Das Strafrecht als politische Waffe

Der grosse englische Liberale und katholische Publizist des 19. Jahrhunderts Lord Acton hat den Satz geprägt: „Macht korrumpiert, absolute Macht korrumpiert absolut“. Für Liberale war schon immer klar, dass man der Staatsmacht am besten Grenzen setzt, indem man sie in verschiedene Staatsgewalten aufteilt und indem man in der Verfassung Freiheitsrechte verankert, die den Staat zwingen, etwas zu dulden, was er eigentlich am liebsten verbieten möchte.

In den Artikeln 7 bis 34 findet sich ein ganzer Katalog von Grund- und Freiheitsrechten, die unsere Bundesverfassung garantiert. Dazu gehört auch die in Artikel 16 verbriefte Meinungs- und Informationsfreiheit, um die es mir heute geht.

Selbstverständlich gehören zu Rechten auch Pflichten, und selbstverständlich können Grundrechte auch eingeschränkt werden. Dafür bedarf es nach Artikel 36 der Bundesverfassung eine gesetzliche Grundlage. Ausserdem müssen solche Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Und schliesslich muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Eine Einschränkung von Grundrechten darf also nicht weitergehen als unbedingt nötig.

Am 25. September 1994 stimmte das Schweizer Volk der Aufnahme der so genannten Antirassismus-Strafnorm ins Strafgesetzbuch zu. Die relativ knappe Zustimmung von 54.7% widerspiegelt die Skepsis, dass die neue Bestimmung auch tatsächlich so zurückhaltend angewendet werde, wie es der Bundesrat versprochen hatte. Denn immerhin sollte im Strafrecht erstmals „moralisch verwerfliches Verhalten“ geahndet werden. Viele Parteien und Kantone brachten denn in der Vernehmlassung auch ihre Furcht zum Ausdruck, es werde „Gesinnungsstrafrecht“ geschaffen. In seinen Abstimmungserläuterungen wiegelte der Bundesrat ab. Das Recht auf freie Meinungsäusserung bleibe selbstverständlich gewährleistet, hiess es da. Und blosse Gesinnungen oder private Äusserungen seien keinesfalls verboten. Schon wenig später machte das Bundesgericht diese Zusicherungen zur Makulatur. Und es kam, wie es zu erwarten war: Die Antirassismus-Strafnorm wurde zu einer politischen Waffe, mit der sich einschüchtern, drohen und bestrafen liess, und der Präsident der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus verteilte als Hohepriester der politischen Korrektheit nach Gutdünken Zensuren. – „Macht korrumpiert, und absolute Macht korrumpiert absolut“.

Nun haben die Mächtigen Blut gerochen und wollen die Strafnorm sogar noch ausweiten. Neu soll auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung bestraft werden können. Dagegen wurde erfolgreich das Referendum ergriffen, wir werden also darüber abstimmen können.

Sogar im Hause NZZ, die seinerzeit zu den glühendsten Befürwortern der Antirassismus-Strafnorm gehörte, und diese flagrante Verletzung einer freiheitlichen Rechtsordnung unter allerlei Verrenkungen rechtfertigte, macht sich offenbar eine gewisse Skepsis breit. So war kürzlich zu lesen: „Sicher, vor jedem strafbaren Handeln steht strafbares Denken. Aber wenn sich das Strafgesetz mehr und mehr mit dem falschen Denken statt dem falschen Handeln beschäftigt, läuft das leider ziemlich genau auf einen totalitären Staat hinaus.“ – Dem ist nichts hinzuzufügen.