Nein zum „schweizer DSA“!

Im Fahrwasser der EU plant auch der Schweizer Bundesrat einen eigenen DSA. Sein Vorentwurf zum Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG), der vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erarbeitet wurde, zielt darauf ab, durch neue Regulierungen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer grosser Online-Plattformen und Suchmaschinen zu stärken – was auf eine Zensur hinausläuft.

Lesen Sie hier unsere Stellungnahme zu der Vorlage als PDF: Vernehmlassungsantwort – Nein zum KomPG V3:

1.         Für den eiligen Leser

Der Schweizer Bundesrat hat ein Problem mit der Freiheit der Andersdenkenden.

Sein Vorentwurf zum Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG), der vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erarbeitet wurde, zielt darauf ab, durch neue Regulierungen die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer grosser Online-Plattformen und Suchmaschinen zu stärken. Er führt Pflichten ein wie Meldeverfahren für mutmasslich rechtswidrige Inhalte, Transparenzberichte, Risikobewertungen und Sanktionsmöglichkeiten bis zu 6 % des Umsatzes. Orientierend am EU-Digital Services Act (DSA), soll er Hassrede und negative Auswirkungen auf die öffentliche Meinung mindern, ohne direkte Inhaltszensur durch Behörden vorzuschreiben.

Das KomPG ist als gefährlichen Eingriff in die digitale Freiheit, die Meinungsvielfalt und die unternehmerische Autonomie abzulehnen. Die Vorlage stellt eine illiberale Überregulierung des digitalen Raumes dar, die fundamentale Grundrechte gefährdet, und die innovative Kraft der Schweizer Digitalwirtschaft schwächen wird.

Wie alle Freiheitsrechte will auch die Meinungs- und Informationsfreiheit die Bürger vor staatlichen Übergriffen. Dem KomPG liegt jedoch die Konzeption zugrunde, dass sich ausgerechnet der Staat nicht nur das Recht anmasst, sondern die Pflicht reklamiert, selbst zu bestimmen, wer und was geschützt werden soll.

1.1.   Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit

Aus freiheitlicher Sicht ist dies inakzeptabel. Die Meinungsäusserungsfreiheit schützt auch kontroverse oder unpopuläre Ansichten – solange sie nicht strafrechtlich relevant sind. Der Staat sollte nicht indirekt zensieren, indem er private Unternehmen zu seinen Vollstreckern macht. Stattdessen sollten Gerichte über Rechtswidrigkeit entscheiden, nicht Algorithmen oder bürokratische Pflichten. Der Entwurf ignoriert, dass Plattformen bereits freiwillig moderieren und dass mehr Regulierung die Vielfalt der Meinungen einschränkt, anstatt sie zu fördern.

1.2.   Verletzung der Wirtschafts- und Unternehmensfreiheit

Grosse Plattformen (definiert als solche mit mindestens 900’000 monatlichen Nutzern in der Schweiz) müssen umfangreiche Pflichten erfüllen: Jährliche Transparenzberichte, unabhängige Evaluationen, Datenzugang für Forschung und eine Rechtsvertretung in der Schweiz. Dies belastet Unternehmen bürokratisch und finanziell – mit Abgaben bis zu 0,05 % des weltweiten Gewinns und Kosten für das BAKOM in Höhe von ca. 2 Mio. CHF jährlich. Als Verteidiger maximaler Freiheit sehe ich hier einen unzulässigen Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit (Art. 27 BV). Private Unternehmen sollten ihre Plattformen frei gestalten können, solange sie geltendes Recht einhalten. Der Entwurf schafft eine regulatorische Hürde, die Innovation behindert und kleine Wettbewerber indirekt begünstigt, indem er Riesen wie Meta oder Alphabet zwingt, Ressourcen umzuleiten. Freiheit bedeutet auch, dass der Markt – nicht der Staat – über Erfolg und Misserfolg entscheidet. Statt neuer Pflichten reichen bestehende Wettbewerbs- und Datenschutzgesetze aus, um Missbräuche zu bekämpfen.

1.3.   Risiken staatlicher Überwachung und Missbrauch sowie abzulehnende Annäherung an die EU

Das BAKOM erhält weitreichende Aufsichtsbefugnisse: Es kann Berichte prüfen, Sanktionen verhängen und sogar Zugangsbeschränkungen anordnen. Zudem wird Datenzugang für Forschung und NGOs gefordert, was sensible Informationen preisgibt. Obwohl der Entwurf Datenschutz betont, öffnet er Türen für Missbrauch: Politische Einflussnahme auf Moderation oder die Nutzung von Daten für andere Zwecke.

Freiheit erfordert Misstrauen gegenüber staatlicher Macht. Dieser Entwurf stärkt eine Behörde, die potenziell in private Kommunikation eingreift, und schafft Präzedenz für weitere Regulierungen. Darüber hinaus stellt die Vorlage eine abzulehnende Annäherung an die EU dar. Der Entwurf orientiert sich explizit am EU-Digital Services Act (DSA), was eine schleichende Übernahme freiheitsfeindlichen EU-Rechts bedeutet. Gemäss Art. 2 der Bundesverfassung hat die Eidgenossenschaft den Zweck, die Freiheit und die Rechte des Volkes zu schützen sowie die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes zu wahren. Diese Übernahme läuft diesem Ziel entgegen, da sie die schweizerische Souveränität untergräbt und regulatorische Abhängigkeiten schafft, die mit der Neutralität und Autonomie der Schweiz unvereinbar sind. Der Verweis auf den EU-DSA ignoriert, dass die Schweiz als neutraler Staat ihre Souveränität wahren sollte, anstatt EU-Normen zu übernehmen, die in der Praxis zu mehr Zensur und bürokratischer Kontrolle führen.

1.4.   Fehlende Notwendigkeit und Alternativen

Der Entwurf begründet sich mit Studien zu Hassrede und Risiken für Demokratie, Wahlen und Gesundheit. Doch bestehendes Recht – wie Art. 177 StGB (Beschimpfung) oder Art. 261bis StGB (Aufruf zu Hass) – reicht aus, um echte Vergehen zu ahnden. Plattformen wie X oder TikTok haben bereits interne Mechanismen, und freiwillige Initiativen (z.B. UNESCO-Leitlinien) könnten effektiver sein als Zwang.

Aus freiheitlicher Sicht ist Regulierung kein Ausweg. Bessere Alternativen: Stärkung der Medienkompetenz in Schulen, Förderung offener Plattformen durch Wettbewerb und konsequente Anwendung existierender Gesetze. Der Entwurf adressiert Symptome, nicht Ursachen, und riskiert, die Schweiz zu einem weniger attraktiven Standort für Tech-Unternehmen zu machen.

1.5.   «Werkzeug des Terrors»

Der DSA und all die die anderen Mittel, mit denen die EU und ihre Schergen die öffentliche Meinung in Europa zu kontrollieren und zu lenken – also zu zensieren – versuchen, entsprechen dem, was die Alexander Solschenizin in «Archipel Gulag» als «Werkzeuge des Terrors» beschreibt, die das Regime nutzte, um Opposition zu unterdrücken und ein Klima der Angst zu schaffen. Solschenizyn zeigt auf, wie sie die Grundlage für das gesamte Repressionssystem bildeten.

Ausgiebig setzt sich Solschenizyn mit dem berühmten Artikel 58 des sowjetischen Strafgesetzbuches (genauer: des Strafgesetzbuches der RSFSR von 1926) auseinander. Dieser Artikel umfasste «konterrevolutionäre Verbrechen».

Solschenizyn, der selbst 1945 unter Absatz 10 und 11 von Artikel 58 (anti-sowjetische Propaganda und Agitation) verurteilt wurde, kritisiert vor allem die extreme Vagheit und Breite der Formulierungen. Der Artikel definierte Verbrechen wie «konterrevolutionäre Handlungen», «Propaganda gegen die Sowjetmacht» oder «Unterstützung der internationalen Bourgeoisie» so unpräzise, dass er fast jede Kritik, jeden Witz oder jede unbeabsichtigte Handlung als Straftat auslegen konnte. Dadurch ermöglichte er Massenverhaftungen, willkürliche Urteile und die Deportation Millionen in Gulag-Lager, ohne echte Beweise oder faire Prozesse.

Das entspricht dem Vorwurf, pro-russische Narrative zu verbreiten, den die EU nutzt, um unliebsame Personen (zunächst nur) wirtschaftlich zu vernichten.

2.         Das geltende Recht reicht völlig.

Die Meinungsäusserungsfreiheit ist nicht schrankenlos. Konkrete gesetzliche Schranken finden sich vor allem im Strafrecht. Die Meinungsfreiheit endet dort, wo durch Äusserungen strafbare Handlungen begangen werden. Wichtige Tatbestände sind:

  • Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB): Verbot von Aufruf zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Rasse, Ethnie, Religion.
  • Üble Nachrede und Verleumdung (Art. 173 ff. StGB): Schutz der persönlichen Ehre vor unwahren oder ehrenrührigen Behauptungen.
  • Wahrung des Privat- und Geheimbereichs (Art. 179novies StGB): Verbot der Veröffentlichung vertraulicher Aufnahmen.
  • Gewaltaufruf und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (z.B. Art. 259, 260 StGB).
  • Pornografie und Gewaltdarstellungen (Art. 197 StGB), insbesondere zum Schutz Minderjähriger.

Zudem können persönlichkeitsrechtliche Ansprüche nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zu Unterlassungen oder Schadenersatz führen, z.B. bei schweren Persönlichkeitsverletzungen.

Es ist bezeichnend, dass die Aktivisten des Uvek sich nicht dazu äussern, weshalb diese bestehenden Normen nicht ausreichend sein sollen. Spätestens seit Montesquieu wissen wir, dass es, wenn es nicht unbedingt nötig ist, ein neues Gesetz zu erlassen, unbedingt nötig ist, kein neues Gesetz zu erlassen.

Das Uvek hat den Nachweis der Notwendigkeit für das KomPG nicht nur nicht erbracht, es hat sich mit der Frage nicht einmal beschäftigt. In Bundesbern gilt ein Bedürfnis offenbar bereits als ausgewiesen, wenn sich Brüssel eine dem EU-Recht entsprechende Regelung wünscht.

3.         Alle, nur nicht der Staat! – Die Absurdität staatlicher Meinungslenkung in der Demokratie

In einer Demokratie beruht die Legitimität staatlicher Macht auf der Zustimmung der Regierten und der Kontrolle dieser Macht durch das Volk. Der Staatsapparat verfügt über das Gewaltmonopol – eine notwendige, aber gefährliche Konzentration von Macht. Genau deshalb unterliegt er in demokratischen Systemen grundsätzlicher Kontrolle durch Gewaltenteilung, unabhängige Justiz, freie Medien und eine aktive Zivilgesellschaft.

Die Meinungsfreiheit ist nicht nur ein individuelles Grundrecht, sondern eine institutionelle Vorkehrung gegen Machtmissbrauch. Sie ermöglicht es der Gesellschaft, den Staat zu beobachten, zu kritisieren und zur Rechenschaft zu ziehen. Dieser «Watchdog»-Funktion beraubt sich eine Demokratie selbst, wenn sie zulässt, dass der beobachtete Staatsapparat bestimmt, wie über ihn gesprochen wird.

Die eigentliche demokratische Aufgabe besteht darin, einen pluralistischen Raum der Meinungsbildung zu schützen, in dem staatliche und nicht-staatliche Akteure frei debattieren können – ohne dass der Inhaber des Gewaltmonopols die Richtung dieser Debatte bestimmt.

Das heisst nicht, dass demokratische Staaten keine Regulierung von Kommunikation vornehmen dürfen – aber diese muss extrem eng gefasst sein (z.B. bei Aufrufen zu Gewalt oder eindeutiger Hetze) und von unabhängigen Instanzen kontrolliert werden, nicht von der Exekutive selbst.

Die Vorstellung, dass eben jener zu kontrollierende Staatsapparat seinerseits die Meinungsäusserungsfreiheit „lenken“ sollte, stellt dieses demokratische Grundprinzip auf den Kopf. Sie bedeutet im Kern:

3.1.   Eine paradoxe Umkehr der Kontrollrichtung

Der zu kontrollierende wird zum Kontrolleur. Der Staat, dessen Macht beschränkt werden muss, beansprucht das Recht, den öffentlichen Diskurs zu steuern, aus dem seine eigene Legitimation erwächst.

3.2.   Ein struktureller Interessenkonflikt

Der Staat hat ein inhärentes Interesse an Selbstbewahrung und Machterhalt. Wenn er Meinungen «lenken» darf, wird er dieses Instrument tendenziell zur Stabilisierung der eigenen Position nutzen – nicht notwendigerweise zur Förderung einer offenen, demokratischen Debatte.

3.3.   Die Aushöhlung der demokratischen Feedback-Schleife

Demokratie lebt von ungefilterter Kritik, unbequemen Wahrheiten und alternativen Perspektiven. Staatliche Meinungslenkung würde diesen Korrektivmechanismus beschädigen, der Mängel aufzeigen und politische Kurskorrekturen ermöglichen soll.

3.4.   Die Gefahr des mission creep

Was als «Lenkung» harmloser Meinungen beginnt, kann sich zum Instrument der Marginalisierung politischer Opposition entwickeln. Historische Beispiele zeigen, wie staatliche Einflussnahme auf die Meinungsbildung demokratische Prozesse untergräbt.

3.5.   Die Fehler der EU zu kopieren, ist töricht

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und profitiert von ihrer Neutralität und Autonomie in der Gesetzgebung. Eine weitgehende Übernahme des DSA würde bedeuten, dass die Schweiz EU-Recht «durch die Hintertür» importiert, ohne Mitspracherecht bei dessen Ausgestaltung oder Änderungen. Der Bundesrat betont zwar, dass der Entwurf «schweizerisch angepasst» sei, In Wahrheit handelt es sich beim KomPG jedoch um einen «EU-konformen Nachvollzug» ohne eigenständige Vision.

Dies widerspricht dem Prinzip der Bilateralen Verträge, die eine dynamische Übernahme nur in ausgewählten Bereichen vorsehen. In Zeiten geopolitischer Spannungen könnte dies die Schweiz unnötig in transatlantische Konflikte verwickeln, ohne Vorteile zu bieten. Stattdessen sollte die Schweiz eine massgeschneiderte Regulierung entwickeln, die ihre direkte Demokratie stärkt, anstatt fremde Bürokratie zu kopieren.

Die EU legt sich in Sachen Meinungsäusserungsfreiheit gerade mit den USA an: Am 23. Dezember 2025 gab das US-Aussenministerium (Secretary of State Marco Rubio) bekannt, dass fünf Personen von Einreiseverboten betroffen sind. Die prominenteste Figur ist Thierry Breton, ehemaliger EU-Kommissar für den Binnenmarkt (2019–2024) und einer der zentralen Architekten des DSA. Weitere Betroffene sind Mitarbeiter oder Leiter von NGOs, die sich mit Desinformationsbekämpfung und Content-Moderation beschäftigen (u. a. Vertreter von Centre for Countering Digital Hate, HateAid, Global Disinformation Index). Aktive amtierende EU- oder Mitgliedstaats-Beamte wurden – soweit bekannt – nicht direkt sanktioniert.

Die USA begründen die Massnahme damit, dass diese Personen Teil eines «globalen Zensur-Industrie-Komplexes» seien, der amerikanische Plattformen (insbesondere X/Twitter) dazu zwinge, legale Meinungsäusserungen von US-Bürgern zu unterdrücken, zu demonetarisieren oder zu shadow-bannen. Besonders hervorgehoben wurde ein Brief Bretons an Elon Musk aus dem Sommer 2024, in dem er vor der Verbreitung potenziell schädlicher Inhalte im Rahmen eines Trump-Interviews warnte und auf laufende DSA-Verfahren gegen X hinwies.

Eine weitgehende Übernahme des DSA durch das KomPG wäre aus Schweizer Sicht töricht, weil sie Souveränität opfert, Freiheiten einschränkt und unnötige Risiken schafft, ohne greifbare Vorteile. Stattdessen sollte die Schweiz eine eigenständige, minimal-invasive Regulierung anstreben, die ihre Neutralität und Demokratie schützt.

Eine Sanktionierung von Uvek-Vorsteher Albert Rösti oder Bakom-Chef Bernard Maissen wäre überaus schwerwiegend. Kein vernünftiger Mensch würde ein solches Risiko eingehen – auch nicht aus «Solidarität» mit der EU.

4.         Ein schweizerischer Digital Services Act (DSA)

Konkret handelt es sich um seinen Entwurf einer schweizerischen Version des Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union. Der Gesetzesentwurf wurde unter der Federführung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) erarbeitet und trägt den Titel «Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen» (KomPG).[1]

Im Unterschied zum DSA der EU soll das KomPG nur auf grosse Plattformen und Suchmaschinen Anwendung finden, «die von mindestens 10 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz durchschnittlich mindestens einmal pro Monat, berechnet über einen Zeitraum von sechs Monaten, genutzt werden». Betroffen sind damit Unternehmen wie Google, X, Facebook, Instagram und YouTube. Wie beim DSA drohen auch hier gravierende Sanktionen: Unternehmen können mit Bussen von «bis zu 6 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich weltweit erzielten Jahresumsatzes» belegt werden, sollten sie sich den Vorgaben des Gesetzes nicht fügen.

Bei schwerer Missachtung des KomPG kann der Bevölkerung der Zugang zu Plattformen wie X entzogen werden, wie dies bereits zeitweise in Brasilien geschehen ist.

Vorgesehen sind nicht nur die Löschung einzelner Beiträge, sondern auch die Entfernung ganzer Profile oder die gezielte Beschränkung ihrer Reichweite. Als Massstab für die Feststellung der mutmasslichen Rechtswidrigkeit werden 9 Artikel im Strafrecht genannt. Zu den einschlägigen Normen zählt dabei die Anti-Rassismus-Strafnorm (Art. 261bis StGB), die den Aufruf zu Hass oder zu Diskriminierung gegen Personen oder Gruppen aufgrund von Rasse, Religion, Ethnie oder sexueller Orientierung unter Strafe stellt.

Die zentrale Vorgabe des KomPG verpflichtet die Plattformen dazu, «mutmasslich rechtswidrige» Inhalte sowie politische Werbung zu entfernen, also: zu zensieren. Das bedeutet nach den Gesetzen der Logik, dass das Gesetz ausschliesslich auf legale Inhalte zielt, denn illegale sind bereits verboten, und die mutmassliche Rechtswidrigkeit eines Beitrags setzt seine Legalität logisch voraus.

Die durch die Plattformen gelöschten Beiträge sind nicht illegal, weil die Unschuldsvermutung gilt: Ein Beitrag ist legal, solange kein Gericht seine Illegalität festgestellt hat. Das KomPG verlangt somit, dass Plattformen legale Beiträge von unschuldigen Nutzern zensieren.

Damit übernimmt der Bundesrat ein voraufklärerisches Konzept der EU, indem er eine Strafbarkeit «unterhalb der Strafbarkeitsgrenze» proklamiert.

4.1.   Es geht um Freiheit, das erträgt es keine Schwammigkeit

In einem freiheitlichen Rechtsstaat ist erlaubt, was nicht verboten ist. Es ist überaus beängstigend, dass sich auf die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereidigte Magistraten mit atemberaubender Lässigkeit über solch fundamentale Prinzipien hinwegsetzen – nur um den Funktionären zu Brüssel zu gefallen.

Auch wenn es sich beim «Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen» nicht um Strafrecht im engeren Sinn handelt, haben seine Vorschriften doch strafrechtlichen Charakter, weshalb es gerechtfertigt ist, zur Bewertung grundlegende Prinzipien des aufgeklärten Strafrechts herbeizuziehen:

Der Grundsatz «nulla poena sine lege stricta» bildet einen der zentralen Eckpfeiler des modernen rechtsstaatlichen Strafrechts. Er fordert, dass eine Strafe nur dann verhängt werden darf, wenn sie auf einem genau bestimmten, wörtlich anzuwendenden Gesetz beruht – und zwar ohne ausdehnende Analogie zu Lasten des Betroffenen.

Die Idee, dass Strafe an ein vorheriges, klares Gesetz gebunden sein muss, reicht weit zurück. Schon in der römischen Rechtsentwicklung (besonders im späten Prinzipat und in der Spätantike) finden sich Ansätze, die Willkür richterlicher Strafzumessung einzudämmen. Doch erst die Aufklärung des 18. Jahrhunderts verlieh dem Gedanken seine scharfe, systematische Form. Paul Johann Anselm von Feuerbach formulierte 1801 in seinem «Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts» die klassische Trias:

  • nullum crimen sine lege
  • nulla poena sine lege
  • nullum crimen, nulla poena sine lege praevia scripta certa stricta

Gerade das Attribut «stricta» geht auf das Bestreben zurück, die gefährliche Praxis der Analogie im Strafrecht zu unterbinden, wie sie im ancien régime und teilweise noch im frühneuzeitlichen ius commune üblich war. Richter durften dort aus Ähnlichkeitsgründen auf vergleichbare Tatbestände zurückgreifen und so neue Straftatbestände quasi richterrechtlich schaffen – eine Praxis, die der absolutistischen Staatsgewalt grosse Flexibilität verschaffte, aber die Rechtssicherheit massiv gefährdete. Genau diesem Denken verhaftet ist, wer eine Rechtsfolge auf «mutmassliche Illegalität» abstützt.

Der Grundsatz «Nulla poena sine lege stricta» ist weit mehr als eine Auslegungsregel. Es handelt sich um eine zivilisatorische Errungenschaft ersten Ranges: Die Macht, den Bürger mit Freiheitsentzug oder anderen schweren Übeln zu belegen, wird vom Gesetzgeber monopolisiert und zugleich gezähmt. Es geht um Freiheit, das erträgt es keine Schwammigkeit.

In einer Zeit, in der die Angst vor dem Populismus und Sicherheitsdenken immer wieder nach flexibleren strafrechtlichen Instrumenten rufen, erinnert dieser Grundsatz daran, dass Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Strafens höhere Güter sind als maximale Repressionskraft. Wo die strenge Bindung ans Gesetz aufgeweicht wird, beginnt die Willkür.

4.2.   Auslagerung einer staatlichen Kernaufgabe

Zur Anfechtung der Löschung eines solchen legalen Beitrag, sieht das Gesetz ein aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren vor. Die Kosten dafür werden der betroffenen Plattform auferlegt – unabhängig vom Ausgang. Doch, damit ist dem Nutzer damit wenig geholfen. Er muss ein gesetzlich legitimiertes Unrecht aktiv bekämpfen und wird realistisch kaum darum herumkommen, erhebliche Zeit, Energie und finanzielle Mittel für juristischen Beistand aufzuwenden, um überhaupt eine minimale Erfolgsaussicht zu haben. Beharrt die Plattform auf der Löschung, aus naheliegender Vorsicht vor staatlichen Bussen von bis zu sechs Prozent des Jahresumsatzes, bleibt dem Nutzer nur eine Wahl: zu resignieren oder den Weg vor ein ordentliches Gericht zu beschreiten.

Welche Argumentation soll der Nutzer also im Streitbeilegungsverfahren oder vor Gericht überhaupt vorbringen? Naheliegend erschiene der Einwand: «Facebook lag falsch, meinen Beitrag als mutmasslich rechtswidrig einzustufen und zu löschen, weil er legal war.» Doch genau dieses Argument greift nicht. Die Plattform ist unter dem KomPG dazu verpflichtet, mutmasslich illegale Inhalte zu zensieren, was zwangsläufig nur legale Inhalte sein können. Die Löschung eines legalen Beitrags stellt daher keinen Fehler dar, sondern ist die zwingende Folge der gesetzlichen Löschpflicht.

In Deutschland entwickelt sich mittlerweile eine Rechtsprechung, die den Plattfomen Recht gibt, wenn sie sich z.B. auf die WHO als Autorität für «Wahrheit» über Gesundheitsfragen in den AGB berufen und Beiträge löschen, die dem widersprechen.

4.3.   Intellektuell armseliges Flickwerk

Damit bietet die Berufung auf die Legalität des Posts keine erfolgversprechende Verteidigung mehr. An diesem Punkt hat der Nutzer bereits verloren. Um als «mutmasslich rechtswidrig» zu gelten, genügt es, dass die Plattform diese Mutmassung anstellt. Die Plattform kann geltend machen, der Beitrag sei potenziell oder mutmasslich rechtswidrig, und dieses Argument ist formal nachvollziehbar: Jeder legale Beitrag könnte potenziell illegal sein.

Der Nutzer hingegen hat nichts Entsprechendes vorzubringen. Er muss niemanden davon überzeugen, dass sein Beitrag legal ist, das ist längst unbestritten. Soll er also den Richter davon überzeugen, sein Beitrag sei nicht mutmasslich rechtswidrig, sondern mutmasslich legal? Das wäre eine widersinnige Argumentation: Ein Beitrag, dessen Legalität unangefochten feststeht, ist legal – und das nicht potenziell oder mutmasslich.

Der Nutzer kann auch nicht einwenden, sein Beitrag sei nicht illegal, denn gerade das wird ihm ja gar nicht vorgeworfen. Ihm wird nicht eine rechtswidrige Äusserung unterstellt, sondern lediglich deren mutmassliche Illegalität.

Ebenso wenig lässt sich der Vorwurf der potenziellen oder mutmasslichen Illegalität entkräften. Eine blosse Potenzialbehauptung ist ihrem Wesen nach unwiderlegbar: Wer jemandem vorhält, er sei potenziell ein Dieb, formuliert einen Vorwurf, den man weder beweisen noch widerlegen kann.

So entsteht eine zutiefst unfaire, strukturelle argumentative Asymmetrie: Auf der einen Seite die scheinbar vernünftige, plausible Argumentation der Plattform. Auf der anderen Seite ein Nutzer, der gezwungen ist, Unsinn zu argumentieren, weil ihm jede rationale Verteidigung genommen wurde.

Die Unwiderlegbarkeit der behaupteten mutmasslichen Rechtswidrigkeit hat zur Folge, dass der Nutzer den Rechtsstreit von vornherein nicht gewinnen kann. Denn auch das Gericht ist ausserstande, eine bloss potenzielle Illegalität zu widerlegen. Dem Richter fehlen damit tragfähige Gründe, der Löschentscheidung der Plattform zu widersprechen. Die Plattform wird auf diese Weise faktisch unfehlbar, sobald sie Inhalte als potenziell rechtswidrig einstuft und entfernt. Mit der Löschung selbst ist der Rechtsschutz des Nutzers erschöpft; ab diesem Zeitpunkt besteht keine realistische Möglichkeit mehr, die Entscheidung erfolgreich anzugreifen.

4.4.   Zwischen Kafka und Ionesco

Es entsteht hier eine absurde Traumwelt mit kafkaesken Verfahren. In ihr wird nicht über Legalität und Illegalität gestritten und entschieden, sondern über mögliche, denkbare, unterstellte Rechtswidrigkeit eines gesichert legalen Posts. Die Frage der tatsächlichen Illegalität wird niemals entschieden. Das ist nicht nur frustrierend, sondern strukturell unbefriedigend. Am Ende dieses Spiels steht stets ein Schaden für den Nutzer durch Zensur und Prozesskosten. Die Willkür dieses Systems wird offenkundig, weil jeder legale Beitrag als „mutmasslich rechtswidrig“ eingestuft werden kann. Damit lässt sich alles zensieren. Das Erlaubte wird gerade deshalb angreifbar, weil es erlaubt ist.

Bereits der Begriff «mutmasslich rechtswidrig» ist irreführend. Er suggeriert, dass das geltende Strafrecht den Massstab dafür bilde, was als «mutmasslich illegal» zu gelten hat. Damit sind die im KomPG aufgeführten strafrechtlichen Tatbestände gemeint, etwa die Antirassismus-Strafnorm. Wird jedoch das Strafrecht zum Referenzmassstab dessen erklärt, was als mutmasslich rechtswidriger Inhalt einzustufen ist, während mutmasslich rechtswidrige Inhalte genau legale Inhalte sind, gerät das System in einen fundamentalen Widerspruch. Denn damit würde das Strafrecht funktional dazu verwendet, legale Aussagen zu zensieren.

Damit schafft man den Rechtsstaat ab. Das Strafrecht dient nämlich dazu, Illegalität zu definieren, nicht aber dazu, das Erlaubte zu verbieten. Es trifft keinerlei Aussagen über die Rechtmässigkeit legaler Inhalte, sondern ausschliesslich über die Voraussetzungen und Definitionen strafbarer Rechtsverletzungen. Die Heranziehung des Strafrechts als Massstab zur Identifikation und Entfernung legaler Inhalte ist unsinnig. Folglich können Plattformen, wenn sie legale Inhalte als „mutmasslich rechtswidrig“ einstufen, unmöglich das Strafrecht als Referenzmassstab verwenden. Die Qualifizierung als „mutmasslich rechtswidrig“ muss sich daher notwendig auf andere, ausserhalb des Strafrechts liegende Kriterien stützen, da das Strafrecht als Referenz vollständig verlassen wird.

Für einen solchen Ersatzmassstab hat das Uvek bereits gesorgt. Ein Blick in den erläuternden Bericht zum KomPG zeigt unmissverständlich, welcher neue Standard an seine Stelle tritt: die sogenannte Hassrede. Sie wird als “mutmasslich rechtswidriger” Inhalt aufgefasst. Der Bericht räumt jedoch selbst ein, dass Hassrede in der Schweiz kein Straftatbestand ist.

Damit ist der entscheidende Punkt entlarvt: Wo das Recht keinen Tatbestand kennt, kann es auch keine Rechtswidrigkeit geben, die man unter Berufung auf diesen nichtexistierenden Tatbestand überhaupt mutmassen könnte. Nach dem Strafrecht kann eine Äusserung nur dann als möglicherweise illegal in Betracht kommen, wenn sie unter tatsächlich normierte Delikte fällt, also unter Tatbestände, die das Gesetz objektiv definiert, etwa Verleumdung, Gewaltdarstellungen oder Aufrufe zu Hass beziehungsweise Diskriminierung im Sinne der einschlägigen Strafnormen.

4.5.   Hassrede oder verhasste Rede?

Der Inhalt einer Äusserung kann nicht schon deshalb als «potenziell rechtswidrig» gelten, weil er als Hassrede etikettiert wird. Wenn Hassrede überhaupt potenziell rechtswidrig sein kann, dann nicht als Hassrede, sondern nur als etwas anderes, das das Strafrecht tatsächlich kennt: etwa als Verleumdung oder als Aufruf zu Diskriminierung. Genau das aber will der Bundesrat umgehen: Er will Hassrede zensieren, weil sie Hassrede ist, und zugleich mit dem Ausdruck «mutmasslich rechtswidrig» den Anschein erwecken, er orientiere sich am Massstab des Strafrechts, obwohl dieses Hassrede weder kennt noch verbietet.

Hassrede wird im erläuternden Bericht wie folgt definiert:

«Alle Arten von Äusserungen, die zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen aufstacheln, sie fördern, verbreiten oder rechtfertigen, oder die sie aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen persönlichen Merkmale oder ihres Status verunglimpfen, wie z. B. Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalität, nationale oder ethnische Herkunft, Alter, Behinderung, Geschlecht, Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung.»

Diese Definition ist derart vage und weit gefasst, dass potenziell jede auch nur ansatzweise kontroverse Äusserung in sozialen Medien als Hassrede qualifiziert werden kann. Die im Bericht genannten geschützten Merkmale (wie etwa Behinderung, Geschlecht oder Alter) werden ausdrücklich nur beispielhaft aufgeführt. Damit ist die Liste der relevanten Merkmale offen und beliebig erweiterbar.

Die im KomPG als Referenz herangezogene Anti-Rassismus-Strafnorm hingegen erfasst ausschliesslich Aufrufe zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Religion, Rasse, Ethnie und sexueller Orientierung. Andere Merkmale wie Geschlecht, Geschlechtsidentität, Nationalität, Alter oder weitere denkbare Eigenschaften werden vom geltenden Strafrecht gerade nicht geschützt. Gleichwohl sollen nach der Vorstellung des Bundesrates auch kritische oder kontroverse Äusserungen, die sich auf diese ungeschützten Merkmale beziehen, in sozialen Medien entfernt werden.

Damit werden Plattformen verpflichtet, Inhalte zu löschen, die als Hassrede aufgrund von Alter, Behinderung, Sprache, Nationalität, Geschlecht, Geschlechtsidentität oder einer Unzahl weiterer, nicht näher bestimmter Merkmale eingestuft werden, obwohl solche Inhalte nach schweizerischem Recht nicht als Hassrede strafbar sein können. Das ist aber für den Bundesrat kein Problem. Im Gegenteil. Das KompDG zielt nicht auf die Durchsetzung objektiven Strafrechts, sondern auf die Entfernung legaler Inhalte. Diese Inhalte sollen gerade deshalb entfernt werden, weil die Plattform oder der Richter mutmasst, sie seien illegal.

Auf diese Weise wird das objektive Strafrecht bewusst ignoriert und durch den subjektiven, inhaltlich offenen Massstab der Hassrede ersetzt. Äusserungen, die nicht einmal rechtswidrig sind, werden als „mutmasslich rechtswidrig“ etikettiert. In einer solchen Ordnung des Scheinrechts lässt sich letztlich alles verbieten, was rechtlich erlaubt ist. Eine weitergehende, totalitärere Aushöhlung rechtsstaatlicher Garantien ist kaum vorstellbar.

4.6.   Es geht um Zensur, Punkt!

Man könnte nun noch darauf eingehen, dass das KomPG plant, einen industriellen Zensurkomplex zu schaffen, der dem deutschen Modell gleicht. Es ist vorgesehen, dass externe Organisationen, wie universitäre Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftliche Organisationen, die Plattformen mithilfe von Evaluationsberichten überwachen. Die Empfehlungen dieser Berichte sollen für die Plattformen verbindlich sein. Damit rollt eine Welle aus Pseudowissenschaft und identitätspolitischer Empathieverwaltung auf das Land zu. «Gründe» für weitere Eingriffe werden sich ebenso mühelos finden lassen wie Experten, die sie bestätigen. Zensur wird so nicht mehr demokratisch geprüft, sondern technokratisch durch unsere Vormünder organisiert.

Die vorgesehene Zensur legaler Inhalte soll, so der erläuternde Bericht des Uvek, dem Schutz der Meinungsfreiheit dienen. Die Logik dahinter ist einfach. Wird Hassrede geäussert, etwa wenn ich sage, Männer könnten nicht zu Frauen werden, dann schüchtert das Transaktivisten derart ein, dass sie verstummen. Laut Bericht erleiden sie dann «Stress, Angst- oder Panikattacken, Konzentrationsstörungen und Depressionen», die sie am Sprechen hindern. Meine Worte zensieren sie also. Folglich muss man mich zensieren, um ihre Redefreiheit wiederherzustellen.

Zensur ist damit Meinungsfreiheit, und Meinungsfreiheit ist Zensur. In Orwellscher Klarheit gilt nun auch hier: Freiheit ist Sklaverei. Diese Logik kennt keine Obergrenze der Zensur. Overblocking ist darin ausgeschlossen, weil jede zusätzliche Entfernung von Inhalten als Zugewinn an Meinungsfreiheit verstanden wird.

In Deutschland ist der Digital Services Act der EU bereits in Kraft. Er verursacht und verkörpert jene Probleme, die oben beschrieben wurden. Gegen die Plattformen erfolgreich vorzugehen, gelingt nur selten, und wenn, dann meist nur mit ausserordentlichen Anwälten wie Ralf Höcker und Joachim Steinhöfel, die auch dort noch durchdringen, wo andere längst scheitern, und dabei bisweilen das scheinbar Unmögliche möglich machen. Weil die Argumente dieses Artikels ebenso auf den DSA der EU anwendbar sind, ist Deutschland dieser totalitären Logik längst unterworfen.

Der Schweizer Bundesrat übernimmt nun diese Logik, erklärt so der Meinungsfreiheit des Schweizer Volkes den Krieg und zielt auf ein zensiertes Internet, in dem nicht einmal das Legale verschont bleibt. Für alle Schweizer Bürger bedeutet dies, dass Widerstand notwendig ist. Die Schweizer Version des DSA muss in seiner Totalität verworfen werden und gehört auf den Müllhaufen der Geschichte.

 

 

5.         Keine Demokratie ohne freie Rede

Das für das Funktionieren der Demokratie existentielle Grundrecht auf freie Meinungsäusserung gerät im so genannten «freien Westen» zunehmend unter Druck. Doch nichts könnte seine Wichtigkeit besser belegen als die Tatsache, dass manche der Regierenden freimütig bekennen, dass sie es als lästig empfinden, nicht nach Gutdünken schalten und walten zu können.

Stellvertretend für viele sei hier das Beispiel von John Kerry, dem ehemaligen Sondergesandter des US-Präsidenten für das Klima, erwähnt, der Anfang Oktober 2024 ausführte, wie sehr die globalen Eliten darunter litten, dass die Meinungsbildung im Internet ihrer Kontrolle entzogen sei. Das Regieren sei schwierig geworden, und die einstigen Richter über die Fakten seien weitgehend verschwunden. Die Menschen würden sich deshalb ihre eigenen Informationen suchen, wodurch man in einen Teufelskreis gelange. In seiner eigentlichen Kampfansage gegen den ersten Verfassungszusatz führte Kerry weiter aus, Demokratien auf der ganzen Welt kämpften derzeit mit dem Fehlen einer Art Wahrheitsschiedsrichter, und es gebe niemanden, der definiere, was wirklich die Fakten seien.

Sollte das Regieren tatsächlich schwieriger geworden sein, wie Kerry behauptet, so beweist das nur, dass die Meinungsäusserungsfreiheit gut funktioniert, denn in einer Demokratie geht die «Staatsgewalt vom Volke aus», und es liegt nicht im Interesse des Souveräns, es den Regierenden möglichst einfach zu machen.[2]

Das Beunruhigende an Kerrys Aussagen ist vor allem, dass es unter den «Eliten» offenbar ausgemacht ist, dass ihnen die Rolle des gewünschten Schiedsrichters zusteht. Vom freien Wettbewerb der Meinungen und Ideen soll abgerückt werden. An seine Stelle soll eine Scheindemokratie treten, in der unten und oben vertauscht sind.

Sogar Papst Leo XIV warnte am 9. Januar 2026 in seiner Neujahrsansprache die beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomaten vor einer «neuen Sprache im Orwell-Stil».[3] Angesichts zahlreicher Menschenrechtsverletzungen, Kriege und Krisen auf der Welt sprach der Papst von einem regelrechten «Kurzschluss» der Menschenrechte. Wörtlich führte er aus:

«Das Recht auf Meinungsfreiheit, auf Gewissensfreiheit, auf Religionsfreiheit und sogar auf Leben wird im Namen anderer sogenannter neuer Rechte eingeschränkt, was dazu führt, dass das System der Menschenrechte selbst an Kraft verliert und Raum für Gewalt und Unterdrückung öffnet. Dies geschieht dann, wenn jedes einzelne Recht selbstreferenziell wird und insbesondere dann, wenn es seine Verbindung mit der Wirklichkeit der Dinge, mit deren Natur und mit der Wahrheit verliert.»

Das Internet eröffnete ungeahnte Möglichkeiten – für die Regierten wie für die Regierenden

Während Zensur in der Vergangenheit nie die von den Mächtigen erhoffte Wirkung hatte, eröffneten sich diesen mit dem Internet neue, zuvor ungeahnte Möglichkeiten, die auf die totale Kontrolle des Lebens der «Untertanen» hinauslaufen. Nicht zuletzt die «Corona-Massnahmen» haben gezeigt, wie weit – vermeintlich demokratische – Regierungen zur Durchsetzung ihrer Ziele zu gehen bereit sind.

Seit sich die Regierenden das Recht herausnehmen, das Geistesleben der Menschen in ihrem Sinne zu kontrollieren und zu beeinflussen, behaupten sie, dies geschehe zum Wohle der Allgemeinheit. Auch beim Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen spielen sie sich als «Retter der Demokratie» und Beschützer vor «Fake News» auf. In Tat und Wahrheit zerstören sie die Grundlagen der Demokratie und polieren nur deren Fassade.

In einer Welt, in der autoritäre Regime zunehmend digitale Werkzeuge nutzen, um Opposition zu unterdrücken, erweisen sich freie Medien und freie Mediennutzung als unverzichtbare Waffe im Kampf für Freiheit und Demokratie.

Der aktuelle Aufstand im Iran, der seit Ende 2025 eskaliert und im Januar 2026 seinen Höhepunkt erreicht, illustriert dies eindrucksvoll. Hier, wo das Regime unter Ajatollah Ali Khamenei mit brutaler Gewalt und totaler Informationskontrolle vorgeht, haben Internet, Social-Media-Plattformen und innovative Technologien wie Starlink eine entscheidende Rolle gespielt.

Freie Medien, insbesondere grosse, digitale Plattformen, ermöglichen es Unterdrückten, sich zu organisieren, wo traditionelle Strukturen versagen. Im Iran haben Social-Media-Kanäle wie X (ehemals Twitter), Instagram und Telegram seit den Protesten 2022 eine zentrale Funktion übernommen. Sie dienen der schnellen Verbreitung von Slogans wie „Frau, Leben, Freiheit“ (#MahsaAmini) und der Koordination von Demonstrationen, die sich über alle 31 Provinzen ausbreiten.

Auch die „Hair for Freedom“-Kampagne 2022, bei der Menschen weltweit ihre Haare schnitten, um Solidarität mit iranischen Protestierenden zu zeigen, demonstriert die globale Reichweite solcher Medien. Virale Hashtags und Videos haben nicht nur die Diaspora mobilisiert, sondern auch internationale Aufmerksamkeit erregt, was zu diplomatischem Druck führt.

Ein weiterer entscheidender Aspekt ist die Echtzeit-Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Im Iran, wo das Regime systematisch Gewalt einsetzt – von Schüssen auf Demonstranten bis hin zu Massenverhaftungen –, ermöglichen Handy-Videos und Live-Streams, die via Social Media geteilt werden, eine unabhängige Berichterstattung. Plattformen wie X haben es ermöglicht, dass Bilder von brennenden Kopftüchern in Teheran oder Angriffen auf Regime-Einrichtungen die Welt erreichen, trotz Versuchen der Zensur.

In Zeiten von Desinformation, wie sie autoritäre Systeme fördern, werden diese Kanäle zu Lebensrettern: Sie enthüllen Tyrannei und verhindern, dass Gräueltaten im Verborgenen bleiben. Berichte aus dem Januar 2026 zeigen, dass trotz Internet-Blackouts Videos durchsickern und die globale Öffentlichkeit sensibilisieren.

Die jüngsten Entwicklungen im Iran unterstreichen die Innovation in freien Medien. Seit dem 8. Januar 2026 hat das Regime einen landesweiten Internet-Blackout verhängt, der sogar Mobilfunk und Festnetz in Teilen betrifft, um die Proteste zu ersticken.

Doch SpaceX‘ Starlink, ein Satelliten-Internet-System, das im Fokus der Uvek-Zensoren steht, hat hier eine revolutionäre Rolle übernommen. Elon Musk aktivierte die Dienste über dem Iran, und für einen begrenzten Zeitraum ist der Zugang kostenlos – eine Massnahme, die es Tausenden ermöglicht, den Blackout zu umgehen.

Trotz massiven Jammings durch das Regime – mit Paketverlusten von bis zu 80 % – sickern Berichte durch, die zeigen, wie Demonstranten Regime-Symbole angreifen. Dies hat psychologische Effekte: Es signalisiert dem Regime, dass totale Kontrolle illusorisch ist, und stärkt die Moral der Protestierenden. US-Geheimdienste erwägen sogar, weitere Terminals einzuschleusen, um die Bewegung zu unterstützen.

Zwar nutzen auch Tyrannen Medien für eigene Zwecke, wie Propaganda oder Überwachung. Trotzdem: Ohne freie Medien würde die Welt von den 116 Protesten in 22 Provinzen am 9. Januar 2026 nichts erfahren.

Der Kampf im Iran lehrt uns, dass freie Medien mehr als nur Nachrichten sind – sie sind der Sauerstoff für Revolutionen gegen Tyrannei. Sie brechen Isolation, decken Missbrauch auf und verbinden Unterdrückte mit der Welt. Technologien wie Starlink repräsentieren die Zukunft: dezentralisiert, resilient und schwer zu kontrollieren. Doch ihre Wirksamkeit hängt von globaler Solidarität ab – von Aktivisten, die Inhalte teilen, bis hin zu Tech-Unternehmen, die Zugang gewähren.

In einer Zeit, in der Regime wie das iranische digitale Dunkelheit erzwingen, um zu herrschen, bleibt die Botschaft klar: Freie Medien sind nicht optional, sondern essenziell für den Sieg der Freiheit über Unterdrückung. Die Iraner rufen die Welt auf: Seid unsere Stimme.

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Das Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) ist als gefährlichen Eingriff in die digitale Freiheit, die Meinungsvielfalt und die unternehmerische Autonomie abzulehnen. Es eine illiberale Überregulierung des digitalen Raumes dar und gefährdet fundamentale Grundrechte, was zwangsläufig die Schwächung der innovativen Kraft der Schweizer Digitalwirtschaft zur Folge hätte.

6.         Demokratie auf den Kopf gestellt

Demokratie (von griechisch dēmos = Volk und kratie = Herrschaft) bedeutet wörtlich «Herrschaft des Volkes». Im Kern beschreibt sie eine Regierungsform, in der die Macht vom Volk ausgeht und durch freie, gleiche und regelmässige Wahlen sowie durch politische Teilhabe ausgeübt wird.

Während das deutsche Grundgesetz in Artikel 20 positiv bestimmt, dass «alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht», stellt Artikel 148 unserer Bundesverfassung (BV) klar, dass selbst die Bundesversammlung, die über dem Bundesrat steht, nur «unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund ausübt».

Die Demokratie findet ihre Verankerung bereits in der Präambel der BV und Artikel 51 BV verpflichtet jeden Kanton, sich eine demokratische Verfassung zu geben, die der Zustimmung des Volkes bedarf und auf dessen Ersuchen revidiert werden kann.

Daraus ergibt sich, dass alle Behörden, gemeint sind sowohl Parlament als auch Exekutive und Judikative, erstens nur über jene Rechte verfügen, die ihnen der Souverän zugesteht, und, zweitens, dass der Souverän derjenige ist, der kontrolliert, und nicht derjenige, der von seinen Untergebenen kontrolliert wird.

In einer Demokratie kontrolliert das Volk die Regierung nicht umgekehrt.

Der Vorwand, es gehe um den Schutz des Souveräns, ist eine Finte, die den Grundsatz von «Treu und Glauben» nach Artikel 5 BV verletzt. Niemand in der gesamten Bundesverwaltung will, oder kann wollen, dass der politische Diskurs in unserer Demokratie von einer Behörde, die politischen Einflüssen ausgesetzt ist, überwacht wird. Denn: Die politischen Verhältnisse können sich ändern.

Eine solche Instanz würde die Souveränität des Souveräns schädigen.

Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang auch die folgenden beiden Textstellen aus dem bekannten Urteil des Ersten Senats des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009:[4]

«Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäss Art. 7 GG zu.» (RN 50)

Und:

«Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken. Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird. Demgegenüber setzte die Anerkennung des öffentlichen Friedens als Zumutbarkeitsgrenze gegenüber unerträglichen Ideen allein wegen der Meinung als solcher das in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgte Freiheitsprinzip selbst ausser Kraft.» (RN 77)

Gleichermassen beachtenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2011, RN 18:[5]

«Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heisst durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äusserungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäussert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 90, 241 <247>; 93, 266 <289>). Der Meinungsäussernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>). Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, beziehungsweise sein können.»

Diese Urteile, die selbst die «radikale Infragestellung der geltenden Ordnung» als von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt bezeichnen, sind auch für die Schweiz relevant:

Erstens sind die beiden Länder vergleichbar: Beide sind freiheitlich-demokratische Rechtsstaaten und Mitglieder des Europarats, beide haben die EMRK ratifiziert. Sie sind damit – bei allen bestehenden Unterschieden – den gleichen Rechtsprinzipien verpflichtet und entwickeln diese im gegenseitigen Austausch weiter.

Zweitens orientiert sich die Vorlage des Uvek ausdrücklich am DSA der EU, der wiederum Auswirkungen auf Deutschland hat. Was in Deutschland geschieht, darf uns darum nicht gleichgültig sein – und sei es manchmal auch nur als abschreckendes Beispiel, das zur Vorsicht mahnt.

Drittens entzieht ein bedeutsamer Unterschied zwischen den beiden Ländern der Argumentation des Uvek den Boden: Im Unterschied zu Deutschland hat die Schweiz bekanntlich kein Verfassungsgericht. Dies beruht nicht auf einem Versäumnis des Verfassungsgebers, sondern entspricht dessen ausdrücklicher Absicht. In Artikel 190 BV wird dem Bundesgericht die Überprüfung von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit ausdrücklich untersagt.

Dieser Ausschluss der Verfassungsgerichtsbarkeit über Bundesgesetze ist Ausdruck des Respekts vor dem demokratischen Willen des Volkes und zielt auf die Stärkung der direkten Demokratie. Dies spiegelt den Grundsatz wider, dass im Schweizer System die politischen Institutionen (Parlament und Volk) die letzte Instanz für die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen sein sollten, nicht die Gerichte. Dies stärkt die Stabilität und Autorität der demokratisch zustande gekommenen Gesetze und vermeidet eine zu starke Justizialisierung politischer Fragen.

Wenn sogar das höchste Gericht einer repräsentativen Demokratie dem «bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen» mehr vertraut als irgendwelchen Massnahmen zur Zensur und der Lenkung ebendieses Diskurses, um wieviel mehr muss das für die Referendumsdemokratie Schweiz gelten?

6.1.   Ungeheuerliche Prämisse

Der im Gesetzesentwurf umschriebene Zweck besteht darin, «die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen zu stärken und die Transparenz bezüglich deren Funktionsweise und deren Risiken zu fördern.»

Das impliziert, dass Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, die aufgerufen sind, viermal im Jahr über komplexe kommunale, kantonale und eidgenössische abzustimmen, nicht in der Lage sein sollen aus ihrer eigenverantwortlichen Nutzung von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen die «richtigen» Schlüsse zu ziehen. Von einer Landesregierung, die den Souverän in den Erläuterungen zur CVP-Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» dermassen täuschte, dass das Bundesgericht den Volksentscheid kassieren musste. Die gleiche Verwaltung, die uns angeblich schützen will, erwies sich als unfähig, die massgebliche Zahl der Betroffenen richtig zu errechnen.[6]

Auch beim Kauf der F-35-Kampfflugzeuge stellte sich nachträglich heraus, dass der Souverän hinsichtlich der Kosten getäuscht wurde. Während sich jedem Kind erschliesst, dass ein Kaufvertrag im Wesentlichen aus der Einigung über Ware uns Preis besteht, werden nun einfach weniger Flugzeuge beschafft. Angesichts der von Skandalen durchzogenen Geschichte von Rüstungsprojekten ist es schwierig, hier nicht von arglistiger Täuschung zu sprechen.[7]

Auf jeden Fall sollte sich der Bundesrat äusserste Zurückhaltung auferlegen, wenn es um das Thema Fehlinformationen und Transparenz geht.

6.2.   Staatsversagen

Sollten Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen tatsächlich des Schutzes durch die Verwaltung bedürfen, wäre das Beleg für ein Versagen des Staates auch im Bildungswesen.

Das Volksschulgesetzt des Kantons Zürich beispielsweise erteilt der Volksschule in §2 unter anderem folgenden Auftrag:

«Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikvermögen sowie Dialogfähigkeit. Der Unterricht berücksichtigt die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die Grundlage zu lebenslangem Lernen.»

Der Vorentwurf des Uvek zum Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) spricht den Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen so ziemlich alle Fähigkeiten ab, über die ein junger Mensch nach Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit verfügen soll. Selbständige und gemeinschaftsfähige Menschen, die über Urteils- und Kritikvermögen sowie Dialogfähigkeit verfügen, brauchen keine staatlich Mediengängelung – und wollen auch nicht dafür bezahlen.

Der «Lehrplan 21»[8], das Harmonisierungsprojekt der Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz, der den bildungspolitisch legitimierten Auftrag der Gesellschaft an die Volksschule beschreibt und die Ziele für den Unterricht aller Stufen der Volksschule festlegt, geht sogar noch weiter: So genannte Modullehrpläne haben zum Ziel, «fächerübergreifende Aufgaben der Schule zu beschreiben und für einen Kern dieser Aufgaben einen systematischen Aufbau von Kompetenzen zu gewährleisten.»

Einer dieser Modullehrpläne heisst «Medien und Informatik». Seine Ziele werden wie folgt umschrieben:[9]

Medien verstehen und verantwortungsvoll nutzen[10]

Schülerinnen und Schüler erwerben ein Verständnis für die Aufgabe und Bedeutung von Medien für Individuen sowie für die Gesellschaft, für Wirtschaft, Politik und Kultur. Sie können sich in einer rasch ändernden, durch Medien und Informatiktechnologien geprägten Welt orientieren, traditionelle und neue Medien und Werkzeuge eigenständig, kritisch und kompetent nutzen und die damit verbundenen Chancen und Risiken einschätzen. Sie kennen Verhaltensregeln und Rechtsgrundlagen für sicheres und sozial verantwortliches Verhalten in und mit Medien.

Grundkonzepte der Informatik verstehen und zur Problemlösung einsetzen

Schülerinnen und Schüler verstehen Grundkonzepte der automatisierten Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Information; darunter Methoden, Daten zu organisieren und zu strukturieren, auszuwerten und darzustellen. Sie erwerben ein Grundverständnis, wie Abläufe alltagssprachlich, grafisch und darauf aufbauend auch in einer formalisierten Sprache beschrieben werden können, und sie lernen, einfache, auf Informatik bezogene Lösungsstrategien in verschiedenen Lebensbereichen zu nutzen. Dies trägt zum Verständnis der Informationsgesellschaft bei und befähigt, sich an ihr aktiv zu beteiligen.

Erwerb von Anwendungskompetenzen

Schülerinnen und Schüler erwerben grundlegendes Wissen zu Hard- und Software sowie zu digitalen Netzen, das nötig ist, um einen Computer kompetent zu nutzen. Sie erwerben Kompetenzen in der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien für effektives Lernen und Handeln in verschiedenen Fach- und Lebensbereichen, sowohl im Blick auf die Schule als auch auf den Alltag und die spätere Berufsarbeit.

Die Schülerinnen und Schüler müssten also gemäss «Lehrplan 21» genau über jene Fähigkeiten verfügen, die ihnen das Uvek abspricht. Vor diesem Hintergrund ist das KomPG Ausdruck einer Kapitulation und damit eines weiteren Staatsversagens.

 

 

7.         Frei ist nur, wer seine Freiheit gebraucht

Die Staatsgewalt darf nicht nur nicht gegen den Willen der rechtunterworfenen Menschen ausgeübt werden, sie muss vielmehr Ausfluss der «Volonté générale» sein.

Das Schweizer Volk und die Stände haben ihrer Bundesverfassung in einer Präambel die folgenden schönen Sätze vorangestellt:

Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone,
in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,
im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,
gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,
geben sich folgende Verfassung:»

Die Autoren und Schöpfer des Bundesgesetzes über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) treten Sinn und Geist dieser Präambel mit Füssen. Wer ausschliesslich legale Äusserungen aus dem öffentlichen Diskurs tilgen will, hat nichts übrig für jene, die Ihre Freiheit gebrauchen. Der will über die Freiheit der Andersdenkenden verfügen.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen die Kantone den Grundrechtsschutz (einschliesslich der individuellen Freiheit) über den bundesverfassungsrechtlichen Mindeststandard hinaus ausdehnen, sie dürfen ihn aber nicht unterschreiten.[11]

Danach könnte also jeder Kanton das KomPG auf seinem Gebiet für unerheblich erklären, weil er die persönliche Freiheit seiner Bürger höher gewichtet als die in der Wolle gefärbten EU-Turbos der Bundesverwaltung.

Bedeutsam ist hier jedoch vor allem die der schweizerischen Verfassungsgebung zugrundeliegende Staatskonzeption: Diese geht von souveränen Kantonen aus, die sich ihre Souveränität insbesondere zu Gunsten der Freiheit ihrer Bürger ausbedingen und verteidigen.

Der Wille, seine Freiheit nicht nur zu nutzen, sondern auch zu verteidigen, ist Bundesbern weitgehend abhandengekommen. Schon die unselige Strafnorm 261bis StGB wurde eingeführt, weil die Landesregierung nicht mehr die Kraft aufbrachte, für den «Sonderfall Schweiz» einzustehen. So schreibt der Bundesrat in seinen Erläuterungen zur Volksabstimmung vom 25. September 1994:

«Mit den neuen Strafbestimmungen schafft unser Land auch die Voraussetzungen für den Beitritt zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das bereits 137 Staaten ratifiziert haben. Alle unsere Nachbarländer stellen Rassenhetze unter Strafe. Die Gesetzesrevision verhindert, dass von unserem Land aus straflos rassistische Propaganda verbreitet wird.»

Man wolle nicht als «Insel für rassistische Aktivitäten missbraucht» werden, hiess es weiter.

Während hierzulande die Kantone die Garantien der Bundesverfassung nicht unterschreiten, sehr wohl aber darüber hinausgehen dürfen, wenn die Rechte und Freiheiten ihrer Bürger davon profitieren, erklärt sich der Bundesrat in liebedienerischer Art und Weise bereit, ebendiese Verfassung zur Disposition zu stellen, wenn es die Brüsseler Nomenklatur von ihm verlangt.

8.         Mehrfach verfassungswidrig

Massgebend sind nicht die Kodifizierung und die «feierliche Proklamation» von Menschen- und Freiheitsrechten, wie 2000 in der EU geschehen, sondern deren Beachtung durch die Mächtigen und ihre Erfüllung mit Geist in der Gewissheit, «dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht». [12]

Vollkommen inakzeptabel ist die Missachtung von Inhalt und Charakter der BV durch das Uvek. Die in einem Rechtsstaat zentrale Frage nach der Verfassungsmässigkeit der Vorlage wird in sage und schreibe zehn Zeilen abgehandelt:

«Die Vorlage stützt sich auf Artikel 95 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften über die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit zu erlassen. Dem Wortlaut nach ist Artikel 95 Absatz 1 BV inhaltlich keinen Schranken unterworfen, die Regelungsziele einer Bundeslösung sind daher offen.

Die in der Vorlage vorgesehenen Pflichten bedeuten eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen. Diese Beschränkung ist jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, namentlich einem verbesserten Schutz der Grundrechte (insb. Meinungs- und Informationsfreiheit), gedeckt. Die Beschränkungen sind zudem verhältnismässig, da sie nur Anbieterinnen von sehr grossen Kommunikationsplattformen oder sehr grossen Suchmaschinen erfasst. »

Das ist weitgehend Unsinn. Nur wer von missionarischem Eifer erfüllt ist, kann übersehen, dass die Bundesverfassung selbst jene Schranke ist, die es angeblich nicht gibt. Aus keiner einzigen Norm im gesamten Bundesrecht lässt sich ableiten, dass der Bundesrat einfach tun und lassen kann, was er will.

Die Lässigkeit, mit der sich die Beamten des Uvek, und letzten Endes auch der Bundesrat, der die Vernehmlassung genehmigt hat, dieser Frage widmeten, ist schockierend und hätte in einer funktionierenden Demokratie personalrechtliche Konsequenzen.

8.1.   Artikel 190 BV ist kein Freipass für verfassungswidrige Gesetze

Gemäss Art. 190 (Massgebendes Recht) sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend.

Dass sich Gerichte nach den Gesetzen richten müssen, liegt in der Natur der Sache. Das Bedeutsame an dieser Bestimmung ergibt sich aus der Konsequenz, dass das Bundesgericht nach Gesetz und nicht nach der Verfassung zu urteilen hat. Es kann Verfassungswidrigkeit zwar feststellen, aber massgeblich sind letztlich die Gesetze.

Diese Bestimmung mag auf den ersten Blick befremdend wirken, doch ist sie Ausdruck der demokratischen Gesinnung des Verfassungsgebers: Nicht Richter und Funktionäre sollen Hüter der Verfassung sein, sondern der Souverän, der verfassungswidrige Gesetze mittels Referendums kassieren kann.

Nun hat der Verfassungsgeber wohl selbst in seinen kühnsten Träumen mit der Möglichkeit gerechnet, dass Art. 190 BV dereinst von Bundesrat und Parlamentsmehrheit als Freibrief für verfassungswidriges Handeln umgedeutet wird. Die gleichen Leute, die 1999 den Grundsatz von «Treu und Glauben» auf Verfassungsstufe erhoben, haben kein Problem damit, in vollem Bewusstsein verfassungswidrige Gesetze zu erlassen, oder klares Verfassungsrecht schlicht und einfach zu ignorieren. So wurde beispielsweise die Ausschaffungsinitiative Opfer von klarer Obstruktion, während die Masseneinwanderungsinitiative, trotz Annahme durch Volk und Stände, weitgehend toter Buchstabe blieb. In beiden Fällen war dafür die Haltung Brüssels ausschlaggebend.

Die gleiche Absicht steckt hinter dem KomPG. Schweizer Verfassungsrecht kümmert in Bundesbern kaum noch jemanden. Man ignoriert die Verfassung oder hebelt sie unter Berufung auf Völkerrecht, das für das Bundesrecht ebenfalls massgeblich ist, aus.

Wer so legiferiert, verletzt seinen Amtseid.

8.2.   Regeln für die Einschränkung von Grundrechten

Grund- und Freiheitsrechte können eingeschränkt werden. Ja, das kann sogar nötig und geboten sein. Die Bundeverfassung stellt in Artikel 36 klare Regeln für die Einschränkungen von Grundrechten auf:

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Angesichts der Wichtigkeit der zur Debatte stehenden Rechtsgüter sind die Anforderungen streng und sollten restriktiv angewandt werden. Die Art und Weise wie im Uvek damit umgegangen wird, ist einen Rechtsstaats unwürdig.

Gesetz im formellen Sinn

Was die gesetzliche Grundlage angeht, kann man sich auf den Standpunkt stellen, diese werde mit dem KomPG geschaffen und sei durch ein allfälliges Referendum auch demokratisch legitimiert.

Öffentliches Interesse

Anspruchsvoller wird es bei der Frage nach dem öffentlichen Interesse oder dem Schutz von Grundrechten Dritter: Es kann nicht genügen, eine Notwendigkeit bloss zu behaupten. Eine gewisse Substanz darf und muss verlangt werden. Das Uvek bleibt den Nachweis schuldig.

Von Bundesbeamten, die den Spruch «Salus populi suprema lex» (Das Wohl des Volkes ist das oberste Gesetz.) über der Treppe in die Wandelhalle des Parlamentsgebäudes schon einmal gesehen haben dürften, darf erwartet werden, dass sie zwischen dem Allgemeinwohl und der Mehrheitsmeinung zu unterscheiden wissen.

Das Allgemeinwohl («Salus populi») steht über der Meinung der Mehrheit, wenn diese im Konflikt sind – es dient als Korrektiv gegen kurzfristige oder schädliche Mehrheitsentscheidungen. Die Berufung auf das Allgemeinwohl kann missbräuchlich sein (z. B. von Autoritären, die es als Vorwand für Unterdrückung nutzen). Die Unterlaufung der Mehrheitsmeinung kann zur Diktatur führen.

In einer ausgewogenen Demokratie ergänzen sie die beiden Prinzipien: Die Mehrheit formt Politik, aber das Allgemeinwohl setzt Grenzen und Prioritäten. Letztlich hängt das Verhältnis vom politischen System ab: In liberalen Verfassungsstaaten schützt es vor Majoritätsdespotismus, in populistischen Systemen kann die Mehrheit das Allgemeinwohl dominieren.

Angesichts der Wichtigkeit der Meinungsäusserungsfreiheit für den demokratischen Diskurs ist es überaus dreist, ein öffentliches Interesse zu behaupten, und daraus die Zulässigkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in dieses verfassungsmässige Recht abzuleiten. Die zuständigen Beamten wendeten jedenfalls keine zwei Minuten für die Frage auf, ob möglicherweise auch Artikel 16 der Bundesverfassung (Meinungs- und Informationsfreiheit) einem öffentlichen Interesse entspricht.

Was den Schutz von Grundrechten Dritter angeht, hat unser Verfassungsgeber offensichtlich nicht mit dem Machtstreben linker Pressuregroups und der Willfährigkeit und Verkommenheit von Bundesbeamten gerechnet. Wie man ein behauptetes Interesse einiger weniger über ein Freiheitsrecht, für das Menschen mit ihrem Leben bezahlt haben, stellen kann, ist mit den Regeln des Verstands nicht zu erklären.

Genau hier setzt auch die Kritik des Papstes an (Siehe Kapitel 5.), der feststellte, dass das Recht auf Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit und sogar jenes auf Leben im Namen anderer sogenannter neuer Rechte eingeschränkt werde.

Nicht einmal zu einer einfachen Güterabwägung liessen sich die Damen und Herren des Uvek herab.

Verhältnismässigkeit

Damit kommen wir auf die Frage nach der Verhältnismässigkeit des geplanten Eingriffs:

Die Verhältnismässigkeit ist eines der zentralen Prinzipien des schweizerischen Verwaltungsrechts und ein Eckpfeiler des Rechtsstaats. Sie schützt die Bürgerinnen und Bürger vor übermässigen oder willkürlichen Eingriffen der Verwaltung und stellt sicher, dass staatliches Handeln nicht nur rechtmässig, sondern auch angemessen ist.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist in der Bundesverfassung ausdrücklich verankert:

  • Art. 5 Abs. 2 BV: „Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein.“
  • Art. 36 Abs. 3 BV: Bei Einschränkungen von Grundrechten müssen diese «verhältnismässig» sein (neben gesetzlicher Grundlage und öffentlichem Interesse).

Diese Verfassungsbestimmungen gelten unmittelbar für Bund, Kantone und Gemeinden und binden jede Verwaltungsbehörde.

Diese Teilaspekte sind kumulativ zu prüfen. Alle müssen erfüllt sein. Das Bundesgericht und die Lehre (z. B. Häfelin/Müller/Keller, Uhlmann u. a.) wenden dazu regelmässig folgendes Prüfschema an:

  1. Eignung

Die Massnahme muss geeignet sein, das angestrebte öffentliche Interesse (Schutzziel) zu fördern oder zu erreichen.

Hypothetisch: Würde die Massnahme – bei normalem Verlauf – das Ziel zumindest tendenziell begünstigen?

Wie steht es darum beim KomPG?

Es gibt keinerlei empirisch belastbare Daten, die beweisen, dass ein Gesetz, das letzten Endes nur die Verwaltung stärkt, den Nutzern soziale Medien einen spür- und wünschbaren Vorteil bringt. Hingegen zeigen Umfragen aus Deutschland, dass mittlerweile nur noch eine Minderheit von 40 Prozent der Befragten der Meinung sind, man könne seine Meinung noch frei äussern.[13]

Während dieser Wert jeden Demokraten erschüttern müsste, sinnieren die Regierenden über weitere Disziplinierungsmassnahmen nach.

  1. Erforderlichkeit / Notwendigkeit

Unter mehreren gleich geeigneten Mitteln muss das mildeste (am wenigsten belastende) Mittel gewählt werden.

Gibt es ein gleich wirksames, aber den Betroffenen weniger einschneidendes Mittel?

Wie steht es darum beim KomPG?

Die Notwendigkeit des KomPG wird lediglich behauptet. Es sind keinerlei Daten verfügbar, die ein genuines Bedürfnis der Regierten erkennen liessen. Hingegen reicht den Regierenden der Wunsch Brüssels als Beweis für die Notwendigkeit, und die EU will nicht zulassen, dass es in Europa ein Land gibt, in dem die Bürger grössere Freiheiten geniessen als in ihrem Technokratenreich.

Weder auf Bundes- noch auf kantonaler oder kommunaler Ebene wurde aus der Bevölkerung heraus je der Ruf nach einem «arbiter elegantiarum» des politischen Diskurses laut.

Diese Forderung wird ausschliesslich von Personen haben, die bereits über entsprechende Machtmittel verfügen, oder sie zu erlangen hoffen.

  1. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne / Angemessenheit

Es muss ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen dem Nutzen für das öffentliche Interesse und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen bestehen.

Überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Beeinträchtigungen deutlich genug?

Wie steht es darum beim KomPG?

Angesichts der Bedeutung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit für das Funktionieren der direkten Demokratie kann deren Beschneidung unter Berufung auf einen diffusen, sich selbst erteilten Schutzauftrag selbst mit viel gutem Willen nicht als verhältnismässig betrachtet werden.

Der Hinweis, das KomPG ziele nur auf die «grossen Plattformen» ist entlarvend und kann nur als erster Schritt, dem weitere folgen werden, aufgefasst werden. Sollte es tatsächlich um «potenziell illegale Inhalte» gehen, kann deren potenzielle Illegalität den Gesetzen der Logik folgend nicht von der Grösse der jeweiligen Plattformen abhängen. Angenommen, zehn oder zwanzig kleinere Plattformen würden den gleichen «potenziell illegalen» Inhalt kolportieren, wie lange würde es wohl gehen, bis die Möchtegern-Zensoren zu Bundesbern den Anwendungsbereich des KomPG – auf dem Verordnungsweg – ausdehnen?

  1. Zumutbarkeit (teilweise als Unteraspekt der Angemessenheit behandelt)

Der Eingriff darf den Betroffenen nicht übermässig belasten; es muss eine gewisse Opfergrenze gewahrt bleiben.

Wie steht es darum beim KomPG?

Für Menschen, die Frei sind, weil sie ihre Freiheit gebrauchen, ist jede Einschränkung der freien Rede und jedes Hindernis, sich frei von behördlichen Einflüssen zu informieren, unzumutbar. Und von Marie Freifrau Ebner von Eschenbach wissen wir, dass die glücklichen Sklaven die erbittertsten Feinde der Freiheit sind.

Alle vier Stufen müssen kumulativ erfüllt sein – scheitert eine Stufe, ist die Massnahme unverhältnismässig und damit rechtswidrig.

Bedeutung im Verwaltungsalltag

  • Schutz vor Übergriffen: Die Verhältnismässigkeit verhindert, dass die Verwaltung mit Kanonen auf Spatzen schiesst (z. B. Baubewilligungsverweigerung wegen minimaler Abweichung, übertriebene Polizeimassnahmen).
  • Korrektiv bei unbestimmten Rechtsbegriffen: Bei Generalklauseln („öffentliche Ordnung“, „gute Sitten“, „wichtige Gründe“) kompensiert das Prinzip die fehlende gesetzliche Präzision und verhindert Willkür (vgl. BGE 151 I 257).
  • Kontrolle durch Gerichte: Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit intensiv – oft als letzte Hürde, wenn die anderen Voraussetzungen (Rechtsgrundlage, öffentliches Interesse) gegeben sind (vgl. zahlreiche Entscheide zu Art. 36 BV, z. B. BGE 143 I 147).
  • Ausstrahlung auf die Gesetzgebung: Auch der Gesetzgeber muss verhältnismässige Regelungen schaffen; unverhältnismässige Gesetze können verfassungswidrig sein.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist weit mehr als eine formale Prüfungsstufe – es ist das Herzstück rechtsstaatlicher Verwaltungskontrolle in der Schweiz. Es zwingt die Behörden, bei jedem Eingriff in Freiheit und Eigentum sorgfältig abzuwägen, Alternativen zu prüfen und das mildeste Mittel zu wählen. Dadurch wird verhindert, dass gute Ziele mit schlechten (überzogenen) Mitteln verfolgt werden. Ohne dieses Prinzip würde der Verwaltungsapparat schnell autoritär und bürgerfern werden.

In der Praxis ist die Überprüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns das wichtigste Instrument, mit dem Betroffene vor Verwaltungsgerichten Erfolg haben können – oft entscheidet genau diese Abwägung über Gut oder Böse im Einzelfall.

Sollte Desinformation tatsächlich jenes enorme Problem sein, als das es die Bundesberner Beamten darstellen, wäre zunächst zu prüfen, wie sich das Problem mit weniger weitgehenden Massnahmen lösen oder zumindest lindern lässt. Bereits erwähnt wurde die Möglichkeit, junge Menschen in der Schule zu kritischen Menschen zu erziehen. Kritische Menschen stellen allerdings auch die Frage, wer ihnen bestimmte Informationen vorenthalten will, und aus welchen Gründen er dies tut. Das liegt nicht im Interesse der Möchtegern-Zensoren, die sich für unfehlbar halten.

Da jedoch niemand, nicht einmal die Schweizer Landesregierung in der Lage ist, unfehlbar über richtig und falsch zu entscheiden, verbietet sich jedes Trachten danach, ihr die Rolle eines obersten Richters über die Zulässigkeit der öffentlichen Rede zuzugestehen.

Da niemand so gescheit ist, dass er im Besitz der letzten Wahrheit ist, kann Erkenntnis immer nur eine vorläufige sein. Nur die Vielzahl von Meinungen erlaubt uns eine Annäherung an die Wahrheit. In einem Staat, der stolz ist auf seine direktdemokratischen Volksrechte sollte dieses Verständnis selbstverständlich sein. Wer es anders sieht, hat ein Problem mit der Demokratie und masst sich an, diese in seinem Sinne zu lenken. Das ist zutiefst undemokratisch, weil es das Wesen der Demokratie in seinem Kern verkennt.

Diverse Gruppen finden durch Zusammenarbeit meist bessere Lösungen als einzelne Experten. In der Demokratie zeigt sich dies besonders deutlich: Wenn Bürgerinnen und Bürger mit unterschiedlichen Hintergründen, Erfahrungen und Perspektiven zusammenkommen, entstehen häufig innovativere und robustere politische Lösungen.

Die freie Meinungsäusserung ist dabei der zentrale Mechanismus, der Schwarmintelligenz erst ermöglicht. Nur wenn alle Stimmen gehört werden können – auch unpopuläre oder abweichende – entfaltet sich das volle Potenzial kollektiver Intelligenz. Verschiedene Standpunkte wirken wie Korrektursysteme, die voreilige Schlüsse oder Einseitigkeiten erkennen und ausgleichen.

Durch offenen Diskurs entstehen drei wesentliche demokratische Vorteile:

  1. Bessere Problemanalyse: Mehr Perspektiven führen zu umfassenderem Problemverständnis
  2. Innovativere Lösungen: Unkonventionelle Ideen können eingebracht und weiterentwickelt werden
  3. Grössere Akzeptanz: In partizipativen Prozessen entwickelte Lösungen werden breiter mitgetragen

Eine Demokratie lebt davon, dass Informationen frei zirkulieren, Argumente ausgetauscht und Meinungen hinterfragt werden können. Die freie Meinungsäusserung ist somit nicht nur ein individuelles Grundrecht, sondern das Fundament, auf dem die kollektive Intelligenz der Gesellschaft überhaupt erst wirksam werden kann. Sie verwandelt eine blosse Bevölkerungsansammlung in einen lernfähigen, anpassungsfähigen und weisen politischen Organismus.

Genau diese Mechanismen bieten auch den besten Schutz vor «Desinformation». Menschen geben sich auch ohne staatlichen Zwang Regeln, die das Zusammenleben und das gegenseitige Vertrauen verbessern. Die Plattform X verwendet beispielsweise so genannte «Community Notes». Das ist ein dezentrales, community-basiertes System, mit dem Nutzer selbst Kontext zu potenziell irreführenden, falschen oder unvollständigen Posts hinzufügen können. Jeder kann mitmachen.[14]

Eine Anmerkung geht zunächst nicht öffentlich online, sondern landet im Community-Notes-Backend, wo sie von der Community als «Hilfreich», «Nicht hilfreich» oder «Teilweise hilfreich» bewertet wird.

Dieses System ist nur sehr schwer zu manipulieren.

Entscheidend: X nutzt kein Mehrheitsprinzip! Stattdessen kommt ein sogenannter Bridging-Algorithmus zum Einsatz (open source auf GitHub).

  • Eine Note wird nur öffentlich sichtbar, wenn sie von Menschen mit unterschiedlichen politischen/perspektivischen Hintergründen (die sich normalerweise oft uneinig sind) als hilfreich bewertet wird.
  • Das soll verhindern, dass eine einseitige Gruppe (egal ob links, rechts, verschwörungsaffin etc.) Notes durchdrückt.

Wichtige Prinzipien:

  • X selbst schreibt, editiert oder löscht keine Notes (ausser bei Regelverstössen).
  • Notes sind anonym (Alias-Namen).
  • Jeder kann eine Note melden, wenn sie gegen die Regeln verstösst.
  • Post-Autoren können bei missliebigen Notes zusätzliche Überprüfung beantragen. Dann wird sie nochmal breiter bewertet.

Dieses System hat den grossen Vorteil, dass es nicht mit der Meinungsäusserungsfreiheit kollidiert, ja diese nicht einmal tangiert.

Da die im VE-KomPG vorgeschlagenen Massnahmen wesentlich einschneidender sind, ist der Nachweis erbracht, dass das Uvek den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hat.

Es ist überaus schwerwiegend, dass seitens der Bundesverwaltung nicht einmal im Ansatz versucht wurde, diesem Aspekt gerecht zu werden. Im Bestreben, Brüssel zu gefallen, wurden zentrale Werte der Demokratie mit Füssen getreten.

Der Einwand, der VE-KomPG richte sich nur gegen grosse Plattformen, ist nicht stichhaltig, denn der Wert oder die Wirkung von Desinformation bemisst sich nicht nach der Grösse der Plattform, über die sie verbreitet wird, sondern über ihren Inhalt.

Kerngehalt

Die letzte Anforderung, dass der Kerngehalt der Grundrechte nicht angetastet werden darf, braucht an dieser Stelle nicht abgehandelt werden. Die Frage stellt sich nicht – noch nicht. Denn immerhin ist zu bedenken, dass Freiheit nicht auf einen Schlag verschwindet, sondern erodiert. Irgendwann ist kein Kerngehalt mehr da, der angetastet werden könnte.

8.3.   Verfassungstext in einfacher Sprache

Im Gegensatz zu anderen Rechts- und Gesetzestexten ist die Bundesverfassung über weite Strecken in einfacher Sprache abgefasst. Es gilt die Regel: «Je wichtiger der Inhalt, desto einfacher die Formulierung.» Dies aus der Überlegung heraus, dass der Sinn der Bestimmungen auch von Regierungsmitgliedern, Beamten und Politikern verstanden werden kann, bzw. könnte.

Die Meinungs- und Informationsfreiheit, um die es hier geht, könnte kürzer und prägnanter, als dies in Artikel 16 BV der Fall ist, kaum umschrieben werden:

1 Die Meinungs- und Informations-freiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Da die Europäische Menschenrechtskonvention – also heiliges Völkerrecht! – ebenfalls Verfassungsrang geniesst, ist es angezeigt den einschlägigen Artikel 16 EMRK (Freiheit der Meinungsäusserung) an dieser Stelle ebenfalls zu zitieren:

  1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounter-nehmen eine Genehmigung vorzu-schreiben.
  2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Obwohl die Sprache der EMRK nicht ganz so einfach ist wie die der BV, sollte von einer Schweizer Behörde doch erwarte werden können, dass sie versteht, was mit «ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen» gemeint ist, nämlich: Die Behörden sollen nichts tun. Das entlastet auch die Staatskassen.

Absatz 2 gestattet zwar «Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen», doch müssen diese ganz bestimmten Zwecken dienen. Nebulöse Massnahmen zur «Stärkung der Rechte der Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen sowie die Förderung der Transparenz bezüglich deren Funktionsweise und deren Risiken» lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

8.4.   Freiheitsrechte verpflichten den Staat zum Dulden, zum Nichtstun

Die allen Freiheitsrechten zugrundeliegende Idee ist denkbar einfach: Der zuvor umfassenden Macht der Staatsgewalt werden Grenzen gesetzt. Die Menschen dürfen «nach eigener Fasson» glücklich werden, und der Staat hat sie in Ruhe zu lassen.

Die hier tangierte Meinungsfreiheit beinhaltet die Freiheit, sich eine Meinung zu bilden, eine Meinung zu haben und diese auch zu äusseren.

Gemäss der schweizerischen Menschenrechtsinstitution SMRI[15] verbietet die Meinungsfreiheit dem Staat Einmischung in die individuelle Meinungsbildung und Meinungsäusserung. Es ist ihm auch verboten, den Menschen eine Meinung aufzudrängen. Doch genau darauf zielt das KomPG.

Der Staat muss zudem die Meinungsfreit gegen Angriffe durch nicht-staatliche Akteure schützen, indem er zum Beispiel gefährdete Journalisten schützt. Mit dem KomPG macht der Staat genau das Gegenteil: Er liefert Journalisten, deren Berufsbezeichnung nota bene nicht geschützt ist, und jeden anderen, der seine Meinung äussert, privaten Zensoren ans Messer.

Damit die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit volle Wirkung entfalten kann, sind Hürden im Zugang zu diesen Rechten abzubauen, wie durch die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu Informationen und Meinungen oder die Gewährleistung des journalistischen Quellenschutzes für Medienschaffende.

Die SMRI anerkennt zwar legitime und sogar zwingende Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit, wie beispielsweise das Verbot der Aufhetzung zu rassistischer Hassrede und das Verbot der Kriegspropaganda, doch bildet hier das Strafrecht die Grundlage. Ausserdem bietet das Zivilrecht Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre durch Dritte.

 

 

9.         Analyse der Vorlage und der Erläuterungen

9.1.   Wirtschaftlichen Erfolg bestrafen?

Die betroffenen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen sind sehr gross, weil sie ein sehr grosses Bedürfnis befriedigen. Sie waren im Markt erfolgreich.

Für etwelche Massnahmen auf die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens abzustellen, ist zwar im Wettbewerbsrecht zulässig, ja nötig, weil es darum geht, die Wahlmöglichkeiten und damit die Freiheit der Konsumenten zu schützen, es verbietet sich aber im Kontext staatlicher oder privater Zensur. Ginge es um die Verbreitung eines schädlichen Produkts kämen wohl nicht einmal Bundesbeamte auf die Idee, diese nur grossen Unternehmen zu verbieten. Diese Beschränkung ist reine Camouflage und zielt darauf ab, die Vorlage als gemässigt erscheinen zu lassen.

Gemäss Uvek informiert sich die Bevölkerung immer stärker über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen wie Google Search, TikTok, und X (ehemals Twitter). – Na und? Das beweist lediglich, dass urteilsfähige und mündige Menschen selbst entscheiden aus welcher Quelle sie ihre Informationen beziehen wollen. Und offenbar vertrauen sie Google Search, TikTok, und X mehr als den traditionellen Medien. Gerade SRF betreibt ein permanentes politisch motiviertes Framing. Es ist ein Zeichen geistiger Gesundheit, sich davon befreien zu wollen.

Das Uvek schreibt in seinen Erläuterungen weiter:

«Die Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen nehmen damit eine zentrale Stellung im digitalen Raum ein und können öffentliche Kommunikation, Meinungsbildung und Gewohnheiten mitbeeinflussen.»

Wo war ein dem KomPG vergleichbares Instrument, als sich die Bevölkerung fast ausschliesslich über «Radio Beromünster» und Tageszeitungen informierte? Das Angebot an Informationen ist heute wesentlich vielfältiger als vor 50 oder 100 Jahren. Das bedeutet, dass die Möglichkeiten einer «Manipulation der Massen» heute wesentlich geringer ist als früher.

Die Sorgen des Uvek sind also unbegründet – zumindest jene, die sie vorschützen. Tatsächlich fürchtet die Obrigkeit den Verlust ihrer Deutungshoheit, und das braucht die Bevölkerung nicht zu kümmern…

9.2.   Ein linkes Projekt

Das KomPG ist ein linkes Projekt. Das beweist bereits die Fokussierung auf die «Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen» Google Search, TikTok, und X. Es gibt mit Wikipedia nämlich noch eine weitere Wissensquelle, die zur Grundversorgung von Schülern, Studenten und Journalisten gehört.

Es ist bezeichnet, dass Wikipedia im KomPG keine Erwähnung findet. Der Grund dafür liegt auf der Hand:

Wikipedia versteht sich zwar als neutrales Nachschlagewerk. In der Realität zeigt die Artikelentwicklung – insbesondere bei politisch, gesellschaftlich oder ideologisch kontroversen Themen – seit Jahren eine deutliche Schlagseite nach links bzw. links-liberal/grün.

Wikipedia ist heute weniger «neutral» als vielmehr das Spiegelbild der ideologischen Mehrheitsverhältnisse unter ihren besonders aktiven Schreibern – und das ist erkennbar nicht die gesellschaftliche Mitte, sondern ein deutlich links der Mitte liegender Ausschnitt.

Typische Merkmale dieser Einseitigkeit:

  • Konservative, libertäre, rechte oder „systemkritische“ Positionen werden häufig als „umstritten“, „wissenschaftlich widerlegt“ oder „Verschwörungstheorie“ klassifiziert – oft schon im ersten Satz.
  • Linke bis linksliberale Sichtweisen erscheinen dagegen meist als unmarkierte Normalposition („Stand der Forschung“, „Fachkreise sind sich einig“).
  • Kritische Biografien von konservativen oder rechten Politikern, Denkern und Aktivisten sind in der Regel deutlich negativer und ausführlicher im Abschnitt „Kontroversen“ gestaltet als vergleichbare Artikel über linke oder grüne Persönlichkeiten.
  • Quellen von rechts der Mitte (z. B. Junge Freiheit, Tichys Einblick, PI-News, konservative Think-Tanks) werden sehr häufig als „nicht seriös“ oder „rechtspopulistisch“ abqualifiziert, während viele linke bis linksradikale Publikationen und NGOs weit weniger strengen Massstäben unterliegen.
  • Bei Themen wie Migration, Geschlechterpolitik, Klimapolitik oder Corona-Massnahmen dominiert seit ca. 2015–2020 sehr klar die etablierte westliche Mitte-Links- bis Grün-Position; abweichende wissenschaftliche oder gesellschaftliche Sichtweisen werden oft ausgeblendet oder nur stark abgewertet dargestellt.

Das Problem liegt weniger in böswilliger Zensur einzelner Admins, sondern in der systematischen Zusammensetzung der aktiven Editorenschaft: mehrheitlich jung, akademisch geprägt, westlich-urban, überdurchschnittlich links-grün orientiert – und entsprechend einseitig sozialisiert.

Auch dieses Problem wir der Markt lösen. Explizit als Gegenentwurf zu Wikipedia wurde von Elon Musk und xAI Grokipedia (grokipedia.com), seit Oktober 2025 live, gestartet. Dies mit dem Ziel, die wahrgenommene linke Schlagseite („woke“, „Propaganda“, «legacy media extension») zu beseitigen und stattdessen «truth, the whole truth and nothing but the truth» zu liefern.

Die absolute Neutralität bleibt in beiden Systemen ein Ideal, das wohl keines wirklich erreicht. Jedenfalls bleibt in diesem Wettbewerb der Ideen kein Platz für ein KomPG und andere Versuche staatlicher Einflussnahme. Gleich wohl werden die Bürokraten des Uvek in diese Richtung tätig werden, sobald Grokipedia Wikipedia zu verdrängen droht.

 

 

10.  Im verhängnisvollen Fahrwasser der EU

Am 29. Mai 2000 führte Bundesrat Joseph Deiss in der Aula der Universität Zürich aus, der EU-Beitritt sei nicht mehr bloss strategisches Ziel, sondern «ein in Arbeit befindliches Projekt», und es gehe nun nur noch darum, Beitrittshürden abzubauen.

Es ist unbestreitbar, dass Bundesbern von diesem Geist erfüllt ist. Die gesamte Bundespolitik ist darauf ausgerichtet, Brüssel zu gefallen, und die Voraussetzungen für den Vollbeitritt zu schaffen. Auch das KomPG entstand aus diesem Drang heraus:

Mit dem DSA will die EU ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld schaffen. Zu diesem Zweck wurden mit der als Verordnung ausgestalteten Regelung neue Sorgfaltspflichten und Transparenzanforderungen für Anbieterinnen von Vermittlungs- und Hosting-Diensten, Online-Plattformen, sehr grossen Online-Plattformen und sehr grossen Online-Suchmaschinen eingeführt. Die neuen Pflichten betreffen unter anderem die Schaffung von Melde- und Abhilfeverfahren, die deutliche Kennzeichnung von Werbung, die Darlegung der Parameter von Empfehlungssystemen sowie die Bewertung und Minderung der systemischen Risiken. Für den Vollzug sieht der DSA eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Koordinatoren der Mitgliedstaaten für digitale Dienste und der Europäischen Kommission vor.

Im Jahr 2023 wurde mit dem Online Safety Act auch im Vereinigten Königreich ein Gesetz zur Regulierung der Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen verabschiedet. Wie die europäische Gesetzgebung sieht auch dieses Gesetz unter anderem Sorgfaltspflichten für Anbieterinnen von Plattformen und Suchmaschinen vor und verpflichtet sie, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Ausserdem werden verschiedene Rechte für Nutzerinnen und Nutzer eingeführt, deren Inhalte gelöscht worden sind. Die vorgeschlagene Schweizer Regulierungslösung orientiert sich eng am DSA der Europäischen Union. Damit werden den betroffenen Unternehmen gleichartige Pflichten auferlegt, wie sie bereits der DSA definiert.[16]

In einem am 3. Februar 2026 veröffentlichten 160-seitigen Bericht des House Judiciary Committee des US-Kongresses wird die EU beschuldigt, eine «jahrzehntelange Kampagne» zur Zensur des globalen Internets zu führen, die freie Meinungsäusserung in den USA untergräbt und in Wahlen eingreift.[17]

Der Bericht wirft der Europäischen Kommission vor, Plattformen wie TikTok, X (ehemals Twitter), YouTube und Meta zu drängen, Inhalte zu zensieren, die als «Desinformation» oder «Hassrede» gelten – oft politische Meinungen zu Themen wie COVID-19, Migration, Geschlechterpolitik oder Klimawandel.

Der DSA wird als «Werkzeug zur globalen Zensur» dargestellt, das US-Plattformen zwingt, Moderationsregeln weltweit anzupassen, um EU-Forderungen nachzukommen – einschliesslich der Entfernung «nicht illegaler» Inhalte. Die US-Seite sieht darin eine Verletzung des First Amendment und wirtschaftliche Diskriminierung US-amerikanischer Firmen.

Als Reaktion hat das US-Aussenministerium im Dezember 2025 Visa-Sanktionen gegen fünf EU-Beamte verhängt, die am DSA beteiligt waren.

Der Bericht behauptet weiter, die Kommission habe in Wahlen in Ländern wie Rumänien, Slowakei, Moldawien, Irland, Niederlande und Frankreich sowie den EU-Parlamentswahlen 2024 konservative oder populistische Inhalte unterdrückt, um die «politische (lies: die EU-kritische) Opposition» zu schwächen.

Qualitätsmedien und EU-Politiker betonen, dass es sich bei dem Bericht um ein Produkt republikanischer Provenienz handle. Das mag sein, aber dies ist zugleich ein Eingeständnis dafür, dass es um Politik geht – und genau darum ist staatliche Neutralität gefordert.

11.  Nichts hindert die Schweiz daran, freier zu sein als der Rest

Wie in Kapitel 7 dargelegt, geniesst die individuelle Freiheit in der Schweiz – zumindest theoretisch – einen hohen Stellenwert. Dies äussert sich unter anderem darin, dass die Kantone Individualrechte über die Vorgaben des Bundes hinaus erweitern, aber nicht unterschreiten dürfen.

Dem Bundesrat fehlt leider die Kraft hinzustehen, und die Rechte und Freiheiten des Schweizer Volkes gegenüber der EU zu verteidigen. Angesichts dieses Versagens lohnt sich der Hinweis auf einige historische Beispiele, in denen die Schweiz ein Leuchtturm der Freiheit war und wegen ihrer Meinung verfolgten Menschen eine Zuflucht bot.

Die Schweiz hat eine lange Tradition als Zufluchtsort für Verfolgte. Im Folgenden einige Beispiele von Individuen und Gruppen, die aus religiösen oder politischen Gründen flohen und Schutz fanden.

Auch viele antifaschistische Zeitschriften, Anthologien und Romane (z. B. von Anna Seghers, Lion Feuchtwanger in Schweizer Ko-Editionen) erschienen in Zürich oder Basel, um der NS-Zensur und Bücherverbrennung zu entgehen.

11.1.  Johannes Calvin (Jean Calvin)

Der französische Reformator floh 1535 vor religiöser Verfolgung aus Frankreich zunächst nach Basel und später nach Genf, wo er seine theologischen Ideen entwickeln konnte, und die reformierte Kirche prägte.

11.2.  Voltaire (François-Marie Arouet)

Der französische Philosoph und Aufklärer musste der aufgrund seiner kritischen Schriften und Konflikte mit der Obrigkeit aus Frankreich fliehen.

Er lebte ab 1755 im Genfer Gebiet (Les Délices) und später in Ferney (heute Ferney-Voltaire, nahe der Schweizer Grenze), von wo aus er mit Genf eng verbunden blieb. Die relative Freiheit der calvinistischen Republik Genf bot ihm Schutz vor der französischen Monarchie.

Viele seiner scharfen satirischen und religionskritischen Werke erschienen in Genf oder Lausanne, da sie in Frankreich sofort verboten wurden. «Candide ou l’Optimisme» (1759) – Erstdruck anonym in Genf (oder Genf-nahe Drucke), da das Buch in Frankreich und anderen Ländern konfisziert und verbrannt wurde. Andere Texte wie «Dictionnaire philosophique» (1764) oder Teile seiner Briefe und Pamphlete nutzten Schweizer Druckereien, um der französischen Zensur zu entgehen.

11.3.  Jean-Jacques Rousseau

Der Philosoph aus Genf (damals unabhängig, heute Schweiz) wurde in Frankreich und anderen Teilen Europas wegen seiner radikalen Ideen in Werken wie «Émile» (1762) verfolgt. Er publizierte es in der Schweiz, um der Zensur und Haft zu entkommen, floh aber später weiter.

Seine radikalsten Werke erschienen in der Schweiz oder den Niederlanden, um französischer und kirchlicher Verfolgung zu entgehen. «Du contrat social» (Vom Gesellschaftsvertrag, 1762) – Erstdruck in Amsterdam, aber Rousseau nutzte Genfer Kontakte; das Buch wurde in Frankreich und Genf selbst verboten und verbrannt.

«Émile ou de l’éducation» (1762) – Teile in Genf/Lausanne gedruckt oder vorbereitet; führte zu Haftbefehlen in Frankreich und Genf.

11.4.  Alexandre Ledru-Rollin

Der demokratische Sozialist und Teilnehmer der Revolution 1848 in Frankreich wurde der nach deren Scheitern verfolgt.

Er floh 1849 in die Schweiz und lebte später im englischen Exil, wobei die Schweiz eine wichtige Zwischenstation für viele gescheiterte Revolutionäre von 1848/49 war.

11.5.  Vladimir Lenin (zeitweise)

Der russische Revolutionär floh aufgrund seiner politischen Aktivitäten aus dem zaristischen Russland und zog in Westeuropa umher.

Er lebte mit Unterbrechungen in Genf, Bern und Zürich (1903–1905, 1908–1912, 1914–1917), wo er teilweise in der Zentralbibliothek Zürich arbeitete, bis er 1917 nach Russland zurückkehrte.

Einige frühe Schriften und Flugblätter von Karl Marx und Friedrich Engels erschienen in der Schweiz (z. B. in Genf), um der preussischen oder französischen Zensur zu entgehen.

11.6.  Michail Bakunin

Der russische Revolutionär und Anarchist wurde aufgrund seiner politischen Aktivitäten in ganz Europa verfolgt.

Er hielt sich mehrfach in der Schweiz auf (z.B. in Zürich und Genf) und nutzte das Land als Basis für seine Agitation. Er wurde schliesslich auf Druck ausländischer Regierungen ausgewiesen.

11.7.  James Joyce

Der irische Schriftsteller, geriet wegen der Zensur und Kontroversen um sein Werk („Ulysses“) in Schwierigkeiten.

Er lebte während des Ersten Weltkriegs in Zürich (1915–1919) und kehrte später dorthin zurück, wo er 1941 starb. Die Schweiz bot ihm einen neutralen Raum zum Schreiben.

11.8.  Thomas Mann

Der deutsche Schriftsteller und Gegner des NS-Regimes, dem 1933 die Staatsbürgerschaft entzogen wurde floh zunächst in die Schweiz und lebte in Küsnacht bei Zürich (1933–1938), bevor er in die USA weiterzog.

Teile der Tetralogie Joseph und seine Brüder (ab 1933/1934) – Erstdrucke bei Querido (Amsterdam), aber spätere Bände und Schweizer Ausgaben in Zürich, da Deutschland die Werke verbot.

11.9.  Stefan Zweig

Der österreichische Autor floh vor den Nazis in die Schweiz. Dort erschienen Werke wie «Die Welt von Gestern» (posthum 1942), die seine Kritik an der Diktatur widerspiegelten und in Österreich/Deutschland zensiert waren.

11.10.                    Else Lasker-Schüler

Die deutsch-jüdische Dichterin emigrierte 1933 vor der NS-Verfolgung in die Schweiz. Sie publizierte dort Gedichte und Texte, die in Deutschland verboten waren, wie Teile ihrer Werke in Exilzeitschriften.

11.11.                    Ignazio Silone

Der italienische Schriftsteller und Antifaschist, der sich vom Kommunismus losgesagt hatte und in Italien verfolgt wurde, lebte während des Faschismus in der Schweiz (1941–1944) und engagierte sich dort im Exilwiderstand.

Sein Werk «Fontamara» (1933) erschien im Erstdruck in Zürich (Europa-Verlag), da das Buch im faschistischen Italien verboten war.

Von ihm stammt die berühmte Warnung: «Wenn der Faschismus wiederkehrt, wird er nicht sagen: ‹Ich bin der Faschismus›. Nein, er wird sagen: ‹Ich bin der Antifaschismus.›»

11.12.                    Bruno Kreisky

Hintergrund: Österreichischer Sozialdemokrat, der vor dem Austrofaschismus und den Nationalsozialisten fliehen musste.

Schweizer Exil: Er fand 1938 in der Schweiz Zuflucht, bevor er nach Schweden weiterreiste.

11.13.                    Hugenotten (französische Protestanten)

Ab den 1540er Jahren, verstärkt nach der Bartholomäusnacht 1572 und der Aufhebung des Edikts von Nantes 1685, flohen Tausende Hugenotten vor religiöser Verfolgung aus Frankreich in die Schweiz, vor allem nach Genf, Lausanne und Basel. Schätzungen sprechen von bis zu 20.000 Flüchtlingen, die dort Schutz fanden und zur wirtschaftlichen Entwicklung beitrugen.

11.14.                    Vom NS-Regime verfolgte Juden

Während der NS-Zeit (1933–1945) gelang etwa 27.000 bis 30.000 Juden die Flucht in die Schweiz, wo sie zumindest vorübergehend Schutz fanden. Die genaue Zahl variiert je nach Quelle und Definition (z. B. ob nur Zivilflüchtlinge während des Krieges oder auch Emigranten vor 1939 gezählt werden), liegt aber in den meisten seriösen historischen Untersuchungen in diesem Bereich.

Die Schweiz nahm also deutlich mehr jüdische Flüchtlinge auf als viele andere Länder in Europa, wies aber gleichzeitig Tausende ab – oft mit dem Argument, das «kleine Rettungsboot» sei voll. Die jüdischen Gemeinden und Hilfswerke (wie der VSJF) spielten eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung und Finanzierung.

***

Diese Fälle zeigen, wie die Schweiz durch ihre Neutralität und relative Pressefreiheit ein wichtiger Ort für verfolgte Denker wurde, insbesondere während Revolutionen, des Ersten Weltkriegs und der NS-Zeit. Viele dieser Intellektuellen nutzten Schweizer Verlage wie den von Emil Oprecht in Zürich.

Es ist besser, in einem Land zu leben, in das Menschen fliehen, als in jenem, aus dem sie fliehen.

12.  Kurzargumentarium

Wer die grösstmögliche individuelle Freiheit verteidigt, lehnt den Entwurf zum KomPG entschieden ab. Diese Ablehnung ist kategorisch, da die Meinungsäusserung- und Informationsfreiheit in einer freiheitlichen Gesellschaft niemals zur Disposition gestellt werden darf.

Freiheit – insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung – ist das Fundament einer offenen Gesellschaft. Jede – selbst gut gemeinte – staatliche Regulierung, die private Plattformen in ihre Moderationspraktiken eingreift, birgt das Risiko einer schleichenden Zensur und einer Erosion individueller Rechte.

Statt mehr Bürokratie und Aufsicht brauchen wir weniger staatliche Intervention, um Innovation, freie Meinungsäusserung und wirtschaftliche Dynamik zu fördern. Dieser Entwurf verstösst gegen das Prinzip der Subsidiarität und der minimalen Staatstätigkeit, indem er Probleme adressiert, die durch bestehende Gesetze (wie das Strafgesetzbuch) bereits lösbar sind.

12.1.  Gefährliche Saat

Der Entwurf fordert von Plattformen wie Facebook, X oder Google eine systematische Risikobewertung und Sorgfaltspflichten bei der Moderation von Inhalten, einschliesslich Meldemechanismen für Hassrede oder Diskriminierung. Obwohl keine direkte Inhaltsentfernung durch Behörden vorgesehen ist, schafft dies ein Umfeld des «Overblockings»: Plattformen werden aus Angst vor Sanktionen (bis zu 6 % des globalen Umsatzes) vorsichtshalber Inhalte entfernen. Dies führt zu so genannten «Chilling-Effekten», bei denen Nutzer aus Furcht vor Löschung oder Sperrung ihre Meinungen zurückhalten. Das ist Gift für den demokratischen Diskurs.

12.2.  Umsetzungs- und Rechtsunsicherheit

Viele Schlüsselbegriffe (z. B. «illegale Inhalte“, „systemische Risiken“) sind vage formuliert, was zu uneinheitlicher Auslegung und Rechtsunsicherheit führt.

Die Koordination zwischen nationalen Digitaldienste-Koordinatoren und der EU-Kommission könnte ineffizient und kostspielig sein.

12.3.  Eingriff in unternehmerische Freiheit

Die angedrohten Eingriffe in Geschäftsgeheimnisse und IT-Systeme durch externe Audits und behördliche Untersuchungen sind unverhältnismässig.

12.4.  Probleme bei der Identifizierung und Meldewege

Identifikationspflicht: Die Verpflichtungen zur einfacheren Meldung illegaler Inhalte könnten de facto auf eine Identifikationspflicht hinauslaufen.

Missbrauch: Meldesysteme könnten für gezielte falsche Meldungen („Brigading“) gegen bestimmte Nutzer oder Gruppen instrumentalisiert werden.

12.5.  Grundrechtseinschränkungen

Eingriff in die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV): Das KomPG etabliert ein risikobasiertes Regulierungssystem, das Plattformen zu präventiven Überwachungs- und Eingriffsmassnahmen verpflichtet. Dies führt zu vorauseilender Zensur („Overblocking“), da Plattformen im Zweifelsfall Inhalte löschen werden, um Strafen zu vermeiden.

Verletzung der Privatsphäre (Art. 13 BV): Die Transparenz- und Meldepflichten erzwingen eine umfassende Datenerhebung und -speicherung über Inhalte und Nutzerverhalten, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aushöhlt.

12.6.  Verfassungsrechtliche und demokratische Bedenken

Kompetenzüberschreitung: Das Gesetz greift in die Kompetenzen der Kantone im Bereich der Medienförderung ein und verletzt den Föderalismus.

Unklare und zu weite Begriffe: Vage Formulierungen wie «gesellschaftliche Risiken» oder «illegale Inhalte» schaffen Rechtsunsicherheit und ermöglichten willkürliche Anwendung.

Paradoxe Wirkung: Statt Meinungsvielfalt zu fördern, könnte das Gesetz zur Konzentration auf wenige, global agierende Plattformen führen, die Compliance-Kosten stemmen können.

12.7.  Wirtschaftliche und innovationsschädliche Auswirkungen

Überproportionale Belastung für KMU und Startups: Die Compliance-Kosten sind für kleinere Plattformen existenziell bedrohend und verstärken die Marktmacht etablierter Grossunternehmen.

Standortnachteil für die Schweiz: Das KomPG schafft eines der restriktivsten Plattformregime weltweit und gefährdet die Attraktivität der Schweiz als Digitalstandort.

Innovationshemmung: Der regulatorische Aufwand bindet Ressourcen, die in Produktentwicklung und Innovation fliessen sollten.

12.8.  Praktische Umsetzungsprobleme

Bürokratiemonster: Die geplanten Meldepflichten, Risikobewertungen und Aufsichtsstrukturen schaffen einen massiven bürokratischen Apparat.

Internationale Inkohärenz: Das Schweizer Regelwerk steht im Widerspruch zu regulatorischen Ansätzen in anderen Demokratien und erschwert grenzüberschreitende Dienstleistungen.

Ineffektivität bei tatsächlich schädlichen Inhalten: Das Gesetz bekämpft Symptome statt Ursachen und verfehlt präzise auf konkrete Straftaten ausgerichtete Massnahmen.

12.9.  Alternative Lösungsansätze

Stärkung der Medienkompetenz durch Bildungsinitiativen

Transparente Selbstregulierung der Plattformen

Effiziente Strafverfolgung bestehender Delikte

Förderung dezentraler und alternativer Plattformen statt regulatorischer Monopolisierung

13.  Gegenargumente und Widerlegung

Befürworter argumentieren, der Entwurf schütze Nutzer vor Hassrede und fördere Transparenz, ohne Freiheiten zu beschneiden. Doch dies ist illusorisch: Jede Pflicht zur Moderation führt zu mehr Kontrolle, nicht weniger. Die Ausnahme für kleine Unternehmen ändert nichts am Prinzip – Freiheit gilt für alle. Internationale Vergleiche wie der DSA zeigen, dass solche Regulierungen zu mehr Zensur führen, wie in der EU im Feldversuch zu beobachten ist.

14.  Schluss

Der Vorentwurf zum VE-KomPG ist ein Angriff auf die Kernwerte der Freiheit: Er schafft Bürokratie, fördert Zensur und erweitert staatliche Macht auf Kosten individueller und unternehmerischer Rechte. Der Entwurf ist abzulehnen. Stattdessen sollten wir auf bewährte Prinzipien setzen: Minimale Regulierung, maximale Autonomie und Vertrauen in die Selbstregulierung der Gesellschaft. Nur so bleibt die Schweiz ein Hort der Freiheit in einer digitalen Welt.

 

[1] Aus «Orwell in Bern: Die Schweiz wird totalitär» von Andrea Seaman, zitiert aus: https://www.tichyseinblick.de/kolumnen/aus-aller-welt/orwell-in-bern-schweiz-wird-totalitaer/

[2] Siehe dazu die Eröffnungsrede von Supreme Court-Richter Antonin Scalia zum Thema „Amerikanischer Exzeptionalismus“ vor dem Justizausschuss des Senats gehalten am 5. Oktober 2011 in Washington, D.C.: https://www.americanrhetoric.com/speeches/antoninscaliaamericanexceptionalism.htm

[3] Quelle: https://www.vaticannews.va/de/papst/news/2026-01/papst-leo-xiv-rede-diplomaten-friede-welt-menschenrechte.html

[4] BvR 2150/08 – https://www.bverfg.de/e/rs20091104_1bvr215008

[5] 1 BvR 917/09 – https://www.bverfg.de/e/rk20111128_1bvr091709

[6] Der Bundesrat hatte in der offiziellen Abstimmungsbotschaft und den Abstimmungsunterlagen falsche Zahlen angegeben: Es hiess, nur ca. 80’000 Ehepaare seien von der steuerlichen Heiratsstrafe betroffen. Tatsächlich waren es rund 454’000 Paare – also fast sechsmal so viele. Das Bundesgericht urteilte am 10. April 2019 (Urteile BGE 145 I 207 und 1C_315/2018), dass diese massive Falschangabe die Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) schwer verletzte. Die Stimmberechtigten konnten sich kein zutreffendes Bild vom tatsächlichen Ausmass des Problems machen. Ein Bundesrichter nannte die Nicht-Korrektur der veralteten Zahl sogar «schockierend». Es war der erste und bis heute (Stand Januar 2026) einzige Fall, in dem das Bundesgericht eine eidgenössische Volksabstimmung annulliert hat.

[7] https://www.srf.ch/news/schweiz/finanzrahmen-von-6-milliarden-die-schweiz-beschafft-weniger-f-35-als-urspruenglich-geplant

[8] https://v-fe.lehrplan.ch/index.php

[9] https://v-fe.lehrplan.ch/index.php?code=e|10|2

[10] Im Detail: https://v-fe.lehrplan.ch/index.php?code=b|10|0&la=yes

[11] Die wurde erst kürzlich vom Zürcher Regierungsrat in Beantwortung einer Anfrage (KR-Nr. 97/2023) bestätigt.

[12] Aus der Präambel der Schweizerischen Bundesverfassung.

[13] https://www.ifd-allensbach.de/fileadmin/kurzberichte_dokumentationen/FAZ_Juni2021_Meinungsfreiheit.pdf

[14] https://help.x.com/de/using-x/community-notes

[15] https://www.isdh.ch/de/infoportal/menschenrechte-im-ueberblick/meinungsausserungsfreiheit

[16] Aus dem Erläuternden Bericht, Seite 5/50.

[17] https://judiciary.house.gov/media/press-releases/new-report-exposes-european-commission-decade-long-campaign-censor-american