Politik statt Recht: Der Ordre public in der bunten Gesellschaft

Der nachfolgende Artikel basiert auf einem Referat, das der Verfasser kürzlich im Rahmen einer Tagung der SVP des Kantons Zürich zum Thema „Fremde Kulturen, neue Religionen, andere Gesetze“ hielt. Es geht um die schwindende Bereitschaft unseres Staates zur Durchsetzung seines Rechts gegenüber Personen aus fernen Kulturkreisen.

Der unsterbliche Oscar Wilde bringt es mal wieder auf den Punkt: „Es gibt nur etwas, das schlimmer ist als Ungerechtigkeit, und das ist Gerechtigkeit ohne Schwert in der Hand. Wenn Recht nicht Macht ist, ist es Übel.“ Als Untertan Ihrer Majestät, Königin Victoria, unter der das „British Empire“ seine Blütezeit erlebte, wusste Wilde genau, dass Recht nur dann eine Bedeutung hat, wenn es auch durchgesetzt werden kann und durchgesetzt wird. Und um das zu tun, scheute Grossbritannien nie einen Aufwand. Noch vor einigen Jahren stellte es unter erheblichem militärischem Aufwand klar, wer auf den „Falklands“ im Südatlantik das Sagen hat.

Setzt der Ordre public der Islamisierung Grenzen? (Meine PP-Präsentation zum Thema)

Nichts liegt mir ferner, als die Kolonialzeiten zu glorifizieren oder sie gar zurückzuwünschen, doch dieser unbedingte Wille, das eigene Recht durchzusetzen, verdient Respekt. In unseren Tagen ist in Europa davon nichts mehr zu spüren. Im Gegenteil: An dem Tag, als in Washington ein neuer Präsident vereidigt wurde, der sich die Devise „America First!“ aufs Banner geschrieben hat, erklärte der Schweizer Bundesrat Schweizer Recht gegenüber Völkerrecht generell für nachrangig. Von einer solchen Haltung in seinen Kolonien hätte Grossbritannien nur träumen können. Wer sich unterwürfig zeigt oder unterwürfig ist, verliert. Gerade gegenüber den USA, die sich immer stärker auf das Prinzip der Extraterritorialität, also der Anwendung und Durchsetzung seines Rechts ausserhalb der eigenen Grenzen. berufen, zeigte sich dies mit brutaler Deutlichkeit. In den Auseinandersetzungen um das US-Steuerrecht, das US-Sanktionsrecht oder um das US-Finanzmarktrecht tönte es aus Bundesbern nur: „Hier, verstanden!“

Unterwürfigkeit als Doktrin

Man will nicht mehr länger „Sonderfall“ sein. Die Abkehr von Neutralität und Selbständigkeit ist offizielle Doktrin. Unterstützt wird unsere Landesregierung in Ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der „Selbstbestimmungsinitiative“ der SVP von Rechtsprofessoren in ihren Diensten und anderen „Experten“. Im Tages-Anzeiger vom 23.2.2017 zeichneten sie das Bild vom Endkampf der Zivilisation. Das Licht im Streit mit der Finsternis. Als das Licht betrachten sie dabei sich selbst, während sie SVP mit Barbarei gleichsetzen. Wörtlich führten sie aus: „Die Elemente einer zivilisierten internationalen Ordnung sind zu stärken, und nicht zu schwächen.“ Für Schattierungen ist da kein Raum

Unser nationales Recht erodiert vor unseren Augen. Selbst was Volk und Stände nach einer intensiven Auseinandersetzung in die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schreiben, soll dem von ungewählten Funktionären fabrizierten Recht, das sie beschönigend „Völkerrecht nennen, weichen. Der Grund dafür ist ein handfester politischer: Das Streben in die EU.

Unsere Rechtsordnung kennt klare Schranken

Eine Gesellschaft, die immer mobiler wird und Rechtsgeschäfte über die Grenzen der Nationalstaaten hinweg abschliesst, braucht Regeln, die festlegen, wer, also welcher Gerichtsstand, zuständig ist, und welches Recht anzuwenden ist. Die Parteien haben die Möglichkeit diese Fragen vertraglich festzulegen. Zwei Amerikaner können also vereinbaren, dass der Verkauf eines Autos in der Schweiz nach amerikanischem Recht abgewickelt werden soll, und dass der Schweizer Richter im Streitfall amerikanisches Recht anzuwenden hat. Möglich wäre auch die Bezeichnung eines Schiedsgerichts.

Wenn keine solche Vereinbarung vorliegt, gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Anwendung. Es handelt sich dabei um ein Schweizer Gesetz, dessen Anwendungsbereich in Artikel 1 wie folgt umschrieben ist:

1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:

  1. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
  2. das anzuwendende Recht;
  3. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
  4. den Konkurs und den Nachlassvertrag;
  5. die Schiedsgerichtsbarkeit.

2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.

Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die Übernahme, bzw. die Anwendung fremden Rechts zu stossenden Resultaten führen kann. Ein souveräner Staat legt darum Regeln fest, unter welchen Umständen er sich eine Abweichung vom Grundsatz vorbehält. Jedes Land, das auch nur einen Funken Stolz auf seine Rechtsordnung hat und sich bewusst ist, dass tolerant nur sein kann, wer die Grenzen des Tolerierbaren festlegt, setzt einen Vorbehalt – genau, wie dies der Schweizer Gesetzgeber getan hat:

Vorbehaltsklauseln nach IPRG

Artikel 17

Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.

Artikel 18

Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.

Das Bundesgericht hat diese beiden Bestimmungen konkretisiert und festgelegt, dass ausländische Rechtsakte dann von der Schweiz nicht zu beachten sind, „wenn das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und fundamentale Rechtsgrundsätze missachtet werden“.

Die Schweiz wird beispielsweise keine von ausländischen Staaten verhängten Todesurteile vollstrecken und auch keine Hände abhacken. Doch wie sieht es beispielsweise im Ehe- und Familienrecht aus?

Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz also anerkannt – ausser sie verstösst gegen den schweizerischen Ordre public (Art. 27 IPRG). Es stellen sich also folgende Fragen:

  1. Ist Eheschliessung im Ausland erfolgt
  2. Ist die Eheschliessung gültig?
  3. Verletzt die Anerkennung den schweizerischen Ordre public?

Freipass für linke Ideolog*innen

Wir haben also einen Grundsatz und die Umschreibung eines Sachverhalts, der eine Abweichung von diesem Grundsatz vorschreibt. Ein Mechanismus, der einfacher kaum sein könnte; wären da nicht die linken und linksextremen Juristen, die jede Möglichkeit nutzen, um ihre politischen Ziele zu erreichen.

Der Gedanke, man könne einen Bekannten als seinen Stellvertreter aufs Standesamt schicken, um dort mit einer minderjährigen Braut für einen die Ehe zu schliessen, dürfte hierzulande vom weitaus grössten Teil der Bevölkerung als vollkommen absurd und abwegig betrachtet werden. Keineswegs dieser Ansicht waren die Richter der eidgenössischen Asylrekurskommission, die mittlerweile im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen ist.

Zu beurteilen war der Fall eines wegen Mordes an einem hohen Beamten der Regierung Mubarak gesuchten Ägypters, der in der Schweiz um Asyl ersuchte. Da der Mann nicht nach Hause geschickt werden konnte, weil ihm dort eine Verurteilung zum Tode drohte, gewährte ihm die Schweiz die vorläufige Aufnahme. Schon bald traf ein Gesuch um Nachzug der Ehefrau ein, was das Migrationsamt stutzig machte, war der Mann doch als Junggeselle eingereist. Nachforschungen ergaben, dass die minderjährige Braut vom Vater des Bräutigams als dessen Stellvertreter geehelicht worden war. Selbstredend wurde das Gesuch abgelehnt – bis es schliesslich von den Asylrichtern gutgeheissen wurde.

In der Urteilsbegründung (Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 7. März 2006 i.S. M.D., Ägypten, auch erschienen in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7), in der die Relativität des innerstaatlichen Rechts propagiert wird, finden sich unter anderem folgende Passagen:

„Das schweizerische Recht kann keine wie auch immer geartete Überlegenheit anderen Rechtsordnungen gegenüber beanspruchen, und die rechtsanwendenden Behörden sind gehalten, Rechtsverhältnissen, die die Rechtsunterworfenen aufgrund ihrer sittlichen oder religiösen Überzeugungen, ihrer Herkunft oder anderer Umstände in Anwendung eines ausländischen Rechts eingegangen sind, grundsätzlich mit derselben Achtung zu begegnen wie solchen, die nach schweizerischem Recht begründet wurden.“

„Eine in Stellvertretung geschlossene Ehe verstösst nicht offensichtlich gegen den schweizerischen Ordre Public, wenn sich die Gatten kraft der Eheschliessung im Ausland als verheiratet verstehen und die Stellvertreter gehörig bevollmächtigt waren. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Ehe grundsätzlich anzuerkennen“

„Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ist die Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzuges nicht generell an die Voraussetzung geknüpft, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist; dieses Erfordernis ist hier einzig im Falle von missbräuchlicher Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung in analoger Weise anwendbar.“

Man spürt: Hier wird Politik betrieben. Sozialistisch-internationalistische Politik. Und die Urteilsbegründung ist lediglich Rechtfertigung, warum das Recht nicht angewendet wird. In den einschlägigen Publikationen linker Juristinnen und Juristen wird unumwunden zugegeben, dass es nur auf das Ergebnis ankommt. Es wird nicht mehr nach der Rechtslage, sondern nach dem Nutzen gefragt. Wenn es also der Frau im genannten Beispiel nützt, wird ihre Ehe anerkannt. Egal unter welchen Umständen sie zustande kam. Und egal, ob sie das Schweizer Sozialsystem vom ersten Tag an nur belastet. Diese richtenden Politikerinnen und Politiker sind sehr kreativ, so machten sie beispielsweise aus dem gesetzlichen „Ordre Public“ einen „Ordre public atténué“, also eine abgeschwächte Version dessen, was der Gesetzgeber wollte und will.

Lehre und Justiz im Gender-Mainstream

Wählte ich eben die männliche und die weibliche Form, so sind es doch in erster Linie Frauen, die diese durch und durch politische Rechtsprechung massgeblich beeinflussen. Da wäre beispielsweise Prof. Dr. iur. Andrea Büchler zu erwähnen. Die „Gender-Expertin“ empfahl sich unter anderem bei der „FraP!“, der „Frauenliste“ und bei den Grünen für politische Ämter. Ihrer Meinung nach ist die Ehe „als Ort der permanenten Inszenierung der Geschlechterdifferenz zur Durchsetzung egalitärer Partnerschaftskonzepte wenig geeignet.“ Dementsprechend nutzt die Frau die Möglichkeiten ihres Lehrstuhls um ihr genehme „Partnerschaftskonzepte“ zu propagieren.

Auch Bundesrätin Sommaruga weiss natürlich, bei wem sie Gutachten in Auftrag geben muss, um die gewünschten Resultate zu erhalten. Zum Thema „Lebensgemeinschaften statt Ehe wählte sie daher die deutsche Professorin Dr. Ingeborg Schwenzer, LL.M., die prompt die Ausdehnung des Ehebegriffs auf polygame Beziehungen, inkl. längerfristige „Aussenbeziehung“ vorschlug. Eine Beziehung sei schliesslich „so etwas wie eine kleine Firma“. Bei Auflösung, seien darum „Gewinne und Verluste unter allen Gesellschaftern“ aufzuteilen.

Aussagekräftig ist auch ein Besuch der Website „Islamisches Recht“ der rechtswissenschaftlichen fakultät Uni ZH (Die Kleinschreibung ist so übernommen. Sie zeigt ebenfalls, was für ein Geist im Hause weht.). Zu lesen ist dort von der „diffuse Besorgnis“ die uns Einheimischen den Verstand vernebelt. Von „Empfindungen, die nicht selten von feindseligem Verhalten gegenüber uns fremden Gewohnheiten und Sitten begleitet sind“, ist da die Rede. Und es sei darum nur konsequent, dass „muslimische Zugewanderte Angst um ihr religiöses und kulturelles Erbe“ hätten, was sie umso mehr dazu bewege, „offensiv und öffentlich ihre kollektive Identität zu behaupten.“

Bei so viel Kälte und Unbill fühlt sich die internationalistische Linke natürlich berufen, in sämtlichen Institutionen, in die sie ihr Marsch brachte, Remedur zu schaffen. Und sie werden das solange tun, bis sie gestoppt werden. Und wenn nicht von uns, von wem dann? Und wenn nicht jetzt, wann dann?

Claudio Zanetti, Gossau