein Problem mit der Freiheit der Andersdenkenden.<\/p>\n<p>Sein Vorentwurf zum Bundesgesetz \u00fcber Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG), der vom Bundesamt f\u00fcr Kommunikation (BAKOM) erarbeitet wurde, zielt darauf ab, durch neue Regulierungen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer grosser Online-Plattformen und Suchmaschinen zu st\u00e4rken. Er f\u00fchrt Pflichten ein wie Meldeverfahren f\u00fcr mutmasslich rechtswidrige Inhalte, Transparenzberichte, Risikobewertungen und Sanktionsm\u00f6glichkeiten bis zu 6 % des Umsatzes. Orientierend am EU-Digital Services Act (DSA), soll er Hassrede und negative Auswirkungen auf die \u00f6ffentliche Meinung mindern, ohne direkte Inhaltszensur durch Beh\u00f6rden vorzuschreiben.<\/p>\n<p>Das KomPG ist als gef\u00e4hrlichen Eingriff in die digitale Freiheit, die Meinungsvielfalt und die unternehmerische Autonomie abzulehnen. Die Vorlage stellt eine illiberale \u00dcberregulierung des digitalen Raumes dar, die fundamentale Grundrechte gef\u00e4hrdet, und die innovative Kraft der Schweizer Digitalwirtschaft schw\u00e4chen wird.<\/p>\n<p>Wie alle Freiheitsrechte will auch die Meinungs- und Informationsfreiheit die B\u00fcrger vor staatlichen \u00dcbergriffen. Dem KomPG liegt jedoch die Konzeption zugrunde, dass sich ausgerechnet der Staat nicht nur das Recht anmasst, sondern die Pflicht reklamiert, selbst zu bestimmen, wer und was gesch\u00fctzt werden soll.<\/p>\n<h2>1.1.\u00a0\u00a0 Einschr\u00e4nkung der Meinungs- und Informationsfreiheit<\/h2>\n<p>Aus freiheitlicher Sicht ist dies inakzeptabel. Die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit sch\u00fctzt auch kontroverse oder unpopul\u00e4re Ansichten \u2013 solange sie nicht strafrechtlich relevant sind. Der Staat sollte nicht indirekt zensieren, indem er private Unternehmen zu seinen Vollstreckern macht. Stattdessen sollten Gerichte \u00fcber Rechtswidrigkeit entscheiden, nicht Algorithmen oder b\u00fcrokratische Pflichten. Der Entwurf ignoriert, dass Plattformen bereits freiwillig moderieren und dass mehr Regulierung die Vielfalt der Meinungen einschr\u00e4nkt, anstatt sie zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<h2>1.2.\u00a0\u00a0 Verletzung der Wirtschafts- und Unternehmensfreiheit<\/h2>\n<p>Grosse Plattformen (definiert als solche mit mindestens 900&#8217;000 monatlichen Nutzern in der Schweiz) m\u00fcssen umfangreiche Pflichten erf\u00fcllen: J\u00e4hrliche Transparenzberichte, unabh\u00e4ngige Evaluationen, Datenzugang f\u00fcr Forschung und eine Rechtsvertretung in der Schweiz. Dies belastet Unternehmen b\u00fcrokratisch und finanziell \u2013 mit Abgaben bis zu 0,05 % des weltweiten Gewinns und Kosten f\u00fcr das BAKOM in H\u00f6he von ca. 2 Mio. CHF j\u00e4hrlich. Als Verteidiger maximaler Freiheit sehe ich hier einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit (Art. 27 BV). Private Unternehmen sollten ihre Plattformen frei gestalten k\u00f6nnen, solange sie geltendes Recht einhalten. Der Entwurf schafft eine regulatorische H\u00fcrde, die Innovation behindert und kleine Wettbewerber indirekt beg\u00fcnstigt, indem er Riesen wie Meta oder Alphabet zwingt, Ressourcen umzuleiten. Freiheit bedeutet auch, dass der Markt \u2013 nicht der Staat \u2013 \u00fcber Erfolg und Misserfolg entscheidet. Statt neuer Pflichten reichen bestehende Wettbewerbs- und Datenschutzgesetze aus, um Missbr\u00e4uche zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<h2>1.3.\u00a0\u00a0 Risiken staatlicher \u00dcberwachung und Missbrauch sowie abzulehnende Ann\u00e4herung an die EU<\/h2>\n<p>Das BAKOM erh\u00e4lt weitreichende Aufsichtsbefugnisse: Es kann Berichte pr\u00fcfen, Sanktionen verh\u00e4ngen und sogar Zugangsbeschr\u00e4nkungen anordnen. Zudem wird Datenzugang f\u00fcr Forschung und NGOs gefordert, was sensible Informationen preisgibt. Obwohl der Entwurf Datenschutz betont, \u00f6ffnet er T\u00fcren f\u00fcr Missbrauch: Politische Einflussnahme auf Moderation oder die Nutzung von Daten f\u00fcr andere Zwecke.<\/p>\n<p>Freiheit erfordert Misstrauen gegen\u00fcber staatlicher Macht. Dieser Entwurf st\u00e4rkt eine Beh\u00f6rde, die potenziell in private Kommunikation eingreift, und schafft Pr\u00e4zedenz f\u00fcr weitere Regulierungen. Dar\u00fcber hinaus stellt die Vorlage eine abzulehnende Ann\u00e4herung an die EU dar. Der Entwurf orientiert sich explizit am EU-Digital Services Act (DSA), was eine schleichende \u00dcbernahme freiheitsfeindlichen EU-Rechts bedeutet. Gem\u00e4ss Art. 2 der Bundesverfassung hat die Eidgenossenschaft den Zweck, die Freiheit und die Rechte des Volkes zu sch\u00fctzen sowie die Unabh\u00e4ngigkeit und die Sicherheit des Landes zu wahren. Diese \u00dcbernahme l\u00e4uft diesem Ziel entgegen, da sie die schweizerische Souver\u00e4nit\u00e4t untergr\u00e4bt und regulatorische Abh\u00e4ngigkeiten schafft, die mit der Neutralit\u00e4t und Autonomie der Schweiz unvereinbar sind. Der Verweis auf den EU-DSA ignoriert, dass die Schweiz als neutraler Staat ihre Souver\u00e4nit\u00e4t wahren sollte, anstatt EU-Normen zu \u00fcbernehmen, die in der Praxis zu mehr Zensur und b\u00fcrokratischer Kontrolle f\u00fchren.<\/p>\n<h2>1.4.\u00a0\u00a0 Fehlende Notwendigkeit und Alternativen<\/h2>\n<p>Der Entwurf begr\u00fcndet sich mit Studien zu Hassrede und Risiken f\u00fcr Demokratie, Wahlen und Gesundheit. Doch bestehendes Recht \u2013 wie Art. 177 StGB (Beschimpfung) oder Art. 261bis StGB (Aufruf zu Hass) \u2013 reicht aus, um echte Vergehen zu ahnden. Plattformen wie X oder TikTok haben bereits interne Mechanismen, und freiwillige Initiativen (z.B. UNESCO-Leitlinien) k\u00f6nnten effektiver sein als Zwang.<\/p>\n<p>Aus freiheitlicher Sicht ist Regulierung kein Ausweg. Bessere Alternativen: St\u00e4rkung der Medienkompetenz in Schulen, F\u00f6rderung offener Plattformen durch Wettbewerb und konsequente Anwendung existierender Gesetze. Der Entwurf adressiert Symptome, nicht Ursachen, und riskiert, die Schweiz zu einem weniger attraktiven Standort f\u00fcr Tech-Unternehmen zu machen.<\/p>\n<h2>1.5.\u00a0\u00a0 \u00abWerkzeug des Terrors\u00bb<\/h2>\n<p>Der DSA und all die die anderen Mittel, mit denen die EU und ihre Schergen die \u00f6ffentliche Meinung in Europa zu kontrollieren und zu lenken \u2013 also zu zensieren \u2013 versuchen, entsprechen dem, was die Alexander Solschenizin in \u00abArchipel Gulag\u00bb als \u00abWerkzeuge des Terrors\u00bb beschreibt, die das Regime nutzte, um Opposition zu unterdr\u00fccken und ein Klima der Angst zu schaffen. Solschenizyn zeigt auf, wie sie die Grundlage f\u00fcr das gesamte Repressionssystem bildeten.<\/p>\n<p>Ausgiebig setzt sich Solschenizyn mit dem ber\u00fchmten Artikel 58 des sowjetischen Strafgesetzbuches (genauer: des Strafgesetzbuches der RSFSR von 1926) auseinander. Dieser Artikel umfasste \u00abkonterrevolution\u00e4re Verbrechen\u00bb.<\/p>\n<p>Solschenizyn, der selbst 1945 unter Absatz 10 und 11 von Artikel 58 (anti-sowjetische Propaganda und Agitation) verurteilt wurde, kritisiert vor allem die extreme Vagheit und Breite der Formulierungen. Der Artikel definierte Verbrechen wie \u00abkonterrevolution\u00e4re Handlungen\u00bb, \u00abPropaganda gegen die Sowjetmacht\u00bb oder \u00abUnterst\u00fctzung der internationalen Bourgeoisie\u00bb so unpr\u00e4zise, dass er fast jede Kritik, jeden Witz oder jede unbeabsichtigte Handlung als Straftat auslegen konnte. Dadurch erm\u00f6glichte er Massenverhaftungen, willk\u00fcrliche Urteile und die Deportation Millionen in Gulag-Lager, ohne echte Beweise oder faire Prozesse.<\/p>\n<p>Das entspricht dem Vorwurf, pro-russische Narrative zu verbreiten, den die EU nutzt, um unliebsame Personen (zun\u00e4chst nur) wirtschaftlich zu vernichten.<\/p>\n<h1>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das geltende Recht reicht v\u00f6llig.<\/h1>\n<p>Die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit ist nicht schrankenlos. Konkrete gesetzliche Schranken finden sich vor allem im Strafrecht. Die Meinungsfreiheit endet dort, wo durch \u00c4usserungen strafbare Handlungen begangen werden. Wichtige Tatbest\u00e4nde sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB): Verbot von Aufruf zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Rasse, Ethnie, Religion.<\/li>\n<li>\u00dcble Nachrede und Verleumdung (Art. 173 ff. StGB): Schutz der pers\u00f6nlichen Ehre vor unwahren oder ehrenr\u00fchrigen Behauptungen.<\/li>\n<li>Wahrung des Privat- und Geheimbereichs (Art. 179novies StGB): Verbot der Ver\u00f6ffentlichung vertraulicher Aufnahmen.<\/li>\n<li>Gewaltaufruf und Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit (z.B. Art. 259, 260 StGB).<\/li>\n<li>Pornografie und Gewaltdarstellungen (Art. 197 StGB), insbesondere zum Schutz Minderj\u00e4hriger.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zudem k\u00f6nnen pers\u00f6nlichkeitsrechtliche Anspr\u00fcche nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zu Unterlassungen oder Schadenersatz f\u00fchren, z.B. bei schweren Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen.<\/p>\n<p>Es ist bezeichnend, dass die Aktivisten des Uvek sich nicht dazu \u00e4ussern, weshalb diese bestehenden Normen nicht ausreichend sein sollen. Sp\u00e4testens seit Montesquieu wissen wir, dass es, wenn es nicht unbedingt n\u00f6tig ist, ein neues Gesetz zu erlassen, unbedingt n\u00f6tig ist, kein neues Gesetz zu erlassen.<\/p>\n<p>Das Uvek hat den Nachweis der Notwendigkeit f\u00fcr das KomPG nicht nur nicht erbracht, es hat sich mit der Frage nicht einmal besch\u00e4ftigt. In Bundesbern gilt ein Bed\u00fcrfnis offenbar bereits als ausgewiesen, wenn sich Br\u00fcssel eine dem EU-Recht entsprechende Regelung w\u00fcnscht.<\/p>\n<h1>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Alle, nur nicht der Staat! \u2013 Die Absurdit\u00e4t staatlicher Meinungslenkung in der Demokratie<\/h1>\n<p>In einer Demokratie beruht die Legitimit\u00e4t staatlicher Macht auf der Zustimmung der Regierten und der Kontrolle dieser Macht durch das Volk. Der Staatsapparat verf\u00fcgt \u00fcber das Gewaltmonopol \u2013 eine notwendige, aber gef\u00e4hrliche Konzentration von Macht. Genau deshalb unterliegt er in demokratischen Systemen grunds\u00e4tzlicher Kontrolle durch Gewaltenteilung, unabh\u00e4ngige Justiz, freie Medien und eine aktive Zivilgesellschaft.<\/p>\n<p>Die Meinungsfreiheit ist nicht nur ein individuelles Grundrecht, sondern eine institutionelle Vorkehrung gegen Machtmissbrauch. Sie erm\u00f6glicht es der Gesellschaft, den Staat zu beobachten, zu kritisieren und zur Rechenschaft zu ziehen. Dieser \u00abWatchdog\u00bb-Funktion beraubt sich eine Demokratie selbst, wenn sie zul\u00e4sst, dass der beobachtete Staatsapparat bestimmt, wie \u00fcber ihn gesprochen wird.<\/p>\n<p>Die eigentliche demokratische Aufgabe besteht darin, einen pluralistischen Raum der Meinungsbildung zu sch\u00fctzen, in dem staatliche und nicht-staatliche Akteure frei debattieren k\u00f6nnen \u2013 ohne dass der Inhaber des Gewaltmonopols die Richtung dieser Debatte bestimmt.<\/p>\n<p>Das heisst nicht, dass demokratische Staaten keine Regulierung von Kommunikation vornehmen d\u00fcrfen \u2013 aber diese muss extrem eng gefasst sein (z.B. bei Aufrufen zu Gewalt oder eindeutiger Hetze) und von unabh\u00e4ngigen Instanzen kontrolliert werden, nicht von der Exekutive selbst.<\/p>\n<p>Die Vorstellung, dass eben jener zu kontrollierende Staatsapparat seinerseits die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit &#8222;lenken&#8220; sollte, stellt dieses demokratische Grundprinzip auf den Kopf. Sie bedeutet im Kern:<\/p>\n<h2>3.1.\u00a0\u00a0 Eine paradoxe Umkehr der Kontrollrichtung<\/h2>\n<p>Der zu kontrollierende wird zum Kontrolleur. Der Staat, dessen Macht beschr\u00e4nkt werden muss, beansprucht das Recht, den \u00f6ffentlichen Diskurs zu steuern, aus dem seine eigene Legitimation erw\u00e4chst.<\/p>\n<h2>3.2.\u00a0\u00a0 Ein struktureller Interessenkonflikt<\/h2>\n<p>Der Staat hat ein inh\u00e4rentes Interesse an Selbstbewahrung und Machterhalt. Wenn er Meinungen \u00ablenken\u00bb darf, wird er dieses Instrument tendenziell zur Stabilisierung der eigenen Position nutzen \u2013 nicht notwendigerweise zur F\u00f6rderung einer offenen, demokratischen Debatte.<\/p>\n<h2>3.3.\u00a0\u00a0 Die Aush\u00f6hlung der demokratischen Feedback-Schleife<\/h2>\n<p>Demokratie lebt von ungefilterter Kritik, unbequemen Wahrheiten und alternativen Perspektiven. Staatliche Meinungslenkung w\u00fcrde diesen Korrektivmechanismus besch\u00e4digen, der M\u00e4ngel aufzeigen und politische Kurskorrekturen erm\u00f6glichen soll.<\/p>\n<h2>3.4.\u00a0\u00a0 Die Gefahr des mission creep<\/h2>\n<p>Was als \u00abLenkung\u00bb harmloser Meinungen beginnt, kann sich zum Instrument der Marginalisierung politischer Opposition entwickeln. Historische Beispiele zeigen, wie staatliche Einflussnahme auf die Meinungsbildung demokratische Prozesse untergr\u00e4bt.<\/p>\n<h2>3.5.\u00a0\u00a0 Die Fehler der EU zu kopieren, ist t\u00f6richt<\/h2>\n<p>Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und profitiert von ihrer Neutralit\u00e4t und Autonomie in der Gesetzgebung. Eine weitgehende \u00dcbernahme des DSA w\u00fcrde bedeuten, dass die Schweiz EU-Recht \u00abdurch die Hintert\u00fcr\u00bb importiert, ohne Mitspracherecht bei dessen Ausgestaltung oder \u00c4nderungen. Der Bundesrat betont zwar, dass der Entwurf \u00abschweizerisch angepasst\u00bb sei, In Wahrheit handelt es sich beim KomPG jedoch um einen \u00abEU-konformen Nachvollzug\u00bb ohne eigenst\u00e4ndige Vision.<\/p>\n<p>Dies widerspricht dem Prinzip der Bilateralen Vertr\u00e4ge, die eine dynamische \u00dcbernahme nur in ausgew\u00e4hlten Bereichen vorsehen. In Zeiten geopolitischer Spannungen k\u00f6nnte dies die Schweiz unn\u00f6tig in transatlantische Konflikte verwickeln, ohne Vorteile zu bieten. Stattdessen sollte die Schweiz eine massgeschneiderte Regulierung entwickeln, die ihre direkte Demokratie st\u00e4rkt, anstatt fremde B\u00fcrokratie zu kopieren.<\/p>\n<p>Die EU legt sich in Sachen Meinungs\u00e4usserungsfreiheit gerade mit den USA an: Am 23. Dezember 2025 gab das US-Aussenministerium (Secretary of State Marco Rubio) bekannt, dass f\u00fcnf Personen von Einreiseverboten betroffen sind. Die prominenteste Figur ist Thierry Breton, ehemaliger EU-Kommissar f\u00fcr den Binnenmarkt (2019\u20132024) und einer der zentralen Architekten des DSA. Weitere Betroffene sind Mitarbeiter oder Leiter von NGOs, die sich mit Desinformationsbek\u00e4mpfung und Content-Moderation besch\u00e4ftigen (u. a. Vertreter von Centre for Countering Digital Hate, HateAid, Global Disinformation Index). Aktive amtierende EU- oder Mitgliedstaats-Beamte wurden \u2013 soweit bekannt \u2013 nicht direkt sanktioniert.<\/p>\n<p>Die USA begr\u00fcnden die Massnahme damit, dass diese Personen Teil eines \u00abglobalen Zensur-Industrie-Komplexes\u00bb seien, der amerikanische Plattformen (insbesondere X\/Twitter) dazu zwinge, legale Meinungs\u00e4usserungen von US-B\u00fcrgern zu unterdr\u00fccken, zu demonetarisieren oder zu shadow-bannen. Besonders hervorgehoben wurde ein Brief Bretons an Elon Musk aus dem Sommer 2024, in dem er vor der Verbreitung potenziell sch\u00e4dlicher Inhalte im Rahmen eines Trump-Interviews warnte und auf laufende DSA-Verfahren gegen X hinwies.<\/p>\n<p>Eine weitgehende \u00dcbernahme des DSA durch das KomPG w\u00e4re aus Schweizer Sicht t\u00f6richt, weil sie Souver\u00e4nit\u00e4t opfert, Freiheiten einschr\u00e4nkt und unn\u00f6tige Risiken schafft, ohne greifbare Vorteile. Stattdessen sollte die Schweiz eine eigenst\u00e4ndige, minimal-invasive Regulierung anstreben, die ihre Neutralit\u00e4t und Demokratie sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Eine Sanktionierung von Uvek-Vorsteher Albert R\u00f6sti oder Bakom-Chef Bernard Maissen w\u00e4re \u00fcberaus schwerwiegend. Kein vern\u00fcnftiger Mensch w\u00fcrde ein solches Risiko eingehen \u2013 auch nicht aus \u00abSolidarit\u00e4t\u00bb mit der EU.<\/p>\n<h1>4.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ein schweizerischer Digital Services Act (DSA)<\/h1>\n<p>Konkret handelt es sich um seinen Entwurf einer schweizerischen Version des Digital Services Act (DSA) der Europ\u00e4ischen Union. Der Gesetzesentwurf wurde unter der Federf\u00fchrung des Eidgen\u00f6ssischen Departements f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) erarbeitet und tr\u00e4gt den Titel \u00abBundesgesetz \u00fcber Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen\u00bb (KomPG).<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>Im Unterschied zum DSA der EU soll das KomPG nur auf grosse Plattformen und Suchmaschinen Anwendung finden, \u00abdie von mindestens 10 Prozent der Bev\u00f6lkerung in der Schweiz durchschnittlich mindestens einmal pro Monat, berechnet \u00fcber einen Zeitraum von sechs Monaten, genutzt werden\u00bb. Betroffen sind damit Unternehmen wie Google, X, Facebook, Instagram und YouTube. Wie beim DSA drohen auch hier gravierende Sanktionen: Unternehmen k\u00f6nnen mit Bussen von \u00abbis zu 6 Prozent des in den letzten drei Gesch\u00e4ftsjahren durchschnittlich weltweit erzielten Jahresumsatzes\u00bb belegt werden, sollten sie sich den Vorgaben des Gesetzes nicht f\u00fcgen.<\/p>\n<p>Bei schwerer Missachtung des KomPG kann der Bev\u00f6lkerung der Zugang zu Plattformen wie X entzogen werden, wie dies bereits zeitweise in Brasilien geschehen ist.<\/p>\n<p>Vorgesehen sind nicht nur die L\u00f6schung einzelner Beitr\u00e4ge, sondern auch die Entfernung ganzer Profile oder die gezielte Beschr\u00e4nkung ihrer Reichweite. Als Massstab f\u00fcr die Feststellung der mutmasslichen Rechtswidrigkeit werden 9 Artikel im Strafrecht genannt. Zu den einschl\u00e4gigen Normen z\u00e4hlt dabei die Anti-Rassismus-Strafnorm (Art. 261<sup>bis<\/sup> StGB), die den Aufruf zu Hass oder zu Diskriminierung gegen Personen oder Gruppen aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie oder sexueller Orientierung unter Strafe stellt.<\/p>\n<p>Die zentrale Vorgabe des KomPG verpflichtet die Plattformen dazu, \u00abmutmasslich rechtswidrige\u00bb Inhalte sowie politische Werbung zu entfernen, also: zu zensieren. Das bedeutet nach den Gesetzen der Logik, dass das Gesetz ausschliesslich auf legale Inhalte zielt, denn illegale sind bereits verboten, und die mutmassliche Rechtswidrigkeit eines Beitrags setzt seine Legalit\u00e4t logisch voraus.<\/p>\n<p>Die durch die Plattformen gel\u00f6schten Beitr\u00e4ge sind nicht illegal, weil die Unschuldsvermutung gilt: Ein Beitrag ist legal, solange kein Gericht seine Illegalit\u00e4t festgestellt hat. Das KomPG verlangt somit, dass Plattformen legale Beitr\u00e4ge von unschuldigen Nutzern zensieren.<\/p>\n<p>Damit \u00fcbernimmt der Bundesrat ein voraufkl\u00e4rerisches Konzept der EU, indem er eine Strafbarkeit \u00abunterhalb der Strafbarkeitsgrenze\u00bb proklamiert.<\/p>\n<h2>4.1.\u00a0\u00a0 Es geht um Freiheit, das ertr\u00e4gt es keine Schwammigkeit<\/h2>\n<p>In einem freiheitlichen Rechtsstaat ist erlaubt, was nicht verboten ist. Es ist \u00fcberaus be\u00e4ngstigend, dass sich auf die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereidigte Magistraten mit atemberaubender L\u00e4ssigkeit \u00fcber solch fundamentale Prinzipien hinwegsetzen \u2013 nur um den Funktion\u00e4ren zu Br\u00fcssel zu gefallen.<\/p>\n<p>Auch wenn es sich beim \u00abBundesgesetz \u00fcber Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen\u00bb nicht um Strafrecht im engeren Sinn handelt, haben seine Vorschriften doch strafrechtlichen Charakter, weshalb es gerechtfertigt ist, zur Bewertung grundlegende Prinzipien des aufgekl\u00e4rten Strafrechts herbeizuziehen:<\/p>\n<p>Der Grundsatz \u00abnulla poena sine lege stricta\u00bb bildet einen der zentralen Eckpfeiler des modernen rechtsstaatlichen Strafrechts. Er fordert, dass eine Strafe nur dann verh\u00e4ngt werden darf, wenn sie auf einem genau bestimmten, w\u00f6rtlich anzuwendenden Gesetz beruht \u2013 und zwar ohne ausdehnende Analogie zu Lasten des Betroffenen.<\/p>\n<p>Die Idee, dass Strafe an ein vorheriges, klares Gesetz gebunden sein muss, reicht weit zur\u00fcck. Schon in der r\u00f6mischen Rechtsentwicklung (besonders im sp\u00e4ten Prinzipat und in der Sp\u00e4tantike) finden sich Ans\u00e4tze, die Willk\u00fcr richterlicher Strafzumessung einzud\u00e4mmen. Doch erst die Aufkl\u00e4rung des 18. Jahrhunderts verlieh dem Gedanken seine scharfe, systematische Form. Paul Johann Anselm von Feuerbach formulierte 1801 in seinem \u00abLehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts\u00bb die klassische Trias:<\/p>\n<ul>\n<li>nullum crimen sine lege<\/li>\n<li>nulla poena sine lege<\/li>\n<li>nullum crimen, nulla poena sine lege praevia scripta certa stricta<\/li>\n<\/ul>\n<p>Gerade das Attribut \u00abstricta\u00bb geht auf das Bestreben zur\u00fcck, die gef\u00e4hrliche Praxis der Analogie im Strafrecht zu unterbinden, wie sie im ancien r\u00e9gime und teilweise noch im fr\u00fchneuzeitlichen ius commune \u00fcblich war. Richter durften dort aus \u00c4hnlichkeitsgr\u00fcnden auf vergleichbare Tatbest\u00e4nde zur\u00fcckgreifen und so neue Straftatbest\u00e4nde quasi richterrechtlich schaffen \u2013 eine Praxis, die der absolutistischen Staatsgewalt grosse Flexibilit\u00e4t verschaffte, aber die Rechtssicherheit massiv gef\u00e4hrdete. Genau diesem Denken verhaftet ist, wer eine Rechtsfolge auf \u00abmutmassliche Illegalit\u00e4t\u00bb abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Der Grundsatz \u00abNulla poena sine lege stricta\u00bb ist weit mehr als eine Auslegungsregel. Es handelt sich um eine zivilisatorische Errungenschaft ersten Ranges: Die Macht, den B\u00fcrger mit Freiheitsentzug oder anderen schweren \u00dcbeln zu belegen, wird vom Gesetzgeber monopolisiert und zugleich gez\u00e4hmt. Es geht um Freiheit, das ertr\u00e4gt es keine Schwammigkeit.<\/p>\n<p>In einer Zeit, in der die Angst vor dem Populismus und Sicherheitsdenken immer wieder nach flexibleren strafrechtlichen Instrumenten rufen, erinnert dieser Grundsatz daran, dass Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Strafens h\u00f6here G\u00fcter sind als maximale Repressionskraft. Wo die strenge Bindung ans Gesetz aufgeweicht wird, beginnt die Willk\u00fcr.<\/p>\n<h2>4.2.\u00a0\u00a0 Auslagerung einer staatlichen Kernaufgabe<\/h2>\n<p>Zur Anfechtung der L\u00f6schung eines solchen legalen Beitrag, sieht das Gesetz ein aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren vor. Die Kosten daf\u00fcr werden der betroffenen Plattform auferlegt \u2013 unabh\u00e4ngig vom Ausgang. Doch, damit ist dem Nutzer damit wenig geholfen. Er muss ein gesetzlich legitimiertes Unrecht aktiv bek\u00e4mpfen und wird realistisch kaum darum herumkommen, erhebliche Zeit, Energie und finanzielle Mittel f\u00fcr juristischen Beistand aufzuwenden, um \u00fcberhaupt eine minimale Erfolgsaussicht zu haben. Beharrt die Plattform auf der L\u00f6schung, aus naheliegender Vorsicht vor staatlichen Bussen von bis zu sechs Prozent des Jahresumsatzes, bleibt dem Nutzer nur eine Wahl: zu resignieren oder den Weg vor ein ordentliches Gericht zu beschreiten.<\/p>\n<p>Welche Argumentation soll der Nutzer also im Streitbeilegungsverfahren oder vor Gericht \u00fcberhaupt vorbringen? Naheliegend erschiene der Einwand: \u00abFacebook lag falsch, meinen Beitrag als mutmasslich rechtswidrig einzustufen und zu l\u00f6schen, weil er legal war.\u00bb Doch genau dieses Argument greift nicht. Die Plattform ist unter dem KomPG dazu verpflichtet, mutmasslich illegale Inhalte zu zensieren, was zwangsl\u00e4ufig nur legale Inhalte sein k\u00f6nnen. Die L\u00f6schung eines legalen Beitrags stellt daher keinen Fehler dar, sondern ist die zwingende Folge der gesetzlichen L\u00f6schpflicht.<\/p>\n<p>In Deutschland entwickelt sich mittlerweile eine Rechtsprechung, die den Plattfomen Recht gibt, wenn sie sich z.B. auf die WHO als Autorit\u00e4t f\u00fcr \u00abWahrheit\u00bb \u00fcber Gesundheitsfragen in den AGB berufen und Beitr\u00e4ge l\u00f6schen, die dem widersprechen.<\/p>\n<h2>4.3.\u00a0\u00a0 Intellektuell armseliges Flickwerk<\/h2>\n<p>Damit bietet die Berufung auf die Legalit\u00e4t des Posts keine erfolgversprechende Verteidigung mehr. An diesem Punkt hat der Nutzer bereits verloren. Um als \u00abmutmasslich rechtswidrig\u00bb zu gelten, gen\u00fcgt es, dass die Plattform diese Mutmassung anstellt. Die Plattform kann geltend machen, der Beitrag sei potenziell oder mutmasslich rechtswidrig, und dieses Argument ist formal nachvollziehbar: Jeder legale Beitrag k\u00f6nnte potenziell illegal sein.<\/p>\n<p>Der Nutzer hingegen hat nichts Entsprechendes vorzubringen. Er muss niemanden davon \u00fcberzeugen, dass sein Beitrag legal ist, das ist l\u00e4ngst unbestritten. Soll er also den Richter davon \u00fcberzeugen, sein Beitrag sei nicht mutmasslich rechtswidrig, sondern mutmasslich legal? Das w\u00e4re eine widersinnige Argumentation: Ein Beitrag, dessen Legalit\u00e4t unangefochten feststeht, ist legal \u2013 und das nicht potenziell oder mutmasslich.<\/p>\n<p>Der Nutzer kann auch nicht einwenden, sein Beitrag sei nicht illegal, denn gerade das wird ihm ja gar nicht vorgeworfen. Ihm wird nicht eine rechtswidrige \u00c4usserung unterstellt, sondern lediglich deren mutmassliche Illegalit\u00e4t.<\/p>\n<p>Ebenso wenig l\u00e4sst sich der Vorwurf der potenziellen oder mutmasslichen Illegalit\u00e4t entkr\u00e4ften. Eine blosse Potenzialbehauptung ist ihrem Wesen nach unwiderlegbar: Wer jemandem vorh\u00e4lt, er sei potenziell ein Dieb, formuliert einen Vorwurf, den man weder beweisen noch widerlegen kann.<\/p>\n<p>So entsteht eine zutiefst unfaire, strukturelle argumentative Asymmetrie: Auf der einen Seite die scheinbar vern\u00fcnftige, plausible Argumentation der Plattform. Auf der anderen Seite ein Nutzer, der gezwungen ist, Unsinn zu argumentieren, weil ihm jede rationale Verteidigung genommen wurde.<\/p>\n<p>Die Unwiderlegbarkeit der behaupteten mutmasslichen Rechtswidrigkeit hat zur Folge, dass der Nutzer den Rechtsstreit von vornherein nicht gewinnen kann. Denn auch das Gericht ist ausserstande, eine bloss potenzielle Illegalit\u00e4t zu widerlegen. Dem Richter fehlen damit tragf\u00e4hige Gr\u00fcnde, der L\u00f6schentscheidung der Plattform zu widersprechen. Die Plattform wird auf diese Weise faktisch unfehlbar, sobald sie Inhalte als potenziell rechtswidrig einstuft und entfernt. Mit der L\u00f6schung selbst ist der Rechtsschutz des Nutzers ersch\u00f6pft; ab diesem Zeitpunkt besteht keine realistische M\u00f6glichkeit mehr, die Entscheidung erfolgreich anzugreifen.<\/p>\n<h2>4.4.\u00a0\u00a0 Zwischen Kafka und Ionesco<\/h2>\n<p>Es entsteht hier eine absurde Traumwelt mit kafkaesken Verfahren. In ihr wird nicht \u00fcber Legalit\u00e4t und Illegalit\u00e4t gestritten und entschieden, sondern \u00fcber m\u00f6gliche, denkbare, unterstellte Rechtswidrigkeit eines gesichert legalen Posts. Die Frage der tats\u00e4chlichen Illegalit\u00e4t wird niemals entschieden. Das ist nicht nur frustrierend, sondern strukturell unbefriedigend. Am Ende dieses Spiels steht stets ein Schaden f\u00fcr den Nutzer durch Zensur und Prozesskosten. Die Willk\u00fcr dieses Systems wird offenkundig, weil jeder legale Beitrag als \u201emutmasslich rechtswidrig\u201c eingestuft werden kann. Damit l\u00e4sst sich alles zensieren. Das Erlaubte wird gerade deshalb angreifbar, weil es erlaubt ist.<\/p>\n<p>Bereits der Begriff \u00abmutmasslich rechtswidrig\u00bb ist irref\u00fchrend. Er suggeriert, dass das geltende Strafrecht den Massstab daf\u00fcr bilde, was als \u00abmutmasslich illegal\u00bb zu gelten hat. Damit sind die im KomPG aufgef\u00fchrten strafrechtlichen Tatbest\u00e4nde gemeint, etwa die Antirassismus-Strafnorm. Wird jedoch das Strafrecht zum Referenzmassstab dessen erkl\u00e4rt, was als mutmasslich rechtswidriger Inhalt einzustufen ist, w\u00e4hrend mutmasslich rechtswidrige Inhalte genau legale Inhalte sind, ger\u00e4t das System in einen fundamentalen Widerspruch. Denn damit w\u00fcrde das Strafrecht funktional dazu verwendet, legale Aussagen zu zensieren.<\/p>\n<p>Damit schafft man den Rechtsstaat ab. Das Strafrecht dient n\u00e4mlich dazu, Illegalit\u00e4t zu definieren, nicht aber dazu, das Erlaubte zu verbieten. Es trifft keinerlei Aussagen \u00fcber die Rechtm\u00e4ssigkeit legaler Inhalte, sondern ausschliesslich \u00fcber die Voraussetzungen und Definitionen strafbarer Rechtsverletzungen. Die Heranziehung des Strafrechts als Massstab zur Identifikation und Entfernung legaler Inhalte ist unsinnig. Folglich k\u00f6nnen Plattformen, wenn sie legale Inhalte als \u201emutmasslich rechtswidrig\u201c einstufen, unm\u00f6glich das Strafrecht als Referenzmassstab verwenden. Die Qualifizierung als \u201emutmasslich rechtswidrig\u201c muss sich daher notwendig auf andere, ausserhalb des Strafrechts liegende Kriterien st\u00fctzen, da das Strafrecht als Referenz vollst\u00e4ndig verlassen wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen solchen Ersatzmassstab hat das Uvek bereits gesorgt. Ein Blick in den erl\u00e4uternden Bericht zum KomPG zeigt unmissverst\u00e4ndlich, welcher neue Standard an seine Stelle tritt: die sogenannte Hassrede. Sie wird als \u201cmutmasslich rechtswidriger\u201d Inhalt aufgefasst. Der Bericht r\u00e4umt jedoch selbst ein, dass Hassrede in der Schweiz kein Straftatbestand ist.<\/p>\n<p>Damit ist der entscheidende Punkt entlarvt: Wo das Recht keinen Tatbestand kennt, kann es auch keine Rechtswidrigkeit geben, die man unter Berufung auf diesen nichtexistierenden Tatbestand \u00fcberhaupt mutmassen k\u00f6nnte. Nach dem Strafrecht kann eine \u00c4usserung nur dann als m\u00f6glicherweise illegal in Betracht kommen, wenn sie unter tats\u00e4chlich normierte Delikte f\u00e4llt, also unter Tatbest\u00e4nde, die das Gesetz objektiv definiert, etwa Verleumdung, Gewaltdarstellungen oder Aufrufe zu Hass beziehungsweise Diskriminierung im Sinne der einschl\u00e4gigen Strafnormen.<\/p>\n<h2>4.5.\u00a0\u00a0 Hassrede oder verhasste Rede?<\/h2>\n<p>Der Inhalt einer \u00c4usserung kann nicht schon deshalb als \u00abpotenziell rechtswidrig\u00bb gelten, weil er als Hassrede etikettiert wird. Wenn Hassrede \u00fcberhaupt potenziell rechtswidrig sein kann, dann nicht als Hassrede, sondern nur als etwas anderes, das das Strafrecht tats\u00e4chlich kennt: etwa als Verleumdung oder als Aufruf zu Diskriminierung. Genau das aber will der Bundesrat umgehen: Er will Hassrede zensieren, weil sie Hassrede ist, und zugleich mit dem Ausdruck \u00abmutmasslich rechtswidrig\u00bb den Anschein erwecken, er orientiere sich am Massstab des Strafrechts, obwohl dieses Hassrede weder kennt noch verbietet.<\/p>\n<p>Hassrede wird im erl\u00e4uternden Bericht wie folgt definiert:<\/p>\n<p>\u00abAlle Arten von \u00c4usserungen, die zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen aufstacheln, sie f\u00f6rdern, verbreiten oder rechtfertigen, oder die sie aufgrund ihrer tats\u00e4chlichen oder zugeschriebenen pers\u00f6nlichen Merkmale oder ihres Status verunglimpfen, wie z. B. Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalit\u00e4t, nationale oder ethnische Herkunft, Alter, Behinderung, Geschlecht, Geschlechtsidentit\u00e4t und sexuelle Orientierung.\u00bb<\/p>\n<p>Diese Definition ist derart vage und weit gefasst, dass potenziell jede auch nur ansatzweise kontroverse \u00c4usserung in sozialen Medien als Hassrede qualifiziert werden kann. Die im Bericht genannten gesch\u00fctzten Merkmale (wie etwa Behinderung, Geschlecht oder Alter) werden ausdr\u00fccklich nur beispielhaft aufgef\u00fchrt. Damit ist die Liste der relevanten Merkmale offen und beliebig erweiterbar.<\/p>\n<p>Die im KomPG als Referenz herangezogene Anti-Rassismus-Strafnorm hingegen erfasst ausschliesslich Aufrufe zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Religion, Rasse, Ethnie und sexueller Orientierung. Andere Merkmale wie Geschlecht, Geschlechtsidentit\u00e4t, Nationalit\u00e4t, Alter oder weitere denkbare Eigenschaften werden vom geltenden Strafrecht gerade nicht gesch\u00fctzt. Gleichwohl sollen nach der Vorstellung des Bundesrates auch kritische oder kontroverse \u00c4usserungen, die sich auf diese ungesch\u00fctzten Merkmale beziehen, in sozialen Medien entfernt werden.<\/p>\n<p>Damit werden Plattformen verpflichtet, Inhalte zu l\u00f6schen, die als Hassrede aufgrund von Alter, Behinderung, Sprache, Nationalit\u00e4t, Geschlecht, Geschlechtsidentit\u00e4t oder einer Unzahl weiterer, nicht n\u00e4her bestimmter Merkmale eingestuft werden, obwohl solche Inhalte nach schweizerischem Recht nicht als Hassrede strafbar sein k\u00f6nnen. Das ist aber f\u00fcr den Bundesrat kein Problem. Im Gegenteil. Das KompDG zielt nicht auf die Durchsetzung objektiven Strafrechts, sondern auf die Entfernung legaler Inhalte. Diese Inhalte sollen gerade deshalb entfernt werden, weil die Plattform oder der Richter mutmasst, sie seien illegal.<\/p>\n<p>Auf diese Weise wird das objektive Strafrecht bewusst ignoriert und durch den subjektiven, inhaltlich offenen Massstab der Hassrede ersetzt. \u00c4usserungen, die nicht einmal rechtswidrig sind, werden als \u201emutmasslich rechtswidrig\u201c etikettiert. In einer solchen Ordnung des Scheinrechts l\u00e4sst sich letztlich alles verbieten, was rechtlich erlaubt ist. Eine weitergehende, totalit\u00e4rere Aush\u00f6hlung rechtsstaatlicher Garantien ist kaum vorstellbar.<\/p>\n<h2>4.6.\u00a0\u00a0 Es geht um Zensur, Punkt!<\/h2>\n<p>Man k\u00f6nnte nun noch darauf eingehen, dass das KomPG plant, einen industriellen Zensurkomplex zu schaffen, der dem deutschen Modell gleicht. Es ist vorgesehen, dass externe Organisationen, wie universit\u00e4re Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftliche Organisationen, die Plattformen mithilfe von Evaluationsberichten \u00fcberwachen. Die Empfehlungen dieser Berichte sollen f\u00fcr die Plattformen verbindlich sein. Damit rollt eine Welle aus Pseudowissenschaft und identit\u00e4tspolitischer Empathieverwaltung auf das Land zu. \u00abGr\u00fcnde\u00bb f\u00fcr weitere Eingriffe werden sich ebenso m\u00fchelos finden lassen wie Experten, die sie best\u00e4tigen. Zensur wird so nicht mehr demokratisch gepr\u00fcft, sondern technokratisch durch unsere Vorm\u00fcnder organisiert.<\/p>\n<p>Die vorgesehene Zensur legaler Inhalte soll, so der erl\u00e4uternde Bericht des Uvek, dem Schutz der Meinungsfreiheit dienen. Die Logik dahinter ist einfach. Wird Hassrede ge\u00e4ussert, etwa wenn ich sage, M\u00e4nner k\u00f6nnten nicht zu Frauen werden, dann sch\u00fcchtert das Transaktivisten derart ein, dass sie verstummen. Laut Bericht erleiden sie dann \u00abStress, Angst- oder Panikattacken, Konzentrationsst\u00f6rungen und Depressionen\u00bb, die sie am Sprechen hindern. Meine Worte zensieren sie also. Folglich muss man mich zensieren, um ihre Redefreiheit wiederherzustellen.<\/p>\n<p>Zensur ist damit Meinungsfreiheit, und Meinungsfreiheit ist Zensur. In Orwellscher Klarheit gilt nun auch hier: Freiheit ist Sklaverei. Diese Logik kennt keine Obergrenze der Zensur. Overblocking ist darin ausgeschlossen, weil jede zus\u00e4tzliche Entfernung von Inhalten als Zugewinn an Meinungsfreiheit verstanden wird.<\/p>\n<p>In Deutschland ist der Digital Services Act der EU bereits in Kraft. Er verursacht und verk\u00f6rpert jene Probleme, die oben beschrieben wurden. Gegen die Plattformen erfolgreich vorzugehen, gelingt nur selten, und wenn, dann meist nur mit ausserordentlichen Anw\u00e4lten wie Ralf H\u00f6cker und Joachim Steinh\u00f6fel, die auch dort noch durchdringen, wo andere l\u00e4ngst scheitern, und dabei bisweilen das scheinbar Unm\u00f6gliche m\u00f6glich machen. Weil die Argumente dieses Artikels ebenso auf den DSA der EU anwendbar sind, ist Deutschland dieser totalit\u00e4ren Logik l\u00e4ngst unterworfen.<\/p>\n<p>Der Schweizer Bundesrat \u00fcbernimmt nun diese Logik, erkl\u00e4rt so der Meinungsfreiheit des Schweizer Volkes den Krieg und zielt auf ein zensiertes Internet, in dem nicht einmal das Legale verschont bleibt. F\u00fcr alle Schweizer B\u00fcrger bedeutet dies, dass Widerstand notwendig ist. Die Schweizer Version des DSA muss in seiner Totalit\u00e4t verworfen werden und geh\u00f6rt auf den M\u00fcllhaufen der Geschichte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1>5.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Keine Demokratie ohne freie Rede<\/h1>\n<p>Das f\u00fcr das Funktionieren der Demokratie existentielle Grundrecht auf freie Meinungs\u00e4usserung ger\u00e4t im so genannten \u00abfreien Westen\u00bb zunehmend unter Druck. Doch nichts k\u00f6nnte seine Wichtigkeit besser belegen als die Tatsache, dass manche der Regierenden freim\u00fctig bekennen, dass sie es als l\u00e4stig empfinden, nicht nach Gutd\u00fcnken schalten und walten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Stellvertretend f\u00fcr viele sei hier das Beispiel von John Kerry, dem ehemaligen Sondergesandter des US-Pr\u00e4sidenten f\u00fcr das Klima, erw\u00e4hnt, der Anfang Oktober 2024 ausf\u00fchrte, wie sehr die globalen Eliten darunter litten, dass die Meinungsbildung im Internet ihrer Kontrolle entzogen sei. Das Regieren sei schwierig geworden, und die einstigen Richter \u00fcber die Fakten seien weitgehend verschwunden. Die Menschen w\u00fcrden sich deshalb ihre eigenen Informationen suchen, wodurch man in einen Teufelskreis gelange. In seiner eigentlichen Kampfansage gegen den ersten Verfassungszusatz f\u00fchrte Kerry weiter aus, Demokratien auf der ganzen Welt k\u00e4mpften derzeit mit dem Fehlen einer Art Wahrheitsschiedsrichter, und es gebe niemanden, der definiere, was wirklich die Fakten seien.<\/p>\n<p>Sollte das Regieren tats\u00e4chlich schwieriger geworden sein, wie Kerry behauptet, so beweist das nur, dass die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit gut funktioniert, denn in einer Demokratie geht die \u00abStaatsgewalt vom Volke aus\u00bb, und es liegt nicht im Interesse des Souver\u00e4ns, es den Regierenden m\u00f6glichst einfach zu machen.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Das Beunruhigende an Kerrys Aussagen ist vor allem, dass es unter den \u00abEliten\u00bb offenbar ausgemacht ist, dass ihnen die Rolle des gew\u00fcnschten Schiedsrichters zusteht. Vom freien Wettbewerb der Meinungen und Ideen soll abger\u00fcckt werden. An seine Stelle soll eine Scheindemokratie treten, in der unten und oben vertauscht sind.<\/p>\n<p>Sogar Papst Leo XIV warnte am 9. Januar 2026 in seiner Neujahrsansprache die beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomaten vor einer \u00abneuen Sprache im Orwell-Stil\u00bb.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Angesichts zahlreicher Menschenrechtsverletzungen, Kriege und Krisen auf der Welt sprach der Papst von einem regelrechten \u00abKurzschluss\u00bb der Menschenrechte. W\u00f6rtlich f\u00fchrte er aus:<\/p>\n<p><em>\u00abDas Recht auf Meinungsfreiheit, auf Gewissensfreiheit, auf Religionsfreiheit und sogar auf Leben wird im Namen anderer sogenannter neuer Rechte eingeschr\u00e4nkt, was dazu f\u00fchrt, dass das System der Menschenrechte selbst an Kraft verliert und Raum f\u00fcr Gewalt und Unterdr\u00fcckung \u00f6ffnet. Dies geschieht dann, wenn jedes einzelne Recht selbstreferenziell wird und insbesondere dann, wenn es seine Verbindung mit der Wirklichkeit der Dinge, mit deren Natur und mit der Wahrheit verliert.\u00bb <\/em><\/p>\n<p><strong>Das Internet er\u00f6ffnete ungeahnte M\u00f6glichkeiten \u2013 f\u00fcr die Regierten wie f\u00fcr die Regierenden<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend Zensur in der Vergangenheit nie die von den M\u00e4chtigen erhoffte Wirkung hatte, er\u00f6ffneten sich diesen mit dem Internet neue, zuvor ungeahnte M\u00f6glichkeiten, die auf die totale Kontrolle des Lebens der \u00abUntertanen\u00bb hinauslaufen. Nicht zuletzt die \u00abCorona-Massnahmen\u00bb haben gezeigt, wie weit \u2013 vermeintlich demokratische \u2013 Regierungen zur Durchsetzung ihrer Ziele zu gehen bereit sind.<\/p>\n<p>Seit sich die Regierenden das Recht herausnehmen, das Geistesleben der Menschen in ihrem Sinne zu kontrollieren und zu beeinflussen, behaupten sie, dies geschehe zum Wohle der Allgemeinheit. Auch beim Bundesgesetz \u00fcber Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen spielen sie sich als \u00abRetter der Demokratie\u00bb und Besch\u00fctzer vor \u00abFake News\u00bb auf. In Tat und Wahrheit zerst\u00f6ren sie die Grundlagen der Demokratie und polieren nur deren Fassade.<\/p>\n<p>In einer Welt, in der autorit\u00e4re Regime zunehmend digitale Werkzeuge nutzen, um Opposition zu unterdr\u00fccken, erweisen sich freie Medien und freie Mediennutzung als unverzichtbare Waffe im Kampf f\u00fcr Freiheit und Demokratie.<\/p>\n<p>Der aktuelle Aufstand im Iran, der seit Ende 2025 eskaliert und im Januar 2026 seinen H\u00f6hepunkt erreicht, illustriert dies eindrucksvoll. Hier, wo das Regime unter Ajatollah Ali Khamenei mit brutaler Gewalt und totaler Informationskontrolle vorgeht, haben Internet, Social-Media-Plattformen und innovative Technologien wie Starlink eine entscheidende Rolle gespielt.<\/p>\n<p>Freie Medien, insbesondere grosse, digitale Plattformen, erm\u00f6glichen es Unterdr\u00fcckten, sich zu organisieren, wo traditionelle Strukturen versagen. Im Iran haben Social-Media-Kan\u00e4le wie X (ehemals Twitter), Instagram und Telegram seit den Protesten 2022 eine zentrale Funktion \u00fcbernommen. Sie dienen der schnellen Verbreitung von Slogans wie \u201eFrau, Leben, Freiheit\u201c (#MahsaAmini) und der Koordination von Demonstrationen, die sich \u00fcber alle 31 Provinzen ausbreiten.<\/p>\n<p>Auch die \u201eHair for Freedom\u201c-Kampagne 2022, bei der Menschen weltweit ihre Haare schnitten, um Solidarit\u00e4t mit iranischen Protestierenden zu zeigen, demonstriert die globale Reichweite solcher Medien. Virale Hashtags und Videos haben nicht nur die Diaspora mobilisiert, sondern auch internationale Aufmerksamkeit erregt, was zu diplomatischem Druck f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Ein weiterer entscheidender Aspekt ist die Echtzeit-Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Im Iran, wo das Regime systematisch Gewalt einsetzt \u2013 von Sch\u00fcssen auf Demonstranten bis hin zu Massenverhaftungen \u2013, erm\u00f6glichen Handy-Videos und Live-Streams, die via Social Media geteilt werden, eine unabh\u00e4ngige Berichterstattung. Plattformen wie X haben es erm\u00f6glicht, dass Bilder von brennenden Kopft\u00fcchern in Teheran oder Angriffen auf Regime-Einrichtungen die Welt erreichen, trotz Versuchen der Zensur.<\/p>\n<p>In Zeiten von Desinformation, wie sie autorit\u00e4re Systeme f\u00f6rdern, werden diese Kan\u00e4le zu Lebensrettern: Sie enth\u00fcllen Tyrannei und verhindern, dass Gr\u00e4ueltaten im Verborgenen bleiben. Berichte aus dem Januar 2026 zeigen, dass trotz Internet-Blackouts Videos durchsickern und die globale \u00d6ffentlichkeit sensibilisieren.<\/p>\n<p>Die j\u00fcngsten Entwicklungen im Iran unterstreichen die Innovation in freien Medien. Seit dem 8. Januar 2026 hat das Regime einen landesweiten Internet-Blackout verh\u00e4ngt, der sogar Mobilfunk und Festnetz in Teilen betrifft, um die Proteste zu ersticken.<\/p>\n<p>Doch SpaceX&#8216; Starlink, ein Satelliten-Internet-System, das im Fokus der Uvek-Zensoren steht, hat hier eine revolution\u00e4re Rolle \u00fcbernommen. Elon Musk aktivierte die Dienste \u00fcber dem Iran, und f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum ist der Zugang kostenlos \u2013 eine Massnahme, die es Tausenden erm\u00f6glicht, den Blackout zu umgehen.<\/p>\n<p>Trotz massiven Jammings durch das Regime \u2013 mit Paketverlusten von bis zu 80 % \u2013 sickern Berichte durch, die zeigen, wie Demonstranten Regime-Symbole angreifen. Dies hat psychologische Effekte: Es signalisiert dem Regime, dass totale Kontrolle illusorisch ist, und st\u00e4rkt die Moral der Protestierenden. US-Geheimdienste erw\u00e4gen sogar, weitere Terminals einzuschleusen, um die Bewegung zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Zwar nutzen auch Tyrannen Medien f\u00fcr eigene Zwecke, wie Propaganda oder \u00dcberwachung. Trotzdem: Ohne freie Medien w\u00fcrde die Welt von den 116 Protesten in 22 Provinzen am 9. Januar 2026 nichts erfahren.<\/p>\n<p>Der Kampf im Iran lehrt uns, dass freie Medien mehr als nur Nachrichten sind \u2013 sie sind der Sauerstoff f\u00fcr Revolutionen gegen Tyrannei. Sie brechen Isolation, decken Missbrauch auf und verbinden Unterdr\u00fcckte mit der Welt. Technologien wie Starlink repr\u00e4sentieren die Zukunft: dezentralisiert, resilient und schwer zu kontrollieren. Doch ihre Wirksamkeit h\u00e4ngt von globaler Solidarit\u00e4t ab \u2013 von Aktivisten, die Inhalte teilen, bis hin zu Tech-Unternehmen, die Zugang gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>In einer Zeit, in der Regime wie das iranische digitale Dunkelheit erzwingen, um zu herrschen, bleibt die Botschaft klar: Freie Medien sind nicht optional, sondern essenziell f\u00fcr den Sieg der Freiheit \u00fcber Unterdr\u00fcckung. Die Iraner rufen die Welt auf: Seid unsere Stimme.<\/p>\n<p>***<\/p>\n<p>Das Bundesgesetz \u00fcber Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) ist als gef\u00e4hrlichen Eingriff in die digitale Freiheit, die Meinungsvielfalt und die unternehmerische Autonomie abzulehnen. Es eine illiberale \u00dcberregulierung des digitalen Raumes dar und gef\u00e4hrdet fundamentale Grundrechte, was zwangsl\u00e4ufig die Schw\u00e4chung der innovativen Kraft der Schweizer Digitalwirtschaft zur Folge h\u00e4tte.<\/p>\n<h1>6.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Demokratie auf den Kopf gestellt<\/h1>\n<p>Demokratie (von griechisch d\u0113mos = Volk und kratie = Herrschaft) bedeutet w\u00f6rtlich \u00abHerrschaft des Volkes\u00bb. Im Kern beschreibt sie eine Regierungsform, in der die Macht vom Volk ausgeht und durch freie, gleiche und regelm\u00e4ssige Wahlen sowie durch politische Teilhabe ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das deutsche Grundgesetz in Artikel 20 positiv bestimmt, dass \u00aballe Staatsgewalt vom Volke ausgeht\u00bb, stellt Artikel 148 unserer Bundesverfassung (BV) klar, dass selbst die Bundesversammlung, die \u00fcber dem Bundesrat steht, nur \u00abunter Vorbehalt der Rechte von Volk und St\u00e4nden die oberste Gewalt im Bund aus\u00fcbt\u00bb.<\/p>\n<p>Die Demokratie findet ihre Verankerung bereits in der Pr\u00e4ambel der BV und Artikel 51 BV verpflichtet jeden Kanton, sich eine demokratische Verfassung zu geben, die der Zustimmung des Volkes bedarf und auf dessen Ersuchen revidiert werden kann.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass alle Beh\u00f6rden, gemeint sind sowohl Parlament als auch Exekutive und Judikative, erstens nur \u00fcber jene Rechte verf\u00fcgen, die ihnen der Souver\u00e4n zugesteht, und, zweitens, dass der Souver\u00e4n derjenige ist, der kontrolliert, und nicht derjenige, der von seinen Untergebenen kontrolliert wird.<\/p>\n<p>In einer Demokratie kontrolliert das Volk die Regierung nicht umgekehrt.<\/p>\n<p>Der Vorwand, es gehe um den Schutz des Souver\u00e4ns, ist eine Finte, die den Grundsatz von \u00abTreu und Glauben\u00bb nach Artikel 5 BV verletzt. Niemand in der gesamten Bundesverwaltung will, oder kann wollen, dass der politische Diskurs in unserer Demokratie von einer Beh\u00f6rde, die politischen Einfl\u00fcssen ausgesetzt ist, \u00fcberwacht wird. Denn: Die politischen Verh\u00e4ltnisse k\u00f6nnen sich \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Eine solche Instanz w\u00fcrde die Souver\u00e4nit\u00e4t des Souver\u00e4ns sch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang auch die folgenden beiden Textstellen aus dem bekannten Urteil des Ersten Senats des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009:<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p><em>\u00abGesch\u00fctzt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende \u00c4nderung der politischen Ordnung zielen, unabh\u00e4ngig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalit\u00e4rer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend f\u00e4llt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin begr\u00fcndeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes prim\u00e4r b\u00fcrgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufkl\u00e4rung und Erziehung in den Schulen gem\u00e4ss Art. 7 GG zu.\u00bb (RN 50)<\/em><\/p>\n<p>Und:<\/p>\n<p><em>\u00abAuch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bev\u00f6lkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdr\u00fccken. Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbez\u00fcglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit b\u00fcrgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird. Demgegen\u00fcber setzte die Anerkennung des \u00f6ffentlichen Friedens als Zumutbarkeitsgrenze gegen\u00fcber unertr\u00e4glichen Ideen allein wegen der Meinung als solcher das in Art. 5 Abs. 1 GG verb\u00fcrgte Freiheitsprinzip selbst ausser Kraft.\u00bb (RN 77)<\/em><\/p>\n<p>Gleichermassen beachtenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2011, RN 18:<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p><em>\u00abVom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heisst durch das Element der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gepr\u00e4gte \u00c4usserungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ank\u00e4me, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begr\u00fcndet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gef\u00e4hrlich oder harmlos eingesch\u00e4tzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 &lt;247&gt;; 124, 300 &lt;320&gt;). Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und \u00fcberzogen ge\u00e4ussert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 &lt;7 f.&gt;; 90, 241 &lt;247&gt;; 93, 266 &lt;289&gt;). Der Meinungs\u00e4ussernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalit\u00e4t baut, diese aber nicht erzwingt (vgl. BVerfGE 124, 300 &lt;320&gt;). Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, soweit sie Voraussetzung f\u00fcr die Bildung von Meinungen sind, beziehungsweise sein k\u00f6nnen.\u00bb<\/em><\/p>\n<p>Diese Urteile, die selbst die \u00abradikale Infragestellung der geltenden Ordnung\u00bb als von der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit gedeckt bezeichnen, sind auch f\u00fcr die Schweiz relevant:<\/p>\n<p>Erstens sind die beiden L\u00e4nder vergleichbar: Beide sind freiheitlich-demokratische Rechtsstaaten und Mitglieder des Europarats, beide haben die EMRK ratifiziert. Sie sind damit \u2013 bei allen bestehenden Unterschieden \u2013 den gleichen Rechtsprinzipien verpflichtet und entwickeln diese im gegenseitigen Austausch weiter.<\/p>\n<p>Zweitens orientiert sich die Vorlage des Uvek ausdr\u00fccklich am DSA der EU, der wiederum Auswirkungen auf Deutschland hat. Was in Deutschland geschieht, darf uns darum nicht gleichg\u00fcltig sein \u2013 und sei es manchmal auch nur als abschreckendes Beispiel, das zur Vorsicht mahnt.<\/p>\n<p>Drittens entzieht ein bedeutsamer Unterschied zwischen den beiden L\u00e4ndern der Argumentation des Uvek den Boden: Im Unterschied zu Deutschland hat die Schweiz bekanntlich kein Verfassungsgericht. Dies beruht nicht auf einem Vers\u00e4umnis des Verfassungsgebers, sondern entspricht dessen ausdr\u00fccklicher Absicht. In Artikel 190 BV wird dem Bundesgericht die \u00dcberpr\u00fcfung von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsm\u00e4ssigkeit ausdr\u00fccklich untersagt.<\/p>\n<p>Dieser Ausschluss der Verfassungsgerichtsbarkeit \u00fcber Bundesgesetze ist Ausdruck des Respekts vor dem demokratischen Willen des Volkes und zielt auf die St\u00e4rkung der direkten Demokratie. Dies spiegelt den Grundsatz wider, dass im Schweizer System die politischen Institutionen (Parlament und Volk) die letzte Instanz f\u00fcr die Verfassungsm\u00e4ssigkeit von Gesetzen sein sollten, nicht die Gerichte. Dies st\u00e4rkt die Stabilit\u00e4t und Autorit\u00e4t der demokratisch zustande gekommenen Gesetze und vermeidet eine zu starke Justizialisierung politischer Fragen.<\/p>\n<p>Wenn sogar das h\u00f6chste Gericht einer repr\u00e4sentativen Demokratie dem \u00abb\u00fcrgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufkl\u00e4rung und Erziehung in den Schulen\u00bb mehr vertraut als irgendwelchen Massnahmen zur Zensur und der Lenkung ebendieses Diskurses, um wieviel mehr muss das f\u00fcr die Referendumsdemokratie Schweiz gelten?<\/p>\n<h2>6.1.\u00a0\u00a0 Ungeheuerliche Pr\u00e4misse<\/h2>\n<p>Der im Gesetzesentwurf umschriebene Zweck besteht darin, \u00abdie Rechte der Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen zu st\u00e4rken und die Transparenz bez\u00fcglich deren Funktionsweise und deren Risiken zu f\u00f6rdern.\u00bb<\/p>\n<p>Das impliziert, dass B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger dieses Landes, die aufgerufen sind, viermal im Jahr \u00fcber komplexe kommunale, kantonale und eidgen\u00f6ssische abzustimmen, nicht in der Lage sein sollen aus ihrer eigenverantwortlichen Nutzung von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen die \u00abrichtigen\u00bb Schl\u00fcsse zu ziehen. Von einer Landesregierung, die den Souver\u00e4n in den Erl\u00e4uterungen zur CVP-Volksinitiative \u00abF\u00fcr Ehe und Familie \u2013 gegen die Heiratsstrafe\u00bb dermassen t\u00e4uschte, dass das Bundesgericht den Volksentscheid kassieren musste. Die gleiche Verwaltung, die uns angeblich sch\u00fctzen will, erwies sich als unf\u00e4hig, die massgebliche Zahl der Betroffenen richtig zu errechnen.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Auch beim Kauf der F-35-Kampfflugzeuge stellte sich nachtr\u00e4glich heraus, dass der Souver\u00e4n hinsichtlich der Kosten get\u00e4uscht wurde. W\u00e4hrend sich jedem Kind erschliesst, dass ein Kaufvertrag im Wesentlichen aus der Einigung \u00fcber Ware uns Preis besteht, werden nun einfach weniger Flugzeuge beschafft. Angesichts der von Skandalen durchzogenen Geschichte von R\u00fcstungsprojekten ist es schwierig, hier nicht von arglistiger T\u00e4uschung zu sprechen.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>Auf jeden Fall sollte sich der Bundesrat \u00e4usserste Zur\u00fcckhaltung auferlegen, wenn es um das Thema Fehlinformationen und Transparenz geht.<\/p>\n<h2>6.2.\u00a0\u00a0 Staatsversagen<\/h2>\n<p>Sollten Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen tats\u00e4chlich des Schutzes durch die Verwaltung bed\u00fcrfen, w\u00e4re das Beleg f\u00fcr ein Versagen des Staates auch im Bildungswesen.<\/p>\n<p>Das Volksschulgesetzt des Kantons Z\u00fcrich beispielsweise erteilt der Volksschule in \u00a72 unter anderem folgenden Auftrag:<\/p>\n<p><em>\u00abDie Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie f\u00fchrt zum Erkennen von Zusammenh\u00e4ngen. Sie f\u00f6rdert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbstst\u00e4ndigen und gemeinschaftsf\u00e4higen Menschen an. Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie f\u00f6rdert insbesondere Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikverm\u00f6gen sowie Dialogf\u00e4higkeit. Der Unterricht ber\u00fccksichtigt die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die Grundlage zu lebenslangem Lernen.\u00bb<\/em><\/p>\n<p>Der Vorentwurf des Uvek zum Bundesgesetz \u00fcber Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) spricht den Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen so ziemlich alle F\u00e4higkeiten ab, \u00fcber die ein junger Mensch nach Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit verf\u00fcgen soll. Selbst\u00e4ndige und gemeinschaftsf\u00e4hige Menschen, die \u00fcber Urteils- und Kritikverm\u00f6gen sowie Dialogf\u00e4higkeit verf\u00fcgen, brauchen keine staatlich Medieng\u00e4ngelung \u2013 und wollen auch nicht daf\u00fcr bezahlen.<\/p>\n<p>Der \u00abLehrplan 21\u00bb<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a>, das Harmonisierungsprojekt der Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz, der den bildungspolitisch legitimierten Auftrag der Gesellschaft an die Volksschule beschreibt und die Ziele f\u00fcr den Unterricht aller Stufen der Volksschule festlegt, geht sogar noch weiter: So genannte Modullehrpl\u00e4ne haben zum Ziel, \u00abf\u00e4cher\u00fcbergreifende Aufgaben der Schule zu beschreiben und f\u00fcr einen Kern dieser Aufgaben einen systematischen Aufbau von Kompetenzen zu gew\u00e4hrleisten.\u00bb<\/p>\n<p>Einer dieser Modullehrpl\u00e4ne heisst \u00abMedien und Informatik\u00bb. Seine Ziele werden wie folgt umschrieben:<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p><strong>Medien verstehen und verantwortungsvoll nutzen<\/strong><a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\"><strong>[10]<\/strong><\/a><\/p>\n<p>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler erwerben ein <em>Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Aufgabe und Bedeutung von Medien f\u00fcr Individuen sowie f\u00fcr die Gesellschaft, f\u00fcr Wirtschaft, Politik und Kultur.<\/em> Sie k\u00f6nnen sich in einer rasch \u00e4ndernden, durch Medien und Informatiktechnologien gepr\u00e4gten Welt orientieren, traditionelle und neue Medien und Werkzeuge <em>eigenst\u00e4ndig, kritisch und kompetent<\/em> nutzen und die damit verbundenen Chancen und Risiken einsch\u00e4tzen. Sie kennen Verhaltensregeln und Rechtsgrundlagen f\u00fcr sicheres und sozial verantwortliches Verhalten in und mit Medien.<\/p>\n<p><strong>Grundkonzepte der Informatik verstehen und zur Probleml\u00f6sung einsetzen<\/strong><\/p>\n<p>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler verstehen Grundkonzepte der automatisierten Verarbeitung, Speicherung und \u00dcbermittlung von Information; darunter Methoden, Daten zu organisieren und zu strukturieren, auszuwerten und darzustellen. Sie erwerben ein Grundverst\u00e4ndnis, wie Abl\u00e4ufe alltagssprachlich, grafisch und darauf aufbauend auch in einer formalisierten Sprache beschrieben werden k\u00f6nnen, und sie lernen, einfache, auf Informatik bezogene L\u00f6sungsstrategien in verschiedenen Lebensbereichen zu nutzen. Dies tr\u00e4gt zum Verst\u00e4ndnis der Informationsgesellschaft bei und bef\u00e4higt, sich an ihr aktiv zu beteiligen.<\/p>\n<p><strong>Erwerb von Anwendungskompetenzen<\/strong><\/p>\n<p>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler erwerben grundlegendes Wissen zu Hard- und Software sowie zu digitalen Netzen, das n\u00f6tig ist, um einen Computer kompetent zu nutzen. Sie erwerben Kompetenzen in der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien f\u00fcr effektives Lernen und Handeln in verschiedenen Fach- und Lebensbereichen, sowohl im Blick auf die Schule als auch auf den Alltag und die sp\u00e4tere Berufsarbeit.<\/p>\n<p>Die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler m\u00fcssten also gem\u00e4ss \u00abLehrplan 21\u00bb genau \u00fcber jene F\u00e4higkeiten verf\u00fcgen, die ihnen das Uvek abspricht. Vor diesem Hintergrund ist das KomPG Ausdruck einer Kapitulation und damit eines weiteren Staatsversagens.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1>7.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Frei ist nur, wer seine Freiheit gebraucht<\/h1>\n<p>Die Staatsgewalt darf nicht nur nicht gegen den Willen der rechtunterworfenen Menschen ausge\u00fcbt werden, sie muss vielmehr Ausfluss der \u00abVolont\u00e9 g\u00e9n\u00e9rale\u00bb sein.<\/p>\n<p>Das Schweizer Volk und die St\u00e4nde haben ihrer Bundesverfassung in einer Pr\u00e4ambel die folgenden sch\u00f6nen S\u00e4tze vorangestellt:<\/p>\n<p><em>Im Namen Gottes des Allm\u00e4chtigen!<br \/>\nDas Schweizervolk und die Kantone,<br \/>\nin der Verantwortung gegen\u00fcber der Sch\u00f6pfung,<br \/>\nim Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabh\u00e4ngigkeit und Frieden in Solidarit\u00e4t und Offenheit gegen\u00fcber der Welt zu st\u00e4rken,<br \/>\nim Willen, in gegenseitiger R\u00fccksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,<br \/>\nim Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegen\u00fcber den k\u00fcnftigen Generationen,<br \/>\ngewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die St\u00e4rke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,<br \/>\ngeben sich folgende Verfassung:\u00bb<\/em><\/p>\n<p>Die Autoren und Sch\u00f6pfer des Bundesgesetzes \u00fcber Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) treten Sinn und Geist dieser Pr\u00e4ambel mit F\u00fcssen. Wer ausschliesslich legale \u00c4usserungen aus dem \u00f6ffentlichen Diskurs tilgen will, hat nichts \u00fcbrig f\u00fcr jene, die Ihre Freiheit gebrauchen. Der will \u00fcber die Freiheit der Andersdenkenden verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Nach Lehre und st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts d\u00fcrfen die Kantone den Grundrechtsschutz (einschliesslich der individuellen Freiheit) \u00fcber den bundesverfassungsrechtlichen Mindeststandard hinaus ausdehnen, sie d\u00fcrfen ihn aber nicht unterschreiten.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<p>Danach k\u00f6nnte also jeder Kanton das KomPG auf seinem Gebiet f\u00fcr unerheblich erkl\u00e4ren, weil er die pers\u00f6nliche Freiheit seiner B\u00fcrger h\u00f6her gewichtet als die in der Wolle gef\u00e4rbten EU-Turbos der Bundesverwaltung.<\/p>\n<p>Bedeutsam ist hier jedoch vor allem die der schweizerischen Verfassungsgebung zugrundeliegende Staatskonzeption: Diese geht von souver\u00e4nen Kantonen aus, die sich ihre Souver\u00e4nit\u00e4t insbesondere zu Gunsten der Freiheit ihrer B\u00fcrger ausbedingen und verteidigen.<\/p>\n<p>Der Wille, seine Freiheit nicht nur zu nutzen, sondern auch zu verteidigen, ist Bundesbern weitgehend abhandengekommen. Schon die unselige Strafnorm 261<sup>bis<\/sup> StGB wurde eingef\u00fchrt, weil die Landesregierung nicht mehr die Kraft aufbrachte, f\u00fcr den \u00abSonderfall Schweiz\u00bb einzustehen. So schreibt der Bundesrat in seinen Erl\u00e4uterungen zur Volksabstimmung vom 25. September 1994:<\/p>\n<p><em>\u00abMit den neuen Strafbestimmungen schafft unser Land auch die Voraussetzungen f\u00fcr den Beitritt zum Internationalen \u00dcbereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das bereits 137 Staaten ratifiziert haben. Alle unsere Nachbarl\u00e4nder stellen Rassenhetze unter Strafe. Die Gesetzesrevision verhindert, dass von unserem Land aus straflos rassistische Propaganda verbreitet wird.\u00bb<\/em><\/p>\n<p>Man wolle nicht als \u00abInsel f\u00fcr rassistische Aktivit\u00e4ten missbraucht\u00bb werden, hiess es weiter.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend hierzulande die Kantone die Garantien der Bundesverfassung nicht unterschreiten, sehr wohl aber dar\u00fcber hinausgehen d\u00fcrfen, wenn die Rechte und Freiheiten ihrer B\u00fcrger davon profitieren, erkl\u00e4rt sich der Bundesrat in liebedienerischer Art und Weise bereit, ebendiese Verfassung zur Disposition zu stellen, wenn es die Br\u00fcsseler Nomenklatur von ihm verlangt.<\/p>\n<h1>8.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mehrfach verfassungswidrig<\/h1>\n<p>Massgebend sind nicht die Kodifizierung und die \u00abfeierliche Proklamation\u00bb von Menschen- und Freiheitsrechten, wie 2000 in der EU geschehen, sondern deren Beachtung durch die M\u00e4chtigen und ihre Erf\u00fcllung mit Geist in der Gewissheit, \u00abdass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht\u00bb. <a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<p>Vollkommen inakzeptabel ist die Missachtung von Inhalt und Charakter der BV durch das Uvek. Die in einem Rechtsstaat zentrale Frage nach der Verfassungsm\u00e4ssigkeit der Vorlage wird in sage und schreibe zehn Zeilen abgehandelt:<\/p>\n<p><em>\u00abDie Vorlage st\u00fctzt sich auf Artikel 95 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften \u00fcber die Aus\u00fcbung privatwirtschaftlicher Erwerbst\u00e4tigkeit zu erlassen. Dem Wortlaut nach ist Artikel 95 Absatz 1 BV inhaltlich keinen Schranken unterworfen, die Regelungsziele einer Bundesl\u00f6sung sind daher offen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die in der Vorlage vorgesehenen Pflichten bedeuten eine Beschr\u00e4nkung der Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen. Diese Beschr\u00e4nkung ist jedoch durch ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse, namentlich einem verbesserten Schutz der Grundrechte (insb. Meinungs- und Informationsfreiheit), gedeckt. Die Beschr\u00e4nkungen sind zudem verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, da sie nur Anbieterinnen von sehr grossen Kommunikationsplattformen oder sehr grossen Suchmaschinen erfasst. \u00bb<\/em><\/p>\n<p>Das ist weitgehend Unsinn. Nur wer von missionarischem Eifer erf\u00fcllt ist, kann \u00fcbersehen, dass die Bundesverfassung selbst jene Schranke ist, die es angeblich nicht gibt. Aus keiner einzigen Norm im gesamten Bundesrecht l\u00e4sst sich ableiten, dass der Bundesrat einfach tun und lassen kann, was er will.<\/p>\n<p>Die L\u00e4ssigkeit, mit der sich die Beamten des Uvek, und letzten Endes auch der Bundesrat, der die Vernehmlassung genehmigt hat, dieser Frage widmeten, ist schockierend und h\u00e4tte in einer funktionierenden Demokratie personalrechtliche Konsequenzen.<\/p>\n<h2>8.1.\u00a0\u00a0 Artikel 190 BV ist kein Freipass f\u00fcr verfassungswidrige Gesetze<\/h2>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 190 (Massgebendes Recht) sind f\u00fcr das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Beh\u00f6rden Bundesgesetze und V\u00f6lkerrecht massgebend.<\/p>\n<p>Dass sich Gerichte nach den Gesetzen richten m\u00fcssen, liegt in der Natur der Sache. Das Bedeutsame an dieser Bestimmung ergibt sich aus der Konsequenz, dass das Bundesgericht nach Gesetz und nicht nach der Verfassung zu urteilen hat. Es kann Verfassungswidrigkeit zwar feststellen, aber massgeblich sind letztlich die Gesetze.<\/p>\n<p>Diese Bestimmung mag auf den ersten Blick befremdend wirken, doch ist sie Ausdruck der demokratischen Gesinnung des Verfassungsgebers: Nicht Richter und Funktion\u00e4re sollen H\u00fcter der Verfassung sein, sondern der Souver\u00e4n, der verfassungswidrige Gesetze mittels Referendums kassieren kann.<\/p>\n<p>Nun hat der Verfassungsgeber wohl selbst in seinen k\u00fchnsten Tr\u00e4umen mit der M\u00f6glichkeit gerechnet, dass Art. 190 BV dereinst von Bundesrat und Parlamentsmehrheit als Freibrief f\u00fcr verfassungswidriges Handeln umgedeutet wird. Die gleichen Leute, die 1999 den Grundsatz von \u00abTreu und Glauben\u00bb auf Verfassungsstufe erhoben, haben kein Problem damit, in vollem Bewusstsein verfassungswidrige Gesetze zu erlassen, oder klares Verfassungsrecht schlicht und einfach zu ignorieren. So wurde beispielsweise die Ausschaffungsinitiative Opfer von klarer Obstruktion, w\u00e4hrend die Masseneinwanderungsinitiative, trotz Annahme durch Volk und St\u00e4nde, weitgehend toter Buchstabe blieb. In beiden F\u00e4llen war daf\u00fcr die Haltung Br\u00fcssels ausschlaggebend.<\/p>\n<p>Die gleiche Absicht steckt hinter dem KomPG. Schweizer Verfassungsrecht k\u00fcmmert in Bundesbern kaum noch jemanden. Man ignoriert die Verfassung oder hebelt sie unter Berufung auf V\u00f6lkerrecht, das f\u00fcr das Bundesrecht ebenfalls massgeblich ist, aus.<\/p>\n<p>Wer so legiferiert, verletzt seinen Amtseid.<\/p>\n<h2>8.2.\u00a0\u00a0 Regeln f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/h2>\n<p>Grund- und Freiheitsrechte k\u00f6nnen eingeschr\u00e4nkt werden. Ja, das kann sogar n\u00f6tig und geboten sein. Die Bundeverfassung stellt in Artikel 36 klare Regeln f\u00fcr die Einschr\u00e4nkungen von Grundrechten auf:<\/p>\n<p><em>1 Einschr\u00e4nkungen von Grundrechten bed\u00fcrfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschr\u00e4nkungen m\u00fcssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind F\u00e4lle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.<\/em><\/p>\n<p><em>2 Einschr\u00e4nkungen von Grundrechten m\u00fcssen durch ein \u00f6ffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.<\/em><\/p>\n<p><em>3 Einschr\u00e4nkungen von Grundrechten m\u00fcssen verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein.<\/em><\/p>\n<p><em>4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<\/em><\/p>\n<p>Angesichts der Wichtigkeit der zur Debatte stehenden Rechtsg\u00fcter sind die Anforderungen streng und sollten restriktiv angewandt werden. Die Art und Weise wie im Uvek damit umgegangen wird, ist einen Rechtsstaats unw\u00fcrdig.<\/p>\n<p><strong>Gesetz im formellen Sinn<\/strong><\/p>\n<p>Was die gesetzliche Grundlage angeht, kann man sich auf den Standpunkt stellen, diese werde mit dem KomPG geschaffen und sei durch ein allf\u00e4lliges Referendum auch demokratisch legitimiert.<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentliches Interesse<\/strong><\/p>\n<p>Anspruchsvoller wird es bei der Frage nach dem \u00f6ffentlichen Interesse oder dem Schutz von Grundrechten Dritter: Es kann nicht gen\u00fcgen, eine Notwendigkeit bloss zu behaupten. Eine gewisse Substanz darf und muss verlangt werden. Das Uvek bleibt den Nachweis schuldig.<\/p>\n<p>Von Bundesbeamten, die den Spruch \u00abSalus populi suprema lex\u00bb (Das Wohl des Volkes ist das oberste Gesetz.) \u00fcber der Treppe in die Wandelhalle des Parlamentsgeb\u00e4udes schon einmal gesehen haben d\u00fcrften, darf erwartet werden, dass sie zwischen dem Allgemeinwohl und der Mehrheitsmeinung zu unterscheiden wissen.<\/p>\n<p>Das Allgemeinwohl (\u00abSalus populi\u00bb) steht \u00fcber der Meinung der Mehrheit, wenn diese im Konflikt sind \u2013 es dient als Korrektiv gegen kurzfristige oder sch\u00e4dliche Mehrheitsentscheidungen. Die Berufung auf das Allgemeinwohl kann missbr\u00e4uchlich sein (z. B. von Autorit\u00e4ren, die es als Vorwand f\u00fcr Unterdr\u00fcckung nutzen). Die Unterlaufung der Mehrheitsmeinung kann zur Diktatur f\u00fchren.<\/p>\n<p>In einer ausgewogenen Demokratie erg\u00e4nzen sie die beiden Prinzipien: Die Mehrheit formt Politik, aber das Allgemeinwohl setzt Grenzen und Priorit\u00e4ten. Letztlich h\u00e4ngt das Verh\u00e4ltnis vom politischen System ab: In liberalen Verfassungsstaaten sch\u00fctzt es vor Majorit\u00e4tsdespotismus, in populistischen Systemen kann die Mehrheit das Allgemeinwohl dominieren.<\/p>\n<p>Angesichts der Wichtigkeit der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit f\u00fcr den demokratischen Diskurs ist es \u00fcberaus dreist, ein \u00f6ffentliches Interesse zu behaupten, und daraus die Zul\u00e4ssigkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in dieses verfassungsm\u00e4ssige Recht abzuleiten. Die zust\u00e4ndigen Beamten wendeten jedenfalls keine zwei Minuten f\u00fcr die Frage auf, ob m\u00f6glicherweise auch Artikel 16 der Bundesverfassung (Meinungs- und Informationsfreiheit) einem \u00f6ffentlichen Interesse entspricht.<\/p>\n<p>Was den Schutz von Grundrechten Dritter angeht, hat unser Verfassungsgeber offensichtlich nicht mit dem Machtstreben linker Pressuregroups und der Willf\u00e4hrigkeit und Verkommenheit von Bundesbeamten gerechnet. Wie man ein behauptetes Interesse einiger weniger \u00fcber ein Freiheitsrecht, f\u00fcr das Menschen mit ihrem Leben bezahlt haben, stellen kann, ist mit den Regeln des Verstands nicht zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Genau hier setzt auch die Kritik des Papstes an (Siehe Kapitel 5.), der feststellte, dass das Recht auf Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit und sogar jenes auf Leben im Namen anderer sogenannter neuer Rechte eingeschr\u00e4nkt werde.<\/p>\n<p>Nicht einmal zu einer einfachen G\u00fcterabw\u00e4gung liessen sich die Damen und Herren des Uvek herab.<\/p>\n<p><strong>Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Damit kommen wir auf die Frage nach der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des geplanten Eingriffs:<\/p>\n<p>Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit ist eines der zentralen Prinzipien des schweizerischen Verwaltungsrechts und ein Eckpfeiler des Rechtsstaats. Sie sch\u00fctzt die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger vor \u00fcberm\u00e4ssigen oder willk\u00fcrlichen Eingriffen der Verwaltung und stellt sicher, dass staatliches Handeln nicht nur rechtm\u00e4ssig, sondern auch angemessen ist.<\/p>\n<p>Das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip ist in der Bundesverfassung ausdr\u00fccklich verankert:<\/p>\n<ul>\n<li>Art. 5 Abs. 2 BV: \u201eStaatliches Handeln muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein.\u201c<\/li>\n<li>Art. 36 Abs. 3 BV: Bei Einschr\u00e4nkungen von Grundrechten m\u00fcssen diese \u00abverh\u00e4ltnism\u00e4ssig\u00bb sein (neben gesetzlicher Grundlage und \u00f6ffentlichem Interesse).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Verfassungsbestimmungen gelten unmittelbar f\u00fcr Bund, Kantone und Gemeinden und binden <em>jede<\/em> Verwaltungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>Diese Teilaspekte sind kumulativ zu pr\u00fcfen. Alle m\u00fcssen erf\u00fcllt sein. Das Bundesgericht und die Lehre (z. B. H\u00e4felin\/M\u00fcller\/Keller, Uhlmann u. a.) wenden dazu regelm\u00e4ssig folgendes Pr\u00fcfschema an:<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Eignung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Massnahme muss geeignet sein, das angestrebte \u00f6ffentliche Interesse (Schutzziel) zu f\u00f6rdern oder zu erreichen.<\/p>\n<p>Hypothetisch: W\u00fcrde die Massnahme \u2013 bei normalem Verlauf \u2013 das Ziel zumindest tendenziell beg\u00fcnstigen?<\/p>\n<p>Wie steht es darum beim KomPG?<\/p>\n<p>Es gibt keinerlei empirisch belastbare Daten, die beweisen, dass ein Gesetz, das letzten Endes nur die Verwaltung st\u00e4rkt, den Nutzern soziale Medien einen sp\u00fcr- und w\u00fcnschbaren Vorteil bringt. Hingegen zeigen Umfragen aus Deutschland, dass mittlerweile nur noch eine Minderheit von 40 Prozent der Befragten der Meinung sind, man k\u00f6nne seine Meinung noch frei \u00e4ussern.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>W\u00e4hrend dieser Wert jeden Demokraten ersch\u00fcttern m\u00fcsste, sinnieren die Regierenden \u00fcber weitere Disziplinierungsmassnahmen nach.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Erforderlichkeit \/ Notwendigkeit<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Unter mehreren gleich geeigneten Mitteln muss das mildeste (am wenigsten belastende) Mittel gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Gibt es ein gleich wirksames, aber den Betroffenen weniger einschneidendes Mittel?<\/p>\n<p>Wie steht es darum beim KomPG?<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit des KomPG wird lediglich behauptet. Es sind keinerlei Daten verf\u00fcgbar, die ein genuines Bed\u00fcrfnis der Regierten erkennen liessen. Hingegen reicht den Regierenden der Wunsch Br\u00fcssels als Beweis f\u00fcr die Notwendigkeit, und die EU will nicht zulassen, dass es in Europa ein Land gibt, in dem die B\u00fcrger gr\u00f6ssere Freiheiten geniessen als in ihrem Technokratenreich.<\/p>\n<p>Weder auf Bundes- noch auf kantonaler oder kommunaler Ebene wurde aus der Bev\u00f6lkerung heraus je der Ruf nach einem \u00abarbiter elegantiarum\u00bb des politischen Diskurses laut.<\/p>\n<p>Diese Forderung wird ausschliesslich von Personen haben, die bereits \u00fcber entsprechende Machtmittel verf\u00fcgen, oder sie zu erlangen hoffen.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong>Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit im engeren Sinne \/ Angemessenheit<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Es muss ein vern\u00fcnftiges Gleichgewicht zwischen dem Nutzen f\u00fcr das \u00f6ffentliche Interesse und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen bestehen.<\/p>\n<p>\u00dcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse die privaten Beeintr\u00e4chtigungen deutlich genug?<\/p>\n<p>Wie steht es darum beim KomPG?<\/p>\n<p>Angesichts der Bedeutung der Meinungs\u00e4usserungs- und Informationsfreiheit f\u00fcr das Funktionieren der direkten Demokratie kann deren Beschneidung unter Berufung auf einen diffusen, sich selbst erteilten Schutzauftrag selbst mit viel gutem Willen nicht als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig betrachtet werden.<\/p>\n<p>Der Hinweis, das KomPG ziele nur auf die \u00abgrossen Plattformen\u00bb ist entlarvend und kann nur als erster Schritt, dem weitere folgen werden, aufgefasst werden. Sollte es tats\u00e4chlich um \u00abpotenziell illegale Inhalte\u00bb gehen, kann deren potenzielle Illegalit\u00e4t den Gesetzen der Logik folgend nicht von der Gr\u00f6sse der jeweiligen Plattformen abh\u00e4ngen. Angenommen, zehn oder zwanzig kleinere Plattformen w\u00fcrden den gleichen \u00abpotenziell illegalen\u00bb Inhalt kolportieren, wie lange w\u00fcrde es wohl gehen, bis die M\u00f6chtegern-Zensoren zu Bundesbern den Anwendungsbereich des KomPG \u2013 auf dem Verordnungsweg \u2013 ausdehnen?<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong>Zumutbarkeit (teilweise als Unteraspekt der Angemessenheit behandelt)<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Eingriff darf den Betroffenen nicht \u00fcberm\u00e4ssig belasten; es muss eine gewisse Opfergrenze gewahrt bleiben.<\/p>\n<p>Wie steht es darum beim KomPG?<\/p>\n<p>F\u00fcr Menschen, die Frei sind, weil sie ihre Freiheit gebrauchen, ist jede Einschr\u00e4nkung der freien Rede und jedes Hindernis, sich frei von beh\u00f6rdlichen Einfl\u00fcssen zu informieren, unzumutbar. Und von Marie Freifrau Ebner von Eschenbach wissen wir, dass die gl\u00fccklichen Sklaven die erbittertsten Feinde der Freiheit sind.<\/p>\n<p>Alle vier Stufen m\u00fcssen kumulativ erf\u00fcllt sein \u2013 scheitert eine Stufe, ist die Massnahme unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und damit rechtswidrig.<\/p>\n<p>Bedeutung im Verwaltungsalltag<\/p>\n<ul>\n<li>Schutz vor \u00dcbergriffen: Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit verhindert, dass die Verwaltung mit Kanonen auf Spatzen schiesst (z. B. Baubewilligungsverweigerung wegen minimaler Abweichung, \u00fcbertriebene Polizeimassnahmen).<\/li>\n<li>Korrektiv bei unbestimmten Rechtsbegriffen: Bei Generalklauseln (\u201e\u00f6ffentliche Ordnung\u201c, \u201egute Sitten\u201c, \u201ewichtige Gr\u00fcnde\u201c) kompensiert das Prinzip die fehlende gesetzliche Pr\u00e4zision und verhindert Willk\u00fcr (vgl. BGE 151 I 257).<\/li>\n<li>Kontrolle durch Gerichte: Das Bundesgericht pr\u00fcft die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit intensiv \u2013 oft als letzte H\u00fcrde, wenn die anderen Voraussetzungen (Rechtsgrundlage, \u00f6ffentliches Interesse) gegeben sind (vgl. zahlreiche Entscheide zu Art. 36 BV, z. B. BGE 143 I 147).<\/li>\n<li>Ausstrahlung auf die Gesetzgebung: Auch der Gesetzgeber muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Regelungen schaffen; unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Gesetze k\u00f6nnen verfassungswidrig sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip ist weit mehr als eine formale Pr\u00fcfungsstufe \u2013 es ist das Herzst\u00fcck rechtsstaatlicher Verwaltungskontrolle in der Schweiz. Es zwingt die Beh\u00f6rden, bei jedem Eingriff in Freiheit und Eigentum sorgf\u00e4ltig abzuw\u00e4gen, Alternativen zu pr\u00fcfen und das mildeste Mittel zu w\u00e4hlen. Dadurch wird verhindert, dass gute Ziele mit schlechten (\u00fcberzogenen) Mitteln verfolgt werden. Ohne dieses Prinzip w\u00fcrde der Verwaltungsapparat schnell autorit\u00e4r und b\u00fcrgerfern werden.<\/p>\n<p>In der Praxis ist die \u00dcberpr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit staatlichen Handelns das wichtigste Instrument, mit dem Betroffene vor Verwaltungsgerichten Erfolg haben k\u00f6nnen \u2013 oft entscheidet genau diese Abw\u00e4gung \u00fcber Gut oder B\u00f6se im Einzelfall.<\/p>\n<p>Sollte Desinformation tats\u00e4chlich jenes enorme Problem sein, als das es die Bundesberner Beamten darstellen, w\u00e4re zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, wie sich das Problem mit weniger weitgehenden Massnahmen l\u00f6sen oder zumindest lindern l\u00e4sst. Bereits erw\u00e4hnt wurde die M\u00f6glichkeit, junge Menschen in der Schule zu kritischen Menschen zu erziehen. Kritische Menschen stellen allerdings auch die Frage, wer ihnen bestimmte Informationen vorenthalten will, und aus welchen Gr\u00fcnden er dies tut. Das liegt nicht im Interesse der M\u00f6chtegern-Zensoren, die sich f\u00fcr unfehlbar halten.<\/p>\n<p>Da jedoch niemand, nicht einmal die Schweizer Landesregierung in der Lage ist, unfehlbar \u00fcber richtig und falsch zu entscheiden, verbietet sich jedes Trachten danach, ihr die Rolle eines obersten Richters \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der \u00f6ffentlichen Rede zuzugestehen.<\/p>\n<p>Da niemand so gescheit ist, dass er im Besitz der letzten Wahrheit ist, kann Erkenntnis immer nur eine vorl\u00e4ufige sein. Nur die Vielzahl von Meinungen erlaubt uns eine Ann\u00e4herung an die Wahrheit. In einem Staat, der stolz ist auf seine direktdemokratischen Volksrechte sollte dieses Verst\u00e4ndnis selbstverst\u00e4ndlich sein. Wer es anders sieht, hat ein Problem mit der Demokratie und masst sich an, diese in seinem Sinne zu lenken. Das ist zutiefst undemokratisch, weil es das Wesen der Demokratie in seinem Kern verkennt.<\/p>\n<p>Diverse Gruppen finden durch Zusammenarbeit meist bessere L\u00f6sungen als einzelne Experten. In der Demokratie zeigt sich dies besonders deutlich: Wenn B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger mit unterschiedlichen Hintergr\u00fcnden, Erfahrungen und Perspektiven zusammenkommen, entstehen h\u00e4ufig innovativere und robustere politische L\u00f6sungen.<\/p>\n<p>Die freie Meinungs\u00e4usserung ist dabei der zentrale Mechanismus, der Schwarmintelligenz erst erm\u00f6glicht. Nur wenn alle Stimmen geh\u00f6rt werden k\u00f6nnen \u2013 auch unpopul\u00e4re oder abweichende \u2013 entfaltet sich das volle Potenzial kollektiver Intelligenz. Verschiedene Standpunkte wirken wie Korrektursysteme, die voreilige Schl\u00fcsse oder Einseitigkeiten erkennen und ausgleichen.<\/p>\n<p>Durch offenen Diskurs entstehen drei wesentliche demokratische Vorteile:<\/p>\n<ol>\n<li>Bessere Problemanalyse: Mehr Perspektiven f\u00fchren zu umfassenderem Problemverst\u00e4ndnis<\/li>\n<li>Innovativere L\u00f6sungen: Unkonventionelle Ideen k\u00f6nnen eingebracht und weiterentwickelt werden<\/li>\n<li>Gr\u00f6ssere Akzeptanz: In partizipativen Prozessen entwickelte L\u00f6sungen werden breiter mitgetragen<\/li>\n<\/ol>\n<p>Eine Demokratie lebt davon, dass Informationen frei zirkulieren, Argumente ausgetauscht und Meinungen hinterfragt werden k\u00f6nnen. Die freie Meinungs\u00e4usserung ist somit nicht nur ein individuelles Grundrecht, sondern das Fundament, auf dem die kollektive Intelligenz der Gesellschaft \u00fcberhaupt erst wirksam werden kann. Sie verwandelt eine blosse Bev\u00f6lkerungsansammlung in einen lernf\u00e4higen, anpassungsf\u00e4higen und weisen politischen Organismus.<\/p>\n<p>Genau diese Mechanismen bieten auch den besten Schutz vor \u00abDesinformation\u00bb. Menschen geben sich auch ohne staatlichen Zwang Regeln, die das Zusammenleben und das gegenseitige Vertrauen verbessern. Die Plattform X verwendet beispielsweise so genannte \u00abCommunity Notes\u00bb. Das ist ein dezentrales, community-basiertes System, mit dem Nutzer selbst Kontext zu potenziell irref\u00fchrenden, falschen oder unvollst\u00e4ndigen Posts hinzuf\u00fcgen k\u00f6nnen. Jeder kann mitmachen.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<p>Eine Anmerkung geht zun\u00e4chst nicht \u00f6ffentlich online, sondern landet im Community-Notes-Backend, wo sie von der Community als \u00abHilfreich\u00bb, \u00abNicht hilfreich\u00bb oder \u00abTeilweise hilfreich\u00bb bewertet wird.<\/p>\n<p>Dieses System ist nur sehr schwer zu manipulieren.<\/p>\n<p>Entscheidend: X nutzt kein Mehrheitsprinzip! Stattdessen kommt ein sogenannter Bridging-Algorithmus zum Einsatz (open source auf GitHub).<\/p>\n<ul>\n<li>Eine Note wird nur \u00f6ffentlich sichtbar, wenn sie von Menschen mit unterschiedlichen politischen\/perspektivischen Hintergr\u00fcnden (die sich normalerweise oft uneinig sind) als hilfreich bewertet wird.<\/li>\n<li>Das soll verhindern, dass eine einseitige Gruppe (egal ob links, rechts, verschw\u00f6rungsaffin etc.) Notes durchdr\u00fcckt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wichtige Prinzipien:<\/p>\n<ul>\n<li>X selbst schreibt, editiert oder l\u00f6scht keine Notes (ausser bei Regelverst\u00f6ssen).<\/li>\n<li>Notes sind anonym (Alias-Namen).<\/li>\n<li>Jeder kann eine Note melden, wenn sie gegen die Regeln verst\u00f6sst.<\/li>\n<li>Post-Autoren k\u00f6nnen bei missliebigen Notes zus\u00e4tzliche \u00dcberpr\u00fcfung beantragen. Dann wird sie nochmal breiter bewertet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dieses System hat den grossen Vorteil, dass es nicht mit der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit kollidiert, ja diese nicht einmal tangiert.<\/p>\n<p>Da die im VE-KomPG vorgeschlagenen Massnahmen wesentlich einschneidender sind, ist der Nachweis erbracht, dass das Uvek den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit verletzt hat.<\/p>\n<p>Es ist \u00fcberaus schwerwiegend, dass seitens der Bundesverwaltung nicht einmal im Ansatz versucht wurde, diesem Aspekt gerecht zu werden. Im Bestreben, Br\u00fcssel zu gefallen, wurden zentrale Werte der Demokratie mit F\u00fcssen getreten.<\/p>\n<p>Der Einwand, der VE-KomPG richte sich nur gegen grosse Plattformen, ist nicht stichhaltig, denn der Wert oder die Wirkung von Desinformation bemisst sich nicht nach der Gr\u00f6sse der Plattform, \u00fcber die sie verbreitet wird, sondern \u00fcber ihren Inhalt.<\/p>\n<p><strong>Kerngehalt<\/strong><\/p>\n<p>Die letzte Anforderung, dass der Kerngehalt der Grundrechte nicht angetastet werden darf, braucht an dieser Stelle nicht abgehandelt werden. Die Frage stellt sich nicht \u2013 noch nicht. Denn immerhin ist zu bedenken, dass Freiheit nicht auf einen Schlag verschwindet, sondern erodiert. Irgendwann ist kein Kerngehalt mehr da, der angetastet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<h2>8.3.\u00a0\u00a0 Verfassungstext in einfacher Sprache<\/h2>\n<p>Im Gegensatz zu anderen Rechts- und Gesetzestexten ist die Bundesverfassung \u00fcber weite Strecken in einfacher Sprache abgefasst. Es gilt die Regel: \u00abJe wichtiger der Inhalt, desto einfacher die Formulierung.\u00bb Dies aus der \u00dcberlegung heraus, dass der Sinn der Bestimmungen auch von Regierungsmitgliedern, Beamten und Politikern verstanden werden kann, bzw. k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Meinungs- und Informationsfreiheit, um die es hier geht, k\u00f6nnte k\u00fcrzer und pr\u00e4gnanter, als dies in Artikel 16 BV der Fall ist, kaum umschrieben werden:<\/p>\n<p><em><sup>1<\/sup> Die Meinungs- und Informations-freiheit ist gew\u00e4hrleistet.<\/em><\/p>\n<p><em><sup>2<\/sup> Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu \u00e4ussern und zu verbreiten.<\/em><\/p>\n<p><em><sup>3<\/sup> Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.<\/em><\/p>\n<p>Da die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention \u2013 also heiliges V\u00f6lkerrecht! \u2013 ebenfalls Verfassungsrang geniesst, ist es angezeigt den einschl\u00e4gigen Artikel 16 EMRK (Freiheit der Meinungs\u00e4usserung) an dieser Stelle ebenfalls zu zitieren:<\/p>\n<ol>\n<li><em> Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4usserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, f\u00fcr H\u00f6rfunk-, Fernseh- oder Kinounter-nehmen eine Genehmigung vorzu-schreiben.<\/em><\/li>\n<li><em> Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p>Obwohl die Sprache der EMRK nicht ganz so einfach ist wie die der BV, sollte von einer Schweizer Beh\u00f6rde doch erwarte werden k\u00f6nnen, dass sie versteht, was mit \u00abohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen\u00bb gemeint ist, n\u00e4mlich: Die Beh\u00f6rden sollen nichts tun. Das entlastet auch die Staatskassen.<\/p>\n<p>Absatz 2 gestattet zwar \u00abFormvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen\u00bb, doch m\u00fcssen diese ganz bestimmten Zwecken dienen. Nebul\u00f6se Massnahmen zur \u00abSt\u00e4rkung der Rechte der Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen sowie die F\u00f6rderung der Transparenz bez\u00fcglich deren Funktionsweise und deren Risiken\u00bb lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten.<\/p>\n<h2>8.4.\u00a0\u00a0 Freiheitsrechte verpflichten den Staat zum Dulden, zum Nichtstun<\/h2>\n<p>Die allen Freiheitsrechten zugrundeliegende Idee ist denkbar einfach: Der zuvor umfassenden Macht der Staatsgewalt werden Grenzen gesetzt. Die Menschen d\u00fcrfen \u00abnach eigener Fasson\u00bb gl\u00fccklich werden, und der Staat hat sie in Ruhe zu lassen.<\/p>\n<p>Die hier tangierte Meinungsfreiheit beinhaltet die Freiheit, sich eine Meinung zu bilden, eine Meinung zu haben und diese auch zu \u00e4usseren.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss der schweizerischen Menschenrechtsinstitution SMRI<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> verbietet die Meinungsfreiheit dem Staat Einmischung in die individuelle Meinungsbildung und Meinungs\u00e4usserung. Es ist ihm auch verboten, den Menschen eine Meinung aufzudr\u00e4ngen. Doch genau darauf zielt das KomPG.<\/p>\n<p>Der Staat muss zudem die Meinungsfreit gegen Angriffe durch nicht-staatliche Akteure sch\u00fctzen, indem er zum Beispiel gef\u00e4hrdete Journalisten sch\u00fctzt. Mit dem KomPG macht der Staat genau das Gegenteil: Er liefert Journalisten, deren Berufsbezeichnung nota bene nicht gesch\u00fctzt ist, und jeden anderen, der seine Meinung \u00e4ussert, privaten Zensoren ans Messer.<\/p>\n<p>Damit die Meinungs\u00e4usserungs- und Informationsfreiheit volle Wirkung entfalten kann, sind H\u00fcrden im Zugang zu diesen Rechten abzubauen, wie durch die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu Informationen und Meinungen oder die Gew\u00e4hrleistung des journalistischen Quellenschutzes f\u00fcr Medienschaffende.<\/p>\n<p>Die SMRI anerkennt zwar legitime und sogar zwingende Einschr\u00e4nkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit, wie beispielsweise das Verbot der Aufhetzung zu rassistischer Hassrede und das Verbot der Kriegspropaganda, doch bildet hier das Strafrecht die Grundlage. Ausserdem bietet das Zivilrecht Schutz der Pers\u00f6nlichkeit und der Privatsph\u00e4re durch Dritte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1>9.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Analyse der Vorlage und der Erl\u00e4uterungen<\/h1>\n<h2>9.1.\u00a0\u00a0 Wirtschaftlichen Erfolg bestrafen?<\/h2>\n<p>Die betroffenen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sind sehr gross, weil sie ein sehr grosses Bed\u00fcrfnis befriedigen. Sie waren im Markt erfolgreich.<\/p>\n<p>F\u00fcr etwelche Massnahmen auf die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens abzustellen, ist zwar im Wettbewerbsrecht zul\u00e4ssig, ja n\u00f6tig, weil es darum geht, die Wahlm\u00f6glichkeiten und damit die Freiheit der Konsumenten zu sch\u00fctzen, es verbietet sich aber im Kontext staatlicher oder privater Zensur. Ginge es um die Verbreitung eines sch\u00e4dlichen Produkts k\u00e4men wohl nicht einmal Bundesbeamte auf die Idee, diese nur grossen Unternehmen zu verbieten. Diese Beschr\u00e4nkung ist reine Camouflage und zielt darauf ab, die Vorlage als gem\u00e4ssigt erscheinen zu lassen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Uvek informiert sich die Bev\u00f6lkerung immer st\u00e4rker \u00fcber Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen wie Google Search, TikTok, und X (ehemals Twitter). \u2013 Na und? Das beweist lediglich, dass urteilsf\u00e4hige und m\u00fcndige Menschen selbst entscheiden aus welcher Quelle sie ihre Informationen beziehen wollen. Und offenbar vertrauen sie Google Search, TikTok, und X mehr als den traditionellen Medien. Gerade SRF betreibt ein permanentes politisch motiviertes Framing. Es ist ein Zeichen geistiger Gesundheit, sich davon befreien zu wollen.<\/p>\n<p>Das Uvek schreibt in seinen Erl\u00e4uterungen weiter:<\/p>\n<p>\u00abDie Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen nehmen damit eine zentrale Stellung im digitalen Raum ein und k\u00f6nnen \u00f6ffentliche Kommunikation, Meinungsbildung und Gewohnheiten mitbeeinflussen.\u00bb<\/p>\n<p>Wo war ein dem KomPG vergleichbares Instrument, als sich die Bev\u00f6lkerung fast ausschliesslich \u00fcber \u00abRadio Berom\u00fcnster\u00bb und Tageszeitungen informierte? Das Angebot an Informationen ist heute wesentlich vielf\u00e4ltiger als vor 50 oder 100 Jahren. Das bedeutet, dass die M\u00f6glichkeiten einer \u00abManipulation der Massen\u00bb heute wesentlich geringer ist als fr\u00fcher.<\/p>\n<p>Die Sorgen des Uvek sind also unbegr\u00fcndet \u2013 zumindest jene, die sie vorsch\u00fctzen. Tats\u00e4chlich f\u00fcrchtet die Obrigkeit den Verlust ihrer Deutungshoheit, und das braucht die Bev\u00f6lkerung nicht zu k\u00fcmmern\u2026<\/p>\n<h2>9.2.\u00a0\u00a0 Ein linkes Projekt<\/h2>\n<p>Das KomPG ist ein linkes Projekt. Das beweist bereits die Fokussierung auf die \u00abKommunikationsplattformen und Suchmaschinen\u00bb Google Search, TikTok, und X. Es gibt mit Wikipedia n\u00e4mlich noch eine weitere Wissensquelle, die zur Grundversorgung von Sch\u00fclern, Studenten und Journalisten geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Es ist bezeichnet, dass Wikipedia im KomPG keine Erw\u00e4hnung findet. Der Grund daf\u00fcr liegt auf der Hand:<\/p>\n<p>Wikipedia versteht sich zwar als neutrales Nachschlagewerk. In der Realit\u00e4t zeigt die Artikelentwicklung \u2013 insbesondere bei politisch, gesellschaftlich oder ideologisch kontroversen Themen \u2013 seit Jahren eine deutliche Schlagseite nach links bzw. links-liberal\/gr\u00fcn.<\/p>\n<p>Wikipedia ist heute weniger \u00abneutral\u00bb als vielmehr das Spiegelbild der ideologischen Mehrheitsverh\u00e4ltnisse unter ihren besonders aktiven Schreibern \u2013 und das ist erkennbar nicht die gesellschaftliche Mitte, sondern ein deutlich links der Mitte liegender Ausschnitt.<\/p>\n<p>Typische Merkmale dieser Einseitigkeit:<\/p>\n<ul>\n<li>Konservative, libert\u00e4re, rechte oder \u201esystemkritische\u201c Positionen werden h\u00e4ufig als \u201eumstritten\u201c, \u201ewissenschaftlich widerlegt\u201c oder \u201eVerschw\u00f6rungstheorie\u201c klassifiziert \u2013 oft schon im ersten Satz.<\/li>\n<li>Linke bis linksliberale Sichtweisen erscheinen dagegen meist als unmarkierte Normalposition (\u201eStand der Forschung\u201c, \u201eFachkreise sind sich einig\u201c).<\/li>\n<li>Kritische Biografien von konservativen oder rechten Politikern, Denkern und Aktivisten sind in der Regel deutlich negativer und ausf\u00fchrlicher im Abschnitt \u201eKontroversen\u201c gestaltet als vergleichbare Artikel \u00fcber linke oder gr\u00fcne Pers\u00f6nlichkeiten.<\/li>\n<li>Quellen von rechts der Mitte (z. B. Junge Freiheit, Tichys Einblick, PI-News, konservative Think-Tanks) werden sehr h\u00e4ufig als \u201enicht seri\u00f6s\u201c oder \u201erechtspopulistisch\u201c abqualifiziert, w\u00e4hrend viele linke bis linksradikale Publikationen und NGOs weit weniger strengen Massst\u00e4ben unterliegen.<\/li>\n<li>Bei Themen wie Migration, Geschlechterpolitik, Klimapolitik oder Corona-Massnahmen dominiert seit ca. 2015\u20132020 sehr klar die etablierte westliche Mitte-Links- bis Gr\u00fcn-Position; abweichende wissenschaftliche oder gesellschaftliche Sichtweisen werden oft ausgeblendet oder nur stark abgewertet dargestellt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Problem liegt weniger in b\u00f6swilliger Zensur einzelner Admins, sondern in der systematischen Zusammensetzung der aktiven Editorenschaft: mehrheitlich jung, akademisch gepr\u00e4gt, westlich-urban, \u00fcberdurchschnittlich links-gr\u00fcn orientiert \u2013 und entsprechend einseitig sozialisiert.<\/p>\n<p>Auch dieses Problem wir der Markt l\u00f6sen. Explizit als Gegenentwurf zu Wikipedia wurde von Elon Musk und xAI Grokipedia (grokipedia.com), seit Oktober 2025 live, gestartet. Dies mit dem Ziel, die wahrgenommene linke Schlagseite (\u201ewoke\u201c, \u201ePropaganda\u201c, \u00ablegacy media extension\u00bb) zu beseitigen und stattdessen \u00abtruth, the whole truth and nothing but the truth\u00bb zu liefern.<\/p>\n<p>Die absolute Neutralit\u00e4t bleibt in beiden Systemen ein Ideal, das wohl keines wirklich erreicht. Jedenfalls bleibt in diesem Wettbewerb der Ideen kein Platz f\u00fcr ein KomPG und andere Versuche staatlicher Einflussnahme. Gleich wohl werden die B\u00fcrokraten des Uvek in diese Richtung t\u00e4tig werden, sobald Grokipedia Wikipedia zu verdr\u00e4ngen droht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1>10.\u00a0 Im verh\u00e4ngnisvollen Fahrwasser der EU<\/h1>\n<p>Am 29. Mai 2000 f\u00fchrte Bundesrat Joseph Deiss in der Aula der Universit\u00e4t Z\u00fcrich aus, der EU-Beitritt sei nicht mehr bloss strategisches Ziel, sondern \u00abein in Arbeit befindliches Projekt\u00bb, und es gehe nun nur noch darum, Beitrittsh\u00fcrden abzubauen.<\/p>\n<p>Es ist unbestreitbar, dass Bundesbern von diesem Geist erf\u00fcllt ist. Die gesamte Bundespolitik ist darauf ausgerichtet, Br\u00fcssel zu gefallen, und die Voraussetzungen f\u00fcr den Vollbeitritt zu schaffen. Auch das KomPG entstand aus diesem Drang heraus:<\/p>\n<p><em>Mit dem DSA will die EU ein sicheres, vorhersehbares und vertrauensw\u00fcrdiges Online-Umfeld schaffen. Zu diesem Zweck wurden mit der als Verordnung ausgestalteten Regelung neue Sorgfaltspflichten und Transparenzanforderungen f\u00fcr Anbieterinnen von Vermittlungs- und Hosting-Diensten, Online-Plattformen, sehr grossen Online-Plattformen und sehr grossen Online-Suchmaschinen eingef\u00fchrt. Die neuen Pflichten betreffen unter anderem die Schaffung von Melde- und Abhilfeverfahren, die deutliche Kennzeichnung von Werbung, die Darlegung der Parameter von Empfehlungssystemen sowie die Bewertung und Minderung der systemischen Risiken. F\u00fcr den Vollzug sieht der DSA eine Aufteilung der Zust\u00e4ndigkeiten zwischen den Koordinatoren der Mitgliedstaaten f\u00fcr digitale Dienste und der Europ\u00e4ischen Kommission vor.<\/em><\/p>\n<p><em>Im Jahr 2023 wurde mit dem Online Safety Act auch im Vereinigten K\u00f6nigreich ein Gesetz zur Regulierung der Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen verabschiedet. Wie die europ\u00e4ische Gesetzgebung sieht auch dieses Gesetz unter anderem Sorgfaltspflichten f\u00fcr Anbieterinnen von Plattformen und Suchmaschinen vor und verpflichtet sie, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Ausserdem werden verschiedene Rechte f\u00fcr Nutzerinnen und Nutzer eingef\u00fchrt, deren Inhalte gel\u00f6scht worden sind. Die vorgeschlagene Schweizer Regulierungsl\u00f6sung orientiert sich eng am DSA der Europ\u00e4ischen Union. Damit werden den betroffenen Unternehmen gleichartige Pflichten auferlegt, wie sie bereits der DSA definiert.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\"><strong>[16]<\/strong><\/a><\/em><\/p>\n<p>In einem am 3. Februar 2026 ver\u00f6ffentlichten 160-seitigen Bericht des House Judiciary Committee des US-Kongresses wird die EU beschuldigt, eine \u00abjahrzehntelange Kampagne\u00bb zur Zensur des globalen Internets zu f\u00fchren, die freie Meinungs\u00e4usserung in den USA untergr\u00e4bt und in Wahlen eingreift.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/p>\n<p>Der Bericht wirft der Europ\u00e4ischen Kommission vor, Plattformen wie TikTok, X (ehemals Twitter), YouTube und Meta zu dr\u00e4ngen, Inhalte zu zensieren, die als \u00abDesinformation\u00bb oder \u00abHassrede\u00bb gelten \u2013 oft politische Meinungen zu Themen wie COVID-19, Migration, Geschlechterpolitik oder Klimawandel.<\/p>\n<p>Der DSA wird als \u00abWerkzeug zur globalen Zensur\u00bb dargestellt, das US-Plattformen zwingt, Moderationsregeln weltweit anzupassen, um EU-Forderungen nachzukommen \u2013 einschliesslich der Entfernung \u00abnicht illegaler\u00bb Inhalte. Die US-Seite sieht darin eine Verletzung des First Amendment und wirtschaftliche Diskriminierung US-amerikanischer Firmen.<\/p>\n<p>Als Reaktion hat das US-Aussenministerium im Dezember 2025 Visa-Sanktionen gegen f\u00fcnf EU-Beamte verh\u00e4ngt, die am DSA beteiligt waren.<\/p>\n<p>Der Bericht behauptet weiter, die Kommission habe in Wahlen in L\u00e4ndern wie Rum\u00e4nien, Slowakei, Moldawien, Irland, Niederlande und Frankreich sowie den EU-Parlamentswahlen 2024 konservative oder populistische Inhalte unterdr\u00fcckt, um die \u00abpolitische (lies: die EU-kritische) Opposition\u00bb zu schw\u00e4chen.<\/p>\n<p>Qualit\u00e4tsmedien und EU-Politiker betonen, dass es sich bei dem Bericht um ein Produkt republikanischer Provenienz handle. Das mag sein, aber dies ist zugleich ein Eingest\u00e4ndnis daf\u00fcr, dass es um Politik geht \u2013 und genau darum ist staatliche Neutralit\u00e4t gefordert.<\/p>\n<h1>11.\u00a0 Nichts hindert die Schweiz daran, freier zu sein als der Rest<\/h1>\n<p>Wie in Kapitel 7 dargelegt, geniesst die individuelle Freiheit in der Schweiz \u2013 zumindest theoretisch \u2013 einen hohen Stellenwert. Dies \u00e4ussert sich unter anderem darin, dass die Kantone Individualrechte \u00fcber die Vorgaben des Bundes hinaus erweitern, aber nicht unterschreiten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Dem Bundesrat fehlt leider die Kraft hinzustehen, und die Rechte und Freiheiten des Schweizer Volkes gegen\u00fcber der EU zu verteidigen. Angesichts dieses Versagens lohnt sich der Hinweis auf einige historische Beispiele, in denen die Schweiz ein Leuchtturm der Freiheit war und wegen ihrer Meinung verfolgten Menschen eine Zuflucht bot.<\/p>\n<p>Die Schweiz hat eine lange Tradition als Zufluchtsort f\u00fcr Verfolgte. Im Folgenden einige Beispiele von Individuen und Gruppen, die aus religi\u00f6sen oder politischen Gr\u00fcnden flohen und Schutz fanden.<\/p>\n<p>Auch viele antifaschistische Zeitschriften, Anthologien und Romane (z. B. von Anna Seghers, Lion Feuchtwanger in Schweizer Ko-Editionen) erschienen in Z\u00fcrich oder Basel, um der NS-Zensur und B\u00fccherverbrennung zu entgehen.<\/p>\n<h2>11.1.\u00a0 Johannes Calvin (Jean Calvin)<\/h2>\n<p>Der franz\u00f6sische Reformator floh 1535 vor religi\u00f6ser Verfolgung aus Frankreich zun\u00e4chst nach Basel und sp\u00e4ter nach Genf, wo er seine theologischen Ideen entwickeln konnte, und die reformierte Kirche pr\u00e4gte.<\/p>\n<h2>11.2.\u00a0 Voltaire (Fran\u00e7ois-Marie Arouet)<\/h2>\n<p>Der franz\u00f6sische Philosoph und Aufkl\u00e4rer musste der aufgrund seiner kritischen Schriften und Konflikte mit der Obrigkeit aus Frankreich fliehen.<\/p>\n<p>Er lebte ab 1755 im Genfer Gebiet (Les D\u00e9lices) und sp\u00e4ter in Ferney (heute Ferney-Voltaire, nahe der Schweizer Grenze), von wo aus er mit Genf eng verbunden blieb. Die relative Freiheit der calvinistischen Republik Genf bot ihm Schutz vor der franz\u00f6sischen Monarchie.<\/p>\n<p>Viele seiner scharfen satirischen und religionskritischen Werke erschienen in Genf oder Lausanne, da sie in Frankreich sofort verboten wurden. \u00abCandide ou l&#8217;Optimisme\u00bb (1759) \u2013 Erstdruck anonym in Genf (oder Genf-nahe Drucke), da das Buch in Frankreich und anderen L\u00e4ndern konfisziert und verbrannt wurde. Andere Texte wie \u00abDictionnaire philosophique\u00bb (1764) oder Teile seiner Briefe und Pamphlete nutzten Schweizer Druckereien, um der franz\u00f6sischen Zensur zu entgehen.<\/p>\n<h2>11.3.\u00a0 Jean-Jacques Rousseau<\/h2>\n<p>Der Philosoph aus Genf (damals unabh\u00e4ngig, heute Schweiz) wurde in Frankreich und anderen Teilen Europas wegen seiner radikalen Ideen in Werken wie \u00ab\u00c9mile\u00bb (1762) verfolgt. Er publizierte es in der Schweiz, um der Zensur und Haft zu entkommen, floh aber sp\u00e4ter weiter.<\/p>\n<p>Seine radikalsten Werke erschienen in der Schweiz oder den Niederlanden, um franz\u00f6sischer und kirchlicher Verfolgung zu entgehen. \u00abDu contrat social\u00bb (Vom Gesellschaftsvertrag, 1762) \u2013 Erstdruck in Amsterdam, aber Rousseau nutzte Genfer Kontakte; das Buch wurde in Frankreich und Genf selbst verboten und verbrannt.<\/p>\n<p>\u00ab\u00c9mile ou de l&#8217;\u00e9ducation\u00bb (1762) \u2013 Teile in Genf\/Lausanne gedruckt oder vorbereitet; f\u00fchrte zu Haftbefehlen in Frankreich und Genf.<\/p>\n<h2>11.4.\u00a0 Alexandre Ledru-Rollin<\/h2>\n<p>Der demokratische Sozialist und Teilnehmer der Revolution 1848 in Frankreich wurde der nach deren Scheitern verfolgt.<\/p>\n<p>Er floh 1849 in die Schweiz und lebte sp\u00e4ter im englischen Exil, wobei die Schweiz eine wichtige Zwischenstation f\u00fcr viele gescheiterte Revolution\u00e4re von 1848\/49 war.<\/p>\n<h2>11.5.\u00a0 Vladimir Lenin (zeitweise)<\/h2>\n<p>Der russische Revolution\u00e4r floh aufgrund seiner politischen Aktivit\u00e4ten aus dem zaristischen Russland und zog in Westeuropa umher.<\/p>\n<p>Er lebte mit Unterbrechungen in Genf, Bern und Z\u00fcrich (1903\u20131905, 1908\u20131912, 1914\u20131917), wo er teilweise in der Zentralbibliothek Z\u00fcrich arbeitete, bis er 1917 nach Russland zur\u00fcckkehrte.<\/p>\n<p>Einige fr\u00fche Schriften und Flugbl\u00e4tter von Karl Marx und Friedrich Engels erschienen in der Schweiz (z. B. in Genf), um der preussischen oder franz\u00f6sischen Zensur zu entgehen.<\/p>\n<h2>11.6.\u00a0 Michail Bakunin<\/h2>\n<p>Der russische Revolution\u00e4r und Anarchist wurde aufgrund seiner politischen Aktivit\u00e4ten in ganz Europa verfolgt.<\/p>\n<p>Er hielt sich mehrfach in der Schweiz auf (z.B. in Z\u00fcrich und Genf) und nutzte das Land als Basis f\u00fcr seine Agitation. Er wurde schliesslich auf Druck ausl\u00e4ndischer Regierungen ausgewiesen.<\/p>\n<h2>11.7.\u00a0 James Joyce<\/h2>\n<p>Der irische Schriftsteller, geriet wegen der Zensur und Kontroversen um sein Werk (\u201eUlysses\u201c) in Schwierigkeiten.<\/p>\n<p>Er lebte w\u00e4hrend des Ersten Weltkriegs in Z\u00fcrich (1915\u20131919) und kehrte sp\u00e4ter dorthin zur\u00fcck, wo er 1941 starb. Die Schweiz bot ihm einen neutralen Raum zum Schreiben.<\/p>\n<h2>11.8.\u00a0 Thomas Mann<\/h2>\n<p>Der deutsche Schriftsteller und Gegner des NS-Regimes, dem 1933 die Staatsb\u00fcrgerschaft entzogen wurde floh zun\u00e4chst in die Schweiz und lebte in K\u00fcsnacht bei Z\u00fcrich (1933\u20131938), bevor er in die USA weiterzog.<\/p>\n<p>Teile der Tetralogie Joseph und seine Br\u00fcder (ab 1933\/1934) \u2013 Erstdrucke bei Querido (Amsterdam), aber sp\u00e4tere B\u00e4nde und Schweizer Ausgaben in Z\u00fcrich, da Deutschland die Werke verbot.<\/p>\n<h2>11.9.\u00a0 Stefan Zweig<\/h2>\n<p>Der \u00f6sterreichische Autor floh vor den Nazis in die Schweiz. Dort erschienen Werke wie \u00abDie Welt von Gestern\u00bb (posthum 1942), die seine Kritik an der Diktatur widerspiegelten und in \u00d6sterreich\/Deutschland zensiert waren.<\/p>\n<h2>11.10.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Else Lasker-Sch\u00fcler<\/h2>\n<p>Die deutsch-j\u00fcdische Dichterin emigrierte 1933 vor der NS-Verfolgung in die Schweiz. Sie publizierte dort Gedichte und Texte, die in Deutschland verboten waren, wie Teile ihrer Werke in Exilzeitschriften.<\/p>\n<h2>11.11.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ignazio Silone<\/h2>\n<p>Der italienische Schriftsteller und Antifaschist, der sich vom Kommunismus losgesagt hatte und in Italien verfolgt wurde, lebte w\u00e4hrend des Faschismus in der Schweiz (1941\u20131944) und engagierte sich dort im Exilwiderstand.<\/p>\n<p>Sein Werk \u00abFontamara\u00bb (1933) erschien im Erstdruck in Z\u00fcrich (Europa-Verlag), da das Buch im faschistischen Italien verboten war.<\/p>\n<p>Von ihm stammt die ber\u00fchmte Warnung: \u00abWenn der Faschismus wiederkehrt, wird er nicht sagen: \u2039Ich bin der Faschismus\u203a. Nein, er wird sagen: \u2039Ich bin der Antifaschismus.\u203a\u00bb<\/p>\n<h2>11.12.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bruno Kreisky<\/h2>\n<p>Hintergrund: \u00d6sterreichischer Sozialdemokrat, der vor dem Austrofaschismus und den Nationalsozialisten fliehen musste.<\/p>\n<p>Schweizer Exil: Er fand 1938 in der Schweiz Zuflucht, bevor er nach Schweden weiterreiste.<\/p>\n<h2>11.13.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Hugenotten (franz\u00f6sische Protestanten)<\/h2>\n<p>Ab den 1540er Jahren, verst\u00e4rkt nach der Bartholom\u00e4usnacht 1572 und der Aufhebung des Edikts von Nantes 1685, flohen Tausende Hugenotten vor religi\u00f6ser Verfolgung aus Frankreich in die Schweiz, vor allem nach Genf, Lausanne und Basel. Sch\u00e4tzungen sprechen von bis zu 20.000 Fl\u00fcchtlingen, die dort Schutz fanden und zur wirtschaftlichen Entwicklung beitrugen.<\/p>\n<h2>11.14.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vom NS-Regime verfolgte Juden<\/h2>\n<p>W\u00e4hrend der NS-Zeit (1933\u20131945) gelang etwa 27.000 bis 30.000 Juden die Flucht in die Schweiz, wo sie zumindest vor\u00fcbergehend Schutz fanden. Die genaue Zahl variiert je nach Quelle und Definition (z. B. ob nur Zivilfl\u00fcchtlinge w\u00e4hrend des Krieges oder auch Emigranten vor 1939 gez\u00e4hlt werden), liegt aber in den meisten seri\u00f6sen historischen Untersuchungen in diesem Bereich.<\/p>\n<p>Die Schweiz nahm also deutlich mehr j\u00fcdische Fl\u00fcchtlinge auf als viele andere L\u00e4nder in Europa, wies aber gleichzeitig Tausende ab \u2013 oft mit dem Argument, das \u00abkleine Rettungsboot\u00bb sei voll. Die j\u00fcdischen Gemeinden und Hilfswerke (wie der VSJF) spielten eine entscheidende Rolle bei der Unterst\u00fctzung und Finanzierung.<\/p>\n<p>***<\/p>\n<p>Diese F\u00e4lle zeigen, wie die Schweiz durch ihre Neutralit\u00e4t und relative Pressefreiheit ein wichtiger Ort f\u00fcr verfolgte Denker wurde, insbesondere w\u00e4hrend Revolutionen, des Ersten Weltkriegs und der NS-Zeit. Viele dieser Intellektuellen nutzten Schweizer Verlage wie den von Emil Oprecht in Z\u00fcrich.<\/p>\n<p>Es ist besser, in einem Land zu leben, in das Menschen fliehen, als in jenem, aus dem sie fliehen.<\/p>\n<h1>12.\u00a0 Kurzargumentarium<\/h1>\n<p>Wer die gr\u00f6sstm\u00f6gliche individuelle Freiheit verteidigt, lehnt den Entwurf zum KomPG entschieden ab. Diese Ablehnung ist kategorisch, da die Meinungs\u00e4usserung- und Informationsfreiheit in einer freiheitlichen Gesellschaft niemals zur Disposition gestellt werden darf.<\/p>\n<p>Freiheit \u2013 insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit gem\u00e4ss Art. 16 der Bundesverfassung \u2013 ist das Fundament einer offenen Gesellschaft. Jede \u2013 selbst gut gemeinte \u2013 staatliche Regulierung, die private Plattformen in ihre Moderationspraktiken eingreift, birgt das Risiko einer schleichenden Zensur und einer Erosion individueller Rechte.<\/p>\n<p>Statt mehr B\u00fcrokratie und Aufsicht brauchen wir weniger staatliche Intervention, um Innovation, freie Meinungs\u00e4usserung und wirtschaftliche Dynamik zu f\u00f6rdern. Dieser Entwurf verst\u00f6sst gegen das Prinzip der Subsidiarit\u00e4t und der minimalen Staatst\u00e4tigkeit, indem er Probleme adressiert, die durch bestehende Gesetze (wie das Strafgesetzbuch) bereits l\u00f6sbar sind.<\/p>\n<h2>12.1.\u00a0 Gef\u00e4hrliche Saat<\/h2>\n<p>Der Entwurf fordert von Plattformen wie Facebook, X oder Google eine systematische Risikobewertung und Sorgfaltspflichten bei der Moderation von Inhalten, einschliesslich Meldemechanismen f\u00fcr Hassrede oder Diskriminierung. Obwohl keine direkte Inhaltsentfernung durch Beh\u00f6rden vorgesehen ist, schafft dies ein Umfeld des \u00abOverblockings\u00bb: Plattformen werden aus Angst vor Sanktionen (bis zu 6 % des globalen Umsatzes) vorsichtshalber Inhalte entfernen. Dies f\u00fchrt zu so genannten \u00abChilling-Effekten\u00bb, bei denen Nutzer aus Furcht vor L\u00f6schung oder Sperrung ihre Meinungen zur\u00fcckhalten. Das ist Gift f\u00fcr den demokratischen Diskurs.<\/p>\n<h2>12.2.\u00a0 Umsetzungs- und Rechtsunsicherheit<\/h2>\n<p>Viele Schl\u00fcsselbegriffe (z.\u202fB. \u00abillegale Inhalte\u201c, \u201esystemische Risiken\u201c) sind vage formuliert, was zu uneinheitlicher Auslegung und Rechtsunsicherheit f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Koordination zwischen nationalen Digitaldienste-Koordinatoren und der EU-Kommission k\u00f6nnte ineffizient und kostspielig sein.<\/p>\n<h2>12.3.\u00a0 Eingriff in unternehmerische Freiheit<\/h2>\n<p>Die angedrohten Eingriffe in Gesch\u00e4ftsgeheimnisse und IT-Systeme durch externe Audits und beh\u00f6rdliche Untersuchungen sind unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig.<\/p>\n<h2>12.4.\u00a0 Probleme bei der Identifizierung und Meldewege<\/h2>\n<p><strong>Identifikationspflicht:<\/strong> Die Verpflichtungen zur einfacheren Meldung illegaler Inhalte k\u00f6nnten de facto auf eine Identifikationspflicht hinauslaufen.<\/p>\n<p><strong>Missbrauch:<\/strong> Meldesysteme k\u00f6nnten f\u00fcr gezielte falsche Meldungen (\u201eBrigading\u201c) gegen bestimmte Nutzer oder Gruppen instrumentalisiert werden.<\/p>\n<h2>12.5.\u00a0 Grundrechtseinschr\u00e4nkungen<\/h2>\n<p><strong>Eingriff in die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV):<\/strong> Das KomPG etabliert ein risikobasiertes Regulierungssystem, das Plattformen zu pr\u00e4ventiven \u00dcberwachungs- und Eingriffsmassnahmen verpflichtet. Dies f\u00fchrt zu vorauseilender Zensur (\u201eOverblocking\u201c), da Plattformen im Zweifelsfall Inhalte l\u00f6schen werden, um Strafen zu vermeiden.<\/p>\n<p><strong>Verletzung der Privatsph\u00e4re (Art. 13 BV):<\/strong> Die Transparenz- und Meldepflichten erzwingen eine umfassende Datenerhebung und -speicherung \u00fcber Inhalte und Nutzerverhalten, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aush\u00f6hlt.<\/p>\n<h2>12.6.\u00a0 Verfassungsrechtliche und demokratische Bedenken<\/h2>\n<p><strong>Kompetenz\u00fcberschreitung:<\/strong> Das Gesetz greift in die Kompetenzen der Kantone im Bereich der Medienf\u00f6rderung ein und verletzt den F\u00f6deralismus.<\/p>\n<p><strong>Unklare und zu weite Begriffe:<\/strong> Vage Formulierungen wie \u00abgesellschaftliche Risiken\u00bb oder \u00abillegale Inhalte\u00bb schaffen Rechtsunsicherheit und erm\u00f6glichten willk\u00fcrliche Anwendung.<\/p>\n<p><strong>Paradoxe Wirkung:<\/strong> Statt Meinungsvielfalt zu f\u00f6rdern, k\u00f6nnte das Gesetz zur Konzentration auf wenige, global agierende Plattformen f\u00fchren, die Compliance-Kosten stemmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>12.7.\u00a0 Wirtschaftliche und innovationssch\u00e4dliche Auswirkungen<\/h2>\n<p><strong>\u00dcberproportionale Belastung f\u00fcr KMU und Startups:<\/strong> Die Compliance-Kosten sind f\u00fcr kleinere Plattformen existenziell bedrohend und verst\u00e4rken die Marktmacht etablierter Grossunternehmen.<\/p>\n<p><strong>Standortnachteil f\u00fcr die Schweiz:<\/strong> Das KomPG schafft eines der restriktivsten Plattformregime weltweit und gef\u00e4hrdet die Attraktivit\u00e4t der Schweiz als Digitalstandort.<\/p>\n<p><strong>Innovationshemmung:<\/strong> Der regulatorische Aufwand bindet Ressourcen, die in Produktentwicklung und Innovation fliessen sollten.<\/p>\n<h2>12.8.\u00a0 Praktische Umsetzungsprobleme<\/h2>\n<p><strong>B\u00fcrokratiemonster:<\/strong> Die geplanten Meldepflichten, Risikobewertungen und Aufsichtsstrukturen schaffen einen massiven b\u00fcrokratischen Apparat.<\/p>\n<p><strong>Internationale Inkoh\u00e4renz:<\/strong> Das Schweizer Regelwerk steht im Widerspruch zu regulatorischen Ans\u00e4tzen in anderen Demokratien und erschwert grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungen.<\/p>\n<p><strong>Ineffektivit\u00e4t bei tats\u00e4chlich sch\u00e4dlichen Inhalten:<\/strong> Das Gesetz bek\u00e4mpft Symptome statt Ursachen und verfehlt pr\u00e4zise auf konkrete Straftaten ausgerichtete Massnahmen.<\/p>\n<h2>12.9.\u00a0 Alternative L\u00f6sungsans\u00e4tze<\/h2>\n<p><strong>St\u00e4rkung der Medienkompetenz<\/strong> durch Bildungsinitiativen<\/p>\n<p><strong>Transparente Selbstregulierung<\/strong> der Plattformen<\/p>\n<p><strong>Effiziente Strafverfolgung<\/strong> bestehender Delikte<\/p>\n<p><strong>F\u00f6rderung dezentraler und alternativer Plattformen<\/strong> statt regulatorischer Monopolisierung<\/p>\n<h1>13.\u00a0 Gegenargumente und Widerlegung<\/h1>\n<p>Bef\u00fcrworter argumentieren, der Entwurf sch\u00fctze Nutzer vor Hassrede und f\u00f6rdere Transparenz, ohne Freiheiten zu beschneiden. Doch dies ist illusorisch: Jede Pflicht zur Moderation f\u00fchrt zu mehr Kontrolle, nicht weniger. Die Ausnahme f\u00fcr kleine Unternehmen \u00e4ndert nichts am Prinzip \u2013 Freiheit gilt f\u00fcr alle. Internationale Vergleiche wie der DSA zeigen, dass solche Regulierungen zu mehr Zensur f\u00fchren, wie in der EU im Feldversuch zu beobachten ist.<\/p>\n<h1>14.\u00a0 Schluss<\/h1>\n<p>Der Vorentwurf zum VE-KomPG ist ein Angriff auf die Kernwerte der Freiheit: Er schafft B\u00fcrokratie, f\u00f6rdert Zensur und erweitert staatliche Macht auf Kosten individueller und unternehmerischer Rechte. Der Entwurf ist abzulehnen. Stattdessen sollten wir auf bew\u00e4hrte Prinzipien setzen: Minimale Regulierung, maximale Autonomie und Vertrauen in die Selbstregulierung der Gesellschaft. Nur so bleibt die Schweiz ein Hort der Freiheit in einer digitalen Welt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Aus \u00abOrwell in Bern: Die Schweiz wird totalit\u00e4r\u00bb von Andrea Seaman, zitiert aus: https:\/\/www.tichyseinblick.de\/kolumnen\/aus-aller-welt\/orwell-in-bern-schweiz-wird-totalitaer\/<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Siehe dazu die Er\u00f6ffnungsrede von Supreme Court-Richter Antonin Scalia zum Thema \u201eAmerikanischer Exzeptionalismus\u201c vor dem Justizausschuss des Senats gehalten am 5. Oktober 2011 in Washington, D.C.: https:\/\/www.americanrhetoric.com\/speeches\/antoninscaliaamericanexceptionalism.htm<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Quelle: https:\/\/www.vaticannews.va\/de\/papst\/news\/2026-01\/papst-leo-xiv-rede-diplomaten-friede-welt-menschenrechte.html<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> BvR 2150\/08 &#8211; https:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20091104_1bvr215008<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> 1 BvR 917\/09 &#8211; https:\/\/www.bverfg.de\/e\/rk20111128_1bvr091709<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Der Bundesrat hatte in der offiziellen Abstimmungsbotschaft und den Abstimmungsunterlagen falsche Zahlen angegeben: Es hiess, nur ca. 80&#8217;000 Ehepaare seien von der steuerlichen Heiratsstrafe betroffen. Tats\u00e4chlich waren es rund 454&#8217;000 Paare \u2013 also fast sechsmal so viele. Das Bundesgericht urteilte am 10.\u00a0April 2019 (Urteile BGE 145 I 207 und 1C_315\/2018), dass diese massive Falschangabe die Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) schwer verletzte. Die Stimmberechtigten konnten sich kein zutreffendes Bild vom tats\u00e4chlichen Ausmass des Problems machen. Ein Bundesrichter nannte die Nicht-Korrektur der veralteten Zahl sogar \u00abschockierend\u00bb. Es war der erste und bis heute (Stand Januar 2026) einzige Fall, in dem das Bundesgericht eine eidgen\u00f6ssische Volksabstimmung annulliert hat.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> https:\/\/www.srf.ch\/news\/schweiz\/finanzrahmen-von-6-milliarden-die-schweiz-beschafft-weniger-f-35-als-urspruenglich-geplant<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> https:\/\/v-fe.lehrplan.ch\/index.php<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> https:\/\/v-fe.lehrplan.ch\/index.php?code=e|10|2<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Im Detail: https:\/\/v-fe.lehrplan.ch\/index.php?code=b|10|0&amp;la=yes<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Die wurde erst k\u00fcrzlich vom Z\u00fcrcher Regierungsrat in Beantwortung einer Anfrage (KR-Nr. 97\/2023) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Aus der Pr\u00e4ambel der Schweizerischen Bundesverfassung.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> https:\/\/www.ifd-allensbach.de\/fileadmin\/kurzberichte_dokumentationen\/FAZ_Juni2021_Meinungsfreiheit.pdf<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> <a href=\"https:\/\/help.x.com\/de\/using-x\/community-notes\">https:\/\/help.x.com\/de\/using-x\/community-notes<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> https:\/\/www.isdh.ch\/de\/infoportal\/menschenrechte-im-ueberblick\/meinungsausserungsfreiheit<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Aus dem Erl\u00e4uternden Bericht, Seite 5\/50.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> https:\/\/judiciary.house.gov\/media\/press-releases\/new-report-exposes-european-commission-decade-long-campaign-censor-american<\/p>\n\n<div class=\"twitter-share\"><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?via=zac1967\" class=\"twitter-share-button\" data-size=\"large\">Twittern<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Fahrwasser der EU plant auch der Schweizer Bundesrat einen eigenen DSA. Sein Vorentwurf zum Bundesgesetz \u00fcber Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG), der vom Bundesamt f\u00fcr Kommunikation (BAKOM) erarbeitet wurde, zielt darauf ab, durch neue Regulierungen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer grosser Online-Plattformen und Suchmaschinen zu st\u00e4rken \u2013 was auf eine Zensur hinausl\u00e4uft.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_exactmetrics_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"jetpack_post_was_ever_published":false,"_jetpack_newsletter_access":"","_jetpack_dont_email_post_to_subs":false,"_jetpack_newsletter_tier_id":0,"_jetpack_memberships_contains_paywalled_content":false,"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":"","jetpack_publicize_message":"","jetpack_publicize_feature_enabled":true,"jetpack_social_post_already_shared":true,"jetpack_social_options":{"image_generator_settings":{"template":"highway","default_image_id":0,"font":"","enabled":false},"version":2}},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-495374","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein"],"jetpack_publicize_connections":[],"jetpack_featured_media_url":"","jetpack_sharing_enabled":true,"jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/p6ORi5-24RU","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zanetti.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/495374","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zanetti.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zanetti.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zanetti.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zanetti.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=495374"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.zanetti.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/495374\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":495376,"href":"https:\/\/www.zanetti.ch\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/495374\/revisions\/495376"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zanetti.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=495374"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zanetti.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=495374"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zanetti.ch\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=495374"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}