Wenn die Linke bestimmt, wer zur Beschwerde legitimiert ist

Das Bundesgericht zu Lausanne – genauer die Bundesrichter Müller (CVP), Merkli (Grüne) und Zünd (SP) – sind nicht auf meine Beschwerde eingetreten, in der ich eine Verletzung der Gewaltentrennung durch den Zürcher Regierungsrat gerügt hatte. Letzterer hatte nämlich – unter dem Druck einer widerrechtlichen Kirchenbesetzung durch so genannte Sans-papiers – der Einsetzung einer Härtefallkommission zugestimmt, obwohl der Kantonsrat zuvor wiederholt gegenteilige Beschlüsse gefasst hatte.

Die Begründung des Bundesgerichts finden Sie hier: bger-urteil-hartefallkommission.pdf

In diesem Zusammenhang gab ich letzten Montag im Kantonsrat die folgende Erklärung ab:

„Frau Präsidentin, geschätzte Kolleginnen und Kollegen

Vor ein paar Tagen liess sich unser allseits geschätzter Justizdirektor im Tages-Anzeiger mit folgender Aussage vernehmen: „Jeder Entscheid einer Behörde ist anfechtbar.“ Und weiter: „Der Bürger soll sich bei einer unabhängigen Stelle wehren können, falls eine Behörde etwas in willkürlicher Art entscheidet. Das gehört zu den Grundsätzen unseres Rechtsstaats.“ Schliesslich könne man niemandem die Möglichkeiten des Rechtsstaats verwehren.

Es ging konkret um einen Betrüger, der zu insgesamt vier Jahren Gefängnis und einem dreijährigen Berufsverbot verurteilt worden war, und noch immer frei herumspaziert. Sie wissen ja: Die Möglichkeiten des Rechtsstaates…

Etwas völlig anderes ist es freilich, wenn sich ein Mitglied dieses Rates vor Bundesgericht dagegen zur Wehr setzt, dass sich die Zürcher Regierung mit der Einsetzung der so genannten Härtefallkommission über einen wiederholten Beschluss ebendieses Hauses hinweggesetzt hat. Der Regierungsrat ist zwar eine Behörde, und es liegt ein Entscheid vor. Doch ein Kantonsrat kann dagegen nach Ansicht des Bundesgerichts keine Beschwerde erheben, in der er die Verletzung der Gewaltentrennung rügt. Als Schweizer Bürger fehle ihm dazu die Legitimation.

Diese Rechtsverweigerung könnte natürlich auch daran liegen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Kriminellen handelt. Naheliegender ist allerdings die Vermutung, dass sich seine politischen Intentionen mit denen des Gerichts nicht decken und ein materielles Urteil vermieden werden sollte.

Hier, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, wird es heikel. Eine politische Justiz ist eine gefährliche Justiz. Und all diejenigen, die sich nun freuen, sollten bedenken, dass sich politische Umstände auch ändern können.“